Wie hier schon geschrieben, müsste der theoretische Ansatz ergänzt werden mit "und die Unterhaltsvorschussstelle erfährt davon", da dies im Regelfall eher beim Standesamt nicht so ist.

Viel eher könnte dies passieren, wenn es im gleichen Jugendamt beurkundet wird.

Aber angenommen dies wäre so, dann wird zweierlei geprüft. Zunächst die zivilrechtliche Schiene. Also der Rückgriff gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil nach Paragraph 7 UVG. Dieser kann auch für die Vergangenheit in Anspruch genommen werden, da der Regelfall nach Paragraph 1613 Abs. 1 BGB zwar ausgeschlossen ist, aber der Sonderfall nach Paragraph 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch die fehlende Vaterschaftsanerkennung greift. Soweit der Kindesvater tatsächlich nichts von seiner Vaterschaft wusste könnte er eine billige Härte ins Spiel bringen und muss so nichts zahlen.

Die zweite Schiene, sie geprüft wird, ist öffentlich-rechtlicher Natur. Hier wird ein Schadenersatz nach Paragraph 5 Abs. 1 UVG gegen die Kindesmutter geprüft. Sie hatte eine Mitwirlungspflicht bei der Vaterschaftsfeststellung nach Paragraph 1 Abs. 3 UVG und eine Anzeigepflicht nach Paragraph 6 Abs. 4 UVG. Dazu gehört auch die Mitteilung aller möglichen Väter - gleich, ob diese bekannt oder derzeit für sie erreichbar sind. Ein Verstoß dagegen führt zum Schadenersatz in voller Höhe, wie der Unterhaltsvorschuss ausgezahlt wurde. Weiterhin wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Paragraph 10 UVG oder - was bei der Höhe wahrscheinlicher ist - ein Strafverfshren wegen Betruges bei der Staatsanwaltschaft nach Paragraph 263 StGB geprüft.

Es ist auch möglich, dass sowohl Ansprüche nach Paragraph 7 und 5 Abs. 1 UVG (auch parallel) verfolgt werden.

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Frage zum Thema Unterhalt -jemand da der sich auskennt?

Hallöchen!

Ich habe eben einen Anruf bekommen.. es war die Ex-Freundin vom Vater meiner Kinder (von dem ich seit 2019 getrennt bin. Ich bekomme seit der Trennung Unterhaltsvorschuss, er hatte zwei oder drei Geschäfte, die aber wohl nicht genug abgeworfen haben).. mit dieser Ex-Freundin hat er ebenfalls ein Kind.. bis zu unserer Trennung zahlte er noch Unterhalt an sie, als ich mich trennte, zahlte er ihr dann auch nichts mehr, mit der schriftlichen Begründung, sie hätte genug von ihm bekommen, er müsste unsere Kinder nun versorgen.. so weit, so gut..

Auf jeden Fall hat sie nun erfahren (vom Jugendamt), dass er seine Läden verkauft hat. Eins für knapp 140.000€ und eins für etwa 200.000€. Er besitzt 3 Autos, einen Bulli und 2 Motorräder und hat sich vor zwei Jahren ein Haus gekauft..

Ich habe mir darüber wenn ich ehrlich bin noch nie Gedanken gemacht, ich bin froh dass ich Ruhe habe, komme mit dem Unterhaltsvorschuss gut klar und mir wäre es auch immer lieber gewesen er hätte nach der Trennung noch Interesse an den Kindern gezeigt, um Geld ging es mir dabei nie.. ich habe auch nie etwas eingefordert..

Nun ist es aber wohl so, dass das Jugendamt, das für sie tätig ist, gerichtlich gegen ihn vorgehen möchte und da ja auch noch meine Kinder da sind, sagte sie, meine Kinder hätten ebenfalls Anrecht. Wenn ich ehrlich bin, ich möchte nicht vor Gericht. Ich habe so viel Stress mit ihm durch, bin schwanger und etwas angeschlagen.. Ich möchte mich einfach keinem Streit und Stress aussetzen und ich weiß, den würde es geben.

Nun zu dem was ich gerne wissen würde:

  1. wenn das Jugendamt der Nachbarstadt (dort ist ja auch bekannt dass noch zwei andere Kinder da sind) wirklich vor Gericht ziehen möchte, wird dann auch das Jugendamt, dass für meine Kinder da ist, was den Unterhalt angeht, mitziehen und 2. falls ja, könnte ich sagen, ich möchte das nicht?!

Natürlich würde ich meinen Kindern das was ihnen „zusteht“ total wünschen zu bekommen, aber wir führen ein gutes, ruhiges Leben und ich möchte dass das so bleibt. Ich weiß, wenn da jetzt irgendwas aufgerüttelt wird, haben wir nur Stress.. das möchte ich einfach vermeiden.

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Es stellt sich erstmal zunächst die Frage, welche Abteilung vom Jugendamt involviert ist, also was du alles beantragt hast.

Wenn es ausschließlich Unterhaltsvorschuss ist, dann ist das Jugendamt lediglich Vertreter des jeweiligen Bundeslandes. Es wird also nur Forderungen geltend machen, die auf das Land übergegangen sind (Paragraph 7 UVG). Das sind dann nicht mehr die Forderungen des Kindes, sondern die des Landes. Dadurch bist du auch nicht mehr Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens.

Wenn du eine Beistandschaft beauftragt hast, sieht es anders aus. Hier kann der übersteigende Unterhaltsanspruch (also der Anspruch über den Unterhaltsvorschusssatz) geltend gemacht werden. Die Beistandschaft spricht sich aber grundsätzlich mit dem Elternteil ab. Man kann auch die Beistandschaft beenden.

Abschließend wird aber angemerkt, dass die Unterhaltsvorschussstelle verpflichtet ist darauf hinzuwirken, dass der unterhaltspflichtige Elternteil an den unterhaltsberechtigten Elternteil direkt Zahlungen vorzunehmen. Es ist also sinnvoll eigenständig Unterhaltsbestrebungen vorzunehmen und sich nicht ausschließlich auf den Unterhaltsvorschuss zu verlassen.

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Ist es noch sinnvoll eine Ausbildung beim Finanzamt zu beginnen?

Um ehrlich zu sein weiß ich gar nicht, wo ich am besten anfangen soll. Und zwar verlief meine Schulzeit eigentlich sehr wünschenswert und ich bin auch immer gerne dort hingegangen. Mein Abiturschnitt war 1,3. Allerdings habe ich mich nach dem Abitur (leider) für ein Jurastudium entschieden, was ich nach 2 Semestern abgebrochen habe, weil ich irgendwie mit der Lernform an der Uni nicht so richtig klargekommen bin. Hatte da auch nur 2 Klausuren mitgeschrieben, sonst nichts. Danach habe ich mit Bwl angefangen, da bin ich jetzt im 4. Semester und habe auch nur 3 Klausuren mitgeschrieben und die auch nur mit 3,0 bestanden. Eine davon habe ich heute im 3. Versuch geschrieben und befürchte, dass die nicht bestanden ist, und ich somit zwangsexmatrikuliert werde! Was soll ich jetzt tun? Ich glaube es sieht ganz schlecht für mich aus .. Ich interessiere mich an sich für eine Ausbildung beim Finanzamt, aber ich bin ja jetzt schon 22 und werde im Dezember 23. Wie seht ihr das? Habe ich beim Finanzamt noch eine Chance und wie ist das für den Lebenslauf zu bewerten?

Ich bin leider nach dem Abitur komplett planlos gewesen, wie es weitergehen soll und habe die beiden Studiengänge einfach so angefangen, einfach um etwas zu machen. Leider habe ich mich vor der Immatrikulation eigentlich kaum informiert, und stand auch nicht wirklich dahinter. Kann mir irgend jemand in der Lage jetzt nen Rat geben? Vielleicht auch von eigenen Erfahrungen berichten? Wie unüblich ist das, was mir jetzt passiert ist?

Wahrscheinlich würde ich bei der Ausbildung ja auch die älteste sein ...

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Wenn du dich für die Ausbildung interessierst, dann solltest du dich auch bewerben.

Der öffentliche Dienst sucht immer wieder gute und qualifizierte Kräfte.

Beachte aber, dass auch beim Finanzamt juristischer Bearbeitung erfolgt. Also wenn methodisches Herangehen an Sachverhalte nichts für dich ist, solltest du dies vielleicht noch einmal überdenken.

Dein Alter ist diesbezüglich auch irrelevant. Eine Ausbildung kennt (bis auf die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts in diesen Fall) kein Maximalalter. Vielleicht interessierst du dich auch für artverwandte Ausbildungen wie bspw. Verwaltungsfachangestellte.

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Wie du schon selbst geschrieben hast, ist es sehr stark davon abhängig, welchen Beruf man anstrebt.

Die Theorie im Handwerk ist anders, als die Praxis. Die Theorie in kaufmännischen und verwaltunden Berufen ist eher gleich, wie die Praxis, denn bei beiden sind Sachverhalte zu lösen.

Dass aber die Betriebe gleich beurteilen, wie die Schule oder eventuell Kammer muss aber nicht vorkommen. Insbesondere bei größeren Betrieben/Einrichtungen kann es vorkommen, dass es mehrere Ausbilder/mehrere Stationen gibt, die nicht mal wissen, wie der Azubi in der Schule steht (außer er sagt es selbst), weil dieser Ausbilder nur für einen bestimmten Bereich zuständig ist. Dann kann und wird er nicht gleich beurteilen.

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Grundsätzlich muss jede Hochschule einen staatlichen Zulassungsprozess durchlaufen, sodass dort keine großen Unterschiede zwischen Fern- und Präsenzuni (die ja teilweise auch Onlinevorlesungen anbieten) bestehen.

Die typischen Anbieter bei Fernunis sind IU, FernUni Hagen, Euro-FH usw.

Man kann auch vorher Infomaterial (i. d. R. kostenfrei) abfordern. Und auf dieser Grundlage kannst man dann die Entscheidung treffen. Häufig bieten Hochschulen, wie die IU, auch einen oder mehrere kostenfreie(n) Monat(e) an.

Ansonsten laufen Fernstudiengänge im Groben immer gleich ab. Man hat ein Studienablaufplan mit den Kursen. Diese kann man entsprechend buchen, um Zugang zu den entsprechenden Materialien zu erhalten (bspw. Skript, Videos usw.). Die Kurse werden mit einer Klausur oder sonstigen Prüfungsform abgeschlossen.

Man muss sich also persönlich motivieren dran zu bleiben und selbst seine Zeit gut einteilen. Dabei ist es schwierig zu sagen, wie viel (oder wenig) man dafür braucht, da jeder anders lernt und häufig auch Vorkenntnisse entscheidend sein können.

Wie schon geschrieben, bieten die meisten Unis auch Teilzeitstudiengänge an.

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Nur wenn aus dem Titel keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können (typischerweise durch begleichende Zahlung) oder er in sonstiger Weise mehr für die Zukunft gebraucht werden kann (bspw. Befristung), hat der Schuldner ein Herausgabeanspruch nach Paragraph 368 BGB. Dieser schreibt zwar grundsätzlich zunächst nur ein Quittungsrecht vor, aber im zweiten Satz ermöglicht er auch eine andere Form der Erteilung, wenn ein rechtliches Interesse besteht. Dieses ist für den Schuldner unter eingangs erwähnter Voraussetzungen zu bejahen, da man nur mit dem Originalität vollstrecken kann. Sollten keine Forderungen mehr existieren, besteht ein rechtliches Interesse an diesem Originaltitel.

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Nach Paragraph 22 BBiG ist eine Kündigung in der Probezeit für beiden Seiten problemlos möglich. Danach kann der Ausbildende nur noch aus wichtigen Grund kündigen. Eine Krankheit wird nur dann als wichtiger Grund angesehen, wenn diese dauerhaft ist und eine schnelle Genesung nicht absehbar ist, sodass das Ausbildungsziel nicht mehr erreicht wird.

Aber: Wenn immer wieder Erkrankungen (auch kurzzeitige) vorliegen, kann die zuständige Stelle ggf. die Anmeldung zur Prüfung ablehnen. Da nach Paragraph 38 BBiG die wesentlichen Lerninhalte geprüft werden müssen, die innerhalb der Ausbildungszeit nach Paragraph 14 BBiG erlernt werden müssen, kann die zuständige Stelle dabei Zweifel haben und die Zulassung zur Prüfung nicht erteilen. Dies muss dann gesondert untersucht werden.

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Beim Bezug von Unterhaltsvorschuss geht der Anspruch des Kindes in Höhe des bewilligten Unterhaltsvorschusses auf das Land über (Paragraph 7 UVG). Das heißt, dass es dem Land (bzw. dessen Vertreter) obliegt, ob und in welcher Höhe eine Forderung eröffnet wird. Der betreuende Elternteil hat kein Auskunftsrecht, ob eine Forderung durch die Behörde erhoben wird.

Solltest du der Meinung sein, dass Unterhalt zahlbar wäre, hast du unabhängig vom Unterhaltsvorschuss die Möglichkeit weitergehende Ansprüche des Kindes geltend zu machen und durchzusetzen. Dies kann eigenständig, via Rechtsanwalt oder Beistand gemacht werden. Sollte es zu einem familiengerichtlichen Verfahren kommen, ist Rechtsanwalt oder Beistand Pflicht.

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Nach Paragraph 21 Abs. 2 BBiG endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Darunter ist zu verstehen, dass die Mitteilung, des Bestehens oder Nichtbestehens ausreichend ist. In der Praxis bekommt man vom Prüfungsausschuss eine Bescheinigung, die unter einem rechnerischer Vorbehalt steht, und aus dieser ist erkennbar, dass man bestanden hat (oder ggf. auch nicht). Das Zeugnis wird später nachgesagt, dient in dieser Frage aber lediglich als Nachweis, dass man bestanden hat und ist nicht die Bekanntgabe des Ergebnisses.

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973,69 Euro bei einem angenommenen Zusatzbeittag zur Krankenkasse von 1,7 Prozent (da die Krankenkasse nicht abgegeben wurde, kann sich der Betrag entsprechend verändern)

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Es gibt dafür keine gesetzliche Regelung.

In der Praxis haben Behörden dadüf gesonderte Briefkästen, die das genaue Datum (teilweise samt Uhrzeit) mit auf den Brief ausdrucken. Oder die Mitarbeiter der Poststelle der Behörde leeren den Briefkasten am nächsten Werktag relativ früh und vermerken auf diese Briefe "Frühleerung" oder ähnliches, sodass klar ist, dass dies auch am Wochenende oder Feiertag eingeworfen worden sein kann.

Im Zweifel muss der Antragsteller den rechtzeitigen Zugang nachweisen.

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Paragraph 49 Abs. 2 SchulG NRW: Neben den Angaben zum Leistungsstand werden in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten aufgenommen. Ferner können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten aufgenommen werden. Die Schulkonferenz stellt Grundsätze zu einer einheitlichen Handhabung der Aussagen auf. Die Aufnahme der Fehlzeiten und der Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten entfällt bei Abschluss- und Abgangszeugnissen.

Sollte es sich also um ein Abschluss- oder Abgangszeugnis handeln nicht, ansonsten schon.

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Ich kann zwar nicht aus "erster Hand" berichten, weil es mich selbst nicht betroffen hat, aber ich habe schon ausreichend Leute in einer so einer Situation ausgebildet. Fsbei war es egal, ob neue Ausbildung oder Umschüler.

Rs kommt dabei natürlich immer auf die persönlichen Umstände an. Einige sahen dies als neuen Anfang und waren hochmotiviert, andere waren eher zurückhaltend und noch gezeichnet von dem vorherigen "Scheitern".

Finanzielle Einbußen waren auch unterschiedlich. Umschüler erhielten ja noch den Zuschuss von der Agentur für Arbeit bzw. Rentenversicherung. Auch Ex-Soldaten haben ihre Übergangsgebührnisse, sodass hier das Azubigehalt eher eine kleine Beigabe war und keine große Einschränkung darstellte. Leute, die tatsächlich eine neue Ausbildung gemacht haben, mussten natürlich erstmal schauen. Häufig haben sie sich dann eine kleine Wohnung (1 Zimmer) gesucht und sind dann so über die Runden gekommen.

Bis auf wenige Ausnahmen sind auch alle in dem "neu" ausgebildeten Beruf geblieben.

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Grundsätzlich untersteht ein Unterhaltspflichtiger nach Paragraph 1603 BGB der gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Das heißt, man hat alles zu unternehmen, um den Unterhalt der minderjährigen Kinder abzusichern.

Eine Erstausbildung ist zwar grundsätzlich Vorrang einzuräumen (vgl. BGH-Urteil vom 15. Dezember 1993 - XII ZR 172), aber dies betrifft nur die erste, berufliche Ausbildung. Ein Zweitausbildung oder Studium ist davon nicht betroffen (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22.06.2023 – 13 UF 43/21).

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Soweit kein Tarifvertrag besteht oder im Ausbildungsvertrag speziell geregelt wurde, gilt das Bundesurlaubsgesetz (§ 2 BUrlG).

Um vollen Urlaubsanspruch zu haben, muss zunächst eine Wartezeit von sechs Monaten erfüllt sein (§ 4 BUrlG). Das bedeutet aber keineswegs, das man innerhalb der Wartezeit keinen Urlaubsanspruch hat und dies hat auch nichts damit zu tun, ob man in der Probezeit ist. Vielmehr hat man dann lediglich nur einen Anteil auf Urlaub für diese Zeit. Dies wären jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat (§ 5 BUrlG).

Du hast bereits geschrieben, dass du im 2. Lehrjahr bist. Die Wartezeit ist also erfüllt. Es wird auch grundsätzlich immer das Kalenderjahr als Grundlage der Berechnung genommen (§ 1 BUrlG). Das heißt, es ist egal, ob du im Jahr das Lehrjahr wechselst. Betrachtet wird immer das Kalenderjahr.

Da du geschrieben hast, dass du angeblich 2,5 Tage pro Monat Urlaub hast, wie es der Ausbildende mitteilte, gehe ich davon aus, dass die kalenderjährlich einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen hast.

Das heißt, dass du nach Erfüllung der Wartezeit, wie es ja erfolgt ist, vollen Urlaubsanspruch hast, also die 30 Tage. Es ist dann egal, ob das Jahr bereits "voll" ist oder du dich noch im ersten Monat befindest.

Es ist falsch zu behaupten, dass man sich erst Urlaub "monatlich erarbeitet".

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Grundsätzlich endet das Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 21 Abs. 1 BBiG mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (Paragraph 21 Abs 2 BBiG).

Du hast also deinen Vertrag noch zu erfüllen und beim Ausbildungsbetrieb bis zur Beendigung des Vertrages zu erscheinen.

Im Übrigen können nach Paragraph 23 BBiG Schadensersatzansprüche bestehen, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig gelöst wird.

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Nein, der Kinderfreibetrag hat keinerlei Auswirkungen auf Anspruch oder Höhe des Unterhaltsvorschusses (vgl. Paragraphen 1 und 2 UVG).

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Als Minderjähriger bedarf es für jeden selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts der Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts (§ 112 BGB).

Das Ehrenamt wird höchstwahrscheinlich steuerfrei nach § 3 Nr. 26 ff EStG sein. Der Nebenjob auf geringfügiger Basis wird über den Arbeitgeber pauschalisiert versteuert werden (§ 40a EStG).

Nach § 14 GewO muss aber jedes Gewerbe angemeldet werden. Selbst wenn dein Vorhaben als freier Beruf gelten sollte, muss eine Anmeldung beim Finanzamt erfolgen. Dieses schätzt letztendlich ein, ob es sich um einen freien Beruf oder ein Gewerbe handelt.

Solange du noch minderjährig bist, kann das Einkommen als überobligatorisch eingestuft werden, sodass es nicht zur Anrechnung kommt. Aber der unterhaltspflichtige Elternteil hat Anspruch auf Auskunft über dein Einkommen (§ 1605 BGB). Ggf. stellt der unterhaltspflichtige Elternteil daher auch die Zahlung ein, da dieser es anders sieht. Im Zweifel muss ein Gericht darüber entscheiden.

Sobald die volljährig und unter 21 Jahre bist und keine allgemeinbildende Schule mehr besuchst oder nicht mehr bei einem Elternteil lebst oder verheiratet bist, stehst du zwar den minderjährigen gleich (§ 1603 Abs. 2 BGB), aber auch hier kann dann eine andere Einschätzung vorgenommen werden, insbesondere wenn ggf. andere Unterhaltspflichten noch vorhanden sind.

Kindergeld ist grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr unstrittig. Danach muss geschaut werden, ob einer der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 BKGG erfüllt sind.

Sachprämien sind auch nur bis zu einem gewissen Wert steuerfrei, danach unterliegen sie ebenfalls der Steuerpflicht (vgl. § 2 Nr. 38 EStG).

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Grundsätzlich richtet sich die Eingruppierung an die übertragenden Tätigkeit (Paragraph 12 TV-L). Diese ergeben sich i. d. R. durch eine Stellenbeschreibung.

Man kann zwar Nebenabreden i.S.d. Paragraphen 2 Abs. 3 TV-L abschließen. Dies wird aber kaum ein Arbeitgeber tun.

Daher verbleibt nur die Möglichkeit sich auf andere Stellen mit einer höheren Entgeltgruppe zu bewerben.

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Wenn eine Bedingung vereinbart wurde, ist diese grundsätzlich auch bindend (Paragraph 10 Abs. 2 BBiG i. V. m. Paragraph 158 BGB).

Wenn eine solche Vereinbarung fehlt, aber dennoch erwünscht ist, wird der Ausbildende höchstwahrscheinlich sein Kündigungsrecht noch vor Ausbildungsbeginn wahrnehmen (Paragraph 22 Abs. 1 BBiG), sodass es gar nicht zur Ausbildung kommt.

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