Hat die Polizei mich angelogen?

10 Antworten

So wie ich das alles lese hast Du die Zustimmung zur Durchsuchung des Zimmers zugestimmt und ebenso der Sicherung des Handys.

Mit Deiner Erlaubnis ist kein Durchsuchungsbefehl erforderlich, der ist nur dazu da um die Durchsuchung auch gegen Deinen Willen durchzuführen.

Zustimmung 1:

Ich war mir da schon nicht sicher, aber wolllte mich nicht zum zehnten mal blamieren um dann wahrscheinlich auf was schriftliches zu warten, hätte sich also alles nur verzögert.

Zustimmung 2:

Polizei : möchten sie den Pin herausgeben dann geht es wahrscheinlich schneller bis sie das Handy wieder haben? Ich : naja mein Handy wird in jedem Fall so oder so durchsucht oder? Polizei : ja ich : oke dann kann ich auch den Pin geben.

Das war schon in Ordnung. Ein Durchsuchungsbeschluss kann auch vorab telefonisch erteilt werden. Das ist hier mit Sicherheit auch geschehen. Haette die Polizei dich naemlich angelogen und es waere gar kein Durchsuchungsbeschluss ergangen, duerfen die bei der dann unrechtmaessig durchgefuehrten Durchsuchung gefundenen Beweise vor Gericht nicht verwendet werden.


PhRiMe  02.11.2019, 10:55

Falsch. Ein Durchsuchungsbefehl darf nur von Richter angeordnet werden. Nur in Notfall darf der Staatsanwalt das auch. Das sieht mir nicht nach einem Notfall aus...

0
Grinzz  02.11.2019, 11:11
@PhRiMe
Das sieht mir nicht nach einem Notfall aus...

Wie würdest du denn den "Notfall" definieren?

0
PhRiMe  02.11.2019, 12:35
@Grinzz

Oder wenn die Durchsuchung wichtig wäre und der Richter keine Zeit hat

0
Grinzz  02.11.2019, 13:39
@PhRiMe

Also "Gefahr im Verzug" sehe ich ebenso. Das tut das Gesetz zum Glück auch.

Der zweite Punkt mit der Verhinderung des Richters ist leider nicht korrekt. Das ist dann Pech der Polizei 😅

Aber mich würde jetzt noch interessieren, warum für dich GiV so fernliegend ist? Wann läge für dich denn GiV vor?

0

Wenn Du Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme hast, kannst Du Rechtsmittel einlegen.

Dann wird das gerichtlich über prüft.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 20 Jahren Leiter einer Rechtsanwaltskanzlei.

Das weiß keiner ob der Staatsanwalt das so zu denen gesagt hat. Woher denn auch? Also bitte...

Du hättest sie ZU DEM ZEITPUNKT nicht reinlassen müssen. Die Konsequenz wäre später aber wohl härter gekommen.

Woher ich das weiß:Recherche

melinaunsoo 
Fragesteller
 02.11.2019, 09:31

Ich glaub sie hätten mich dann festgenommen

0
DerCaveman  02.11.2019, 09:35
Das weiß keiner ob der Staatsanwalt das so zu denen gesagt hat. Woher denn auch? Also bitte...

Der Durchsuchungsbeschluss ist hier aber mit allerhoechster Wahrscheinlichkeit tatsaechlich ergangen. Waere er es naemlich nicht, duerften die gefundenen Beweisstuecke nicht bei Gericht verwendet werden. Es gaebe also fuer die Polizei ueberhaupt keinen Grund, einen Durchsuchungsbeschluss vorzutaeuschen.

0
Grinzz  02.11.2019, 11:05
@DerCaveman
Der Durchsuchungsbeschluss ist hier aber mit allerhoechster Wahrscheinlichkeit tatsaechlich ergangen.

Dummerweise hat der Staatsanwalt aber gar nicht die Anordnungskompetenz für einen Durchsuchungsbeschluss. Diese hat nur der Richter, vgl. § 105 I StPO. Lediglich bei Gefahr im Verzug wäre auch der Staatsanwalt befugt dies anzuordnen. Ob diese Voraussetzungen hier vorlagen weiß ich nicht; das geht aus der Frage nicht deutlich genug hervor. Grds. halte ich das aber für möglich!

Waere er es naemlich nicht, duerften die gefundenen Beweisstuecke nicht bei Gericht verwendet werden.

Na, ganz so sicher ist das nicht. Wir sind schließlich nicht in den USA. Die deutsche StPO kennt kein generelles Verwertungsverbot von Beweismitteln. Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass kein Beschluss vorlag und die Voraussetzungen der Gefahr im Verzug nicht vorlagen, selbst dann wäre es fraglich, ob hier tatsächlich ein Verwertungsverbot vorliegen würde. Zwar schützt die Vorschrift des § 105 StPO die Interessen des Beschuldigten. Aber offenbar wurde hier von Gefahr im Verzug ausgegangen. Es handelt sich weder um einen bewussten noch um einen willkürlichen Verstoß. Und selbst nach hypothetischem Ermittlungsverlauf wäre von einer Durchsuchungsanordnung durch den Richter auszugehen gewesen.

Ergo: Ein Verwertungsverbot ist nicht einschlägig.

0