Wie hier schon geschrieben, müsste der theoretische Ansatz ergänzt werden mit "und die Unterhaltsvorschussstelle erfährt davon", da dies im Regelfall eher beim Standesamt nicht so ist.
Viel eher könnte dies passieren, wenn es im gleichen Jugendamt beurkundet wird.
Aber angenommen dies wäre so, dann wird zweierlei geprüft. Zunächst die zivilrechtliche Schiene. Also der Rückgriff gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil nach Paragraph 7 UVG. Dieser kann auch für die Vergangenheit in Anspruch genommen werden, da der Regelfall nach Paragraph 1613 Abs. 1 BGB zwar ausgeschlossen ist, aber der Sonderfall nach Paragraph 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch die fehlende Vaterschaftsanerkennung greift. Soweit der Kindesvater tatsächlich nichts von seiner Vaterschaft wusste könnte er eine billige Härte ins Spiel bringen und muss so nichts zahlen.
Die zweite Schiene, sie geprüft wird, ist öffentlich-rechtlicher Natur. Hier wird ein Schadenersatz nach Paragraph 5 Abs. 1 UVG gegen die Kindesmutter geprüft. Sie hatte eine Mitwirlungspflicht bei der Vaterschaftsfeststellung nach Paragraph 1 Abs. 3 UVG und eine Anzeigepflicht nach Paragraph 6 Abs. 4 UVG. Dazu gehört auch die Mitteilung aller möglichen Väter - gleich, ob diese bekannt oder derzeit für sie erreichbar sind. Ein Verstoß dagegen führt zum Schadenersatz in voller Höhe, wie der Unterhaltsvorschuss ausgezahlt wurde. Weiterhin wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Paragraph 10 UVG oder - was bei der Höhe wahrscheinlicher ist - ein Strafverfshren wegen Betruges bei der Staatsanwaltschaft nach Paragraph 263 StGB geprüft.
Es ist auch möglich, dass sowohl Ansprüche nach Paragraph 7 und 5 Abs. 1 UVG (auch parallel) verfolgt werden.