versuchter Mord, ja oder nein?
Dies ist ein theoretisches Szenario: jemand ist in seinem Haus gestorben. Der Arzt hat den Tod gerade offiziell als natürlichen Tod diagnostiziert. Nun kommt unerwartet ein bewaffneter Räuber herein und schießt auf den Verstorbenen. Die Polizei wird gerufen und der Räuber festgenommen.
Natürlich wird diese Person wegen Hausfriedensbruch, verbotenem Waffenbesitz etc. verurteilt, aber kann sie auch strafrechtlich wegen versuchten Mordes verurteilt werden? denn die Person, die das Messer geschossen hatte, war bereits tot und bereits identifiziert worden, der Schütze wusste jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht, dass die Person bereits tot war, und hatte daher zum Ziel, sie zu töten. Ist das nun also ein „schlechter Versuch“?
6 Antworten
23 Abs 3 Stgb untauglicher Versuch kommt hier zum Tragen
Ein Täter, der auf ein bereits totes, aber noch für lebend gehaltenes Opfer in Tötungsabsicht einsticht, begeht den untauglichen Versuch eines Totschlags. Er kann also nicht wegen Mord verurteilt werden.
Nicht bei Mord/ Totschlag.
Straflos geht lediglich derirreale oder abergläubische Versuch aus.
Hier liegt aber ein Versuch des untauglichen Objekts vor.
Es ist der Tatentschluss des Täters auf die Verwirklichung des Straftatbestandes gerichtet, so dass er wegen Versuchs des Deliktes zu bestraften ist.
Entscheidend für die Bestrafung ist der subjektive Tatbestand, also die Vorstellung des Täters von seiner Tat.
Hier liegt der Versuch eines vorsätzlichen Tötungsdelikts vor, wenn auch ein untauglicher Versuch, da das Tatobjekt bereits tot ist.
Das Gericht könnte die Strafe mildern; strafbar ist der Versuch aber allemal
So wie du es beschreibst würde ich auch sagen das diese Person wegen der anderen Delikte, verurteilt werden kann aber nicht wegen versuchten Mordes. Sofern der Tod davor schon diagnostiziert wurde, würde ich auf keinen Fall glauben das man diese Person dafür belangen könnte.
Auch wenn die Person das dachte, ändert das ja nichts daran das die Gestorbene Person davor ja schon Tod war. So würde ich das zumindest einschätzen.
Das nennt sich in der Strafrechtslehre untauglicher Versuch und ist genauso strafbar wie der „normale“ Versuch.
Das Gericht kann allerdings die Strafe mildern
Interessant, da dein Räuber ja offensichtlich in Mord/Tötungsabsicht handelt.
Wenn Bankräuber "aus Versehen" eine leere Bank stürmen, ist es trotzdem ein Bankraub ; - )
So moralisch auch eine Verurteilung wegen Mordes wäre, ich fürchte, der Räuber kommt nur wegen der anderen Delikte vor Gericht.
Bei Untauglichkeit kann von Strafe abgesehen werden.