Warum führen Polizisten eine körperliche Durchsuchung, obwohl sie in den meisten Fällen keinen hinreichenden Verdacht oder einen Beschluss haben?
Die bayerische Polizei pickt und kontrolliert Leute in den Bahnhöfen, obwohl dies nicht so ei Fach sein sollte. Rote Augen oder Neugier begründet keinen Verdacht.
Eine Durchsuchung einer Person bzw. deren Tasche zur Strafverfolgung ist gem. § 102 StPO normalerweise nur dann erlaubt, wenn dieser sich der Begehung einer Straftat verdächtig gemacht hat. Dies setzt voraus, dass hinreichende Anhaltspunkte dafürsprechen, dass dieser eine strafbare Handlung begangen hat.
Darüber hinaus muss zu vermuten sein, dass die Durchsuchung entweder zum Ergreifen des Verdächtigen führt oder zum Auffinden von Beweismitteln führt. Dies ergibt sich ebenfalls aus § 102 StPO.
https://www.juraforum.de/ratgeber/polizeirecht/wann-darf-die-polizei-mich-oder-meine-tasche-durchsuchen
1 Antwort
Von gutefrage auf Grund seines Wissens auf einem Fachgebiet ausgezeichneter Nutzer
Recht, Blickwechsel
Weil du das falsche Gesetz zitierst :D
Gerade Kontrollen am Bahnhof wegen quasi nie nach der StPO durchgeführt, sondern nach dem Polizeiaufgabengesetz. Das Polizeiaufgabengesetz - in Bayern sinnigerweise das PAG - stellt präventive Maßnahmen dar, eben OHNE Tatverdacht.
Hier zitiere ich mal den Artikel 13 , 21 und 22:
Art. 13 PAG
Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen
wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind,
Da fällt der Bahnhof 100% drunter.
Weiter:
Art. 21 PAG
Durchsuchung von Personen
(1) Die Polizei kann, außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 5 eine Person durchsuchen, wenn
sie sich an einem der in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 genannten Ort aufhält oder
Und schließlich:
Art. 22 PAG
Durchsuchung von Sachen
(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 5 eine Sache durchsuchen, wenn
1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach Art. 21 durchsucht werden darf,
Was lernen wir daraus? Ein Blick ins (richtige) Gesetz hilft ungemein weiter (das hat mir immer mein Strafrechtslehrer gesagt -.-)
Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 15 Jahren Polizeivollzugsbeamter