dass ich zu jung sei und es deshalb mit der Grenze, wie lange man draußen bleiben darf ab… nicht übereinstimmt..

Eine solche "Grenze" gibt es in Deutschland nicht.

Es gibt auch kein Gesetz, das irgendwelche Altersbeschraenkungen bei Konzertveranstaltungen vorschreibt. Das machen die Veranstalter selbst und die unterscheiden sich je nach Veranstaltungsort recht stark. Du musst also beim Veranstalter nach der Regelung nachfragen, die genau fuer die Veranstaltung gilt, die du besuchen willst (Ort und Datum).

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Nein, es heisst einfach nur, dass die Beweislage nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht ausreicht, um sie als Taeterin zu ueberfuehren.

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Als Italiener darfst du natuerlich auch mit einem schon lange abgelaufenen italienischen Pass nach Italien einreisen. Das darfst du als Italiener sogar auch ganz ohne Pass, dauert dann u.U. nur etwas laenger.

Das Problem ist aber die Rueckreise nach Deutschland. Um legal wieder in Deutschland einreisen zu duerfen, darf der italienische Pass nicht laenger als 1 Jahr abgelaufen sein.

Vielleicht gibt es in Italien auch so etwas wie einen vorlaeufigen Personalausweis oder einen vorlaeufigen Reisepass. Den koenntest du dir dann in Italien besorgen und dann duerftest du damit auch wieder legal nach Deutschland einreisen.

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ÖRR-Zwangsgebühren erhalten
Wenn Betrunkene obszöne Lieder singen, erregt es beim ÖRR-Personal mehr Ärgernis ...

Ganz sicher nicht! Allerdings erregte das Gegroele der Besoffenen auf Sylt mehr Diskussionsbedarf als die toedliche Messerattacke auf den Polizisten. Darueber gibt es ja nicht viel zu diskutieren.

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Selbst in eurem Alter ist das schon kein grosser Altersunterschied mehr. In wenigen Jahren werdet ihr euch dann sowieso als gleichaltrig betrachte.

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Es kommt darauf an, wo die Veranstaltung stattfindet. In Muenchen darfst du schon ab 14 allein rein, ueberall sonst eher erst ab 16. Es gibt auch immer wieder mal den einen oder anderen Veranstaltungsort (Club), an dem Minderjaehrige ueberhaupt nicht eingelassen werden.

Du musst dich also beim Veranstalter nach den Bestimmungen bei genau der Veranstaltung erkundigen (Ort und Datum), die du besuchen willst.

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Wir sind beide 14, laut dem was ich googlen konnte, könnten wir zum Konzert wenn es nicht länger als 22 Uhr geht.

Ich weiss ja nicht, was dein Google da gefunden hat. Mein Google findet jedenfalls die AGB des Veranstalters und dort steht u.a.:

3. Zutrittsberechtigungen / Schutz von Minderjährigen
3.1      Kinder bis 14 Jahre dürfen Konzerte nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten besuchen, der ebenfalls im Besitz einer gültigen Eintrittskarte ist. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind mit Erlaubnis der Eltern und in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten, jeweils mit einer gültigen Eintrittskarte, für Konzerte bis 24:00 Uhr zutrittsberechtigt. Die entsprechende schriftliche Erlaubnis bzw. Beauftragung ist bei Zutritt nachzuweisen. Für Jugendliche ab 16 Jahren ist der Zutritt zu Konzerten und Musikdarbietungen bis Mitternacht ohne Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten erlaubt. Im Einzelfall können hiervon abweichende Altersvorgaben gelten (z.B. aufgrund von Auflagen lokaler Behörden oder der Art der Veranstaltung), worauf im Bestellprozess und vor Ort hingewiesen wird.
 
„Erziehungsbeauftragt“ kann nur eine Person sein, die die folgenden Anforderungen erfüllt:
Volljährigkeit,
Reife, einem Kind bei der Veranstaltung verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung zu bieten,
die Heimfahrt des Kindes zu gewährleisten.

 Ihr braucht also eine volljaehrige Begleitperson und einen von den Eltern ausgefuellten "Muttizettel" (oder eben ein Elternteil muss mit).

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Wenn es nicht kontrolliert wuerde, braeuchte der Veranstalter eine solche Regel ja gar nicht erst aufzustellen. Natuerlich wird kontrolliert, mal streng und mal etwas weniger streng.

Und nein, du bekommst den Eintrittspreis nicht zurueck, wenn du wegen eines Verstosses gegen die AGB (Altersbeschraenkungen) nicht eingelassen wirst.

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Ob dein Arbeitgeber dazu berechtigt ist, deinen Urlaubsantrag abzulehnen, kann letztendlich nur das Arbeitsgericht entscheiden. Dazu muesstest du aber erst einmal klagen. Bis das dann durch ist, wird das Arbeitsverhaeltnis aber wahrscheinlich laengst beendet sein.

Nimmst du dir einen Anwalt, wirst du den auf alle Faelle auch dann selbst bezahlen muessen, wenn du die Klage gewinnst (ausser du hast eine entsprechende Rechtsschutzversicherung oder bekommst als Gewerkschaftsmitglied einen Anwalt gestellt).

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... oder zählt das nur, wenn ich auch beide Pässe besitzen würde?

Einen Pass besitzt du ja nur, wenn du auch einen beantragt hast. Eine Staatsangehoerigkeit besitzt man aber auch, wenn man den dazugehoerigen Pass nicht beantragt hat.

Wenn dein Vater zum Zeitpunkt deiner Geburt die italienische Staatsangehoerigkeit besessen hat, besitzt du diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls seit deiner Geburt. Letztendlich haengt es aber vom italienischen Staatsangehoerigkeitsrecht in der zu deinem Geburtszeitpunkt geltenden Fassung ab. Genaues erfaehrst du bei dem fuer deinen Wohnort zustaendigen italienischen Konsulat oder bei der italienische Botschaft.

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Deswegen frage ich nochmal hier, ist es in Deutschland möglich eine doppelte oder mehrfache (also z.b auch 3-fache) Staatsangehörigkeit zu erhalten und sich nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden zu müssen, wenn man erwachsen ist?

Das ist in bestimmten Faellen schon lange moeglich, seit 2014 sogar in den allermeisten. Mit der am 26. Juni in Kraft tretenden Aenderung des Staatsangehoerigkeitsgesetzes entfaellt die sog. "Optionspflicht" nun vollstaendig, also auch fuer die, die dieser Pflicht zur Zeit noch unterliegen.

Also kurz und knapp: Aus deutscher Sicht kannst du deine 3 Staatsangehoerigkeiten bis zum Lebensende beibehalten, ohne dich jemals fuer oder gegen eine davon entscheiden zu muessen. Wie das aber aus Sicht der Staaten ist, deren Staatsangehoerigkeiten du neben der deutschen besitzt, haengt vom Staatsangehoerigkeitsrecht des jeweils betroffenen Staates ab.

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Der Kaufvertrag wurde ueber den ausgezeichneten Preis -20% Rabatt geschlossen. Daran aendert auch der beim Kassieren aufgetretene Fehler nichts. Das Geschaeft hat also einen Anspruch an deine Mutter auf Zahlung des Differenzbetrages. Verjaehrung tritt hier fruehestens am 31.12.2027 ein.

Sieh es mal umgekehrt. Haette deine Mutter mit dem Haendler einen Rabatt von 80% vereinbart und es wurden aus Versehen nur 20% gewaehrt, haette sie ja auch einen Anspruch auf die Differenz.

Oder Sie kauft etwas fuer 20 Euro, bezahlt mit einem 100er und erhaelt dann irrtuemlich nur 20 Euro statt 80 Euro zurueck. Auch dann haette sie ja einen Anspruch auf die Differenz. Gleiches gilt natuerlich auch fuer den Haendler.

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WhatsApp war nur eine nette Vorab-Info und als solche natuerlich auch "gueltig", mehr aber nicht.

Die dir in Kopie zugegangene Kuendigung ist nur dann wirksam, wenn sie eine eigenhaendige Unterschrift des Arbeitgebers oder eines entsprechend Bevollmaechtigten traegt. Ist die Unterschrift aber ebenfalls nur eine Kopie der eigenhaendigen Unterschrift, ist das Schriftformerfordernis nicht erfuellt und die Kuendigung ist unwirksam.

Bei einer vierzehntaegigen Kuendigungsfrist wurde die Frist eingehalten, wenn sie dir am 16. zuging und zum 30. ausgesprochen wurde. 16 + 14 = 30.

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Er muss zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 90 Tagen oder zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessaetzen verurteilt werden und eine Abschiebung in sein Heimatland muss auch moeglich sein.

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Als Deutscher kannst du das natuerlich. Dass du neben der deutschen noch eine andere Staatsangehoerigkeit besitzt, ist dafuer voellig egal.

Ich weiss allerdings nicht, wie Russland dann mit deiner russischen Staatsangehoerigkeit umgeht. Die deutsche wuerdest du ja verlieren, wenn du ohne Genehmigung des deutschen Verteidigungsministeriums freiwillig in die russischen Streitkraefte eintrittst.

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Ja, du erwirbst einen Urlaubsanspruch auf 1/12 des Jahresanspruchs. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall allerdings erst nach vierwoechigem Bestehen des Arbeitsverhaeltnisses. In deinem Fall also nur, wenn du in der letzten der 5 Wochen krank bist, davor nicht.

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Heute ist der 3. Juni. Fuer eine Kuendigung zum 30. Juni reicht die Frist nicht mehr aus (es fehlt ein Tag). Somit kannst du aktuell fruehestens zum 31. Juli kuendigen.

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Grundlose Passkontrolle der POLIZEI auf der Straße - erlaubt?

Liebe Community!

Kürzlich passierte mir Folgendes: ohne erkennbaren Grund wurde ich auf der Straße (auf dem Weg zum Supermarkt) - nicht unweit des von mir bewohnten Hauses - eines Abends plötzlich von 2 Polizeibeamten angehalten, die mich aufforderten, ihnen "meinen Personalausweis" zu zeigen!

Ich verweigerte dieses mit der "Begründung", sie "hätten kein Recht dazu"; außerdem wäre ich sehr in Eile" (weil ich unbedingt noch etwas zu trinken aus dem örtlcihen Supermarkt vor Ladenschluss brauchte!). Ich wollte dann weitergehen.

Doch die Beamten hinderten mich daran (obwohl ich ihnen sagte, dass ich noch "etwas Dringliches schnell zu erledigen" hätte!) auch mit der "Begründung", sie hätten "ein Recht darauf, meinen Personalausweis zu sehen"! (was ich bezweifel(t)e!).

Als ich weiterhin das nicht tat, fragten sie mich nach meinem Namen. - Diesen zu nennen, weigerte ich mich "mit dem gleichen Argument".

Daraufhin behaupteten die Beamten, "sie wären um Hilfe gerufen worden" von "Jemandem in der Nähe". - Und "Ob ich derjenige sei, weswegen sie gerufen" worden wären?!

Ich fragte sie, "wie sie darauf kämen"? ... und weigerte mich weiterhin, "persönl. Daten" von mir "grundlos" (?) an die Beamten weiterzugeben.

Als juristischer Laie gab ich jedoch zu, dass ich mich "in so einer "situation" nicht perfekt auskennen" würde: aus diesem Grund würde ich jetzt gerne "meinen Rechtsanwalt sprechen"; schon alleine, "weil ich mich dazu genötigt" sehen würde ... (ich gebe zu, dass ich mich hierbei auch ein wenig "in meinem Stolz verletzt gefühlt" habe).

Die Beamten "widersprachen" nicht. Als ich dann aber meine Rechtsschutzversicherung anrief, wollte Letztere natürlich "meinen Namen" wissen (damit ich "autorisiert" wäre als "Versicherungsmitglied"). - Hierzu bat ich die Beamten, "ein paar Meter mich von ihnen entfernen zu dürfen", damit "die Beamten meinen Namen nicht hören würden", - was mir jedoch "nicht gestattet" (!) wurde von den Beamten!

Währenddessen hielt der eine Beamte "Funkkontakt" mit der "Zentrale": kurz darauf kam ein zweites Polizeiauto, in dem ein weiterer Polizeibeamter saß, der ausstieg, und zu uns kam ... (obwohl ich "erkennbar unbewaffnet" war (während die beiden Polizisten natürlich (mit Pistole, u.a.) bewaffnet waren, sowie an der Schulter über "Videokameras" verfügten ...! ... und ich mich bei der ganzen Angelegenheit lediglich "auf mein Recht berief"!).

Daraufhin verzichtete ich auf den (weiteren) "Rechtsanwalts- Kontakt" (ich hatte schon angerufen), und da ich ja "Nichts zu befürchten" hätte, und endlich "weitergehen" wollte, ging ich auf die Beamten nun doch auf ihre Forderung ein (um nicht noch mehr Zeit zu verlieren), auch weil man mir gedroht hatte "mich mit auf die Wache (in einem Nachbarort!) zu nehmen - und legte ihnen meinen Personalausweis jetzt doch vor ...

Nachdem man mir den "pass" zurückgegeben hatte, durfte ich endlich weitergehen (allerdings war der Laden inzwischen geschlossen!). - Doch nicht bevor der "dritte Polizist" (s.o.) mir "zum Abschluss" noch - drohend! - erklärte: "Wenn Sie das noch mal machen, dann kriegen Sie aber Ärger!". (WOFÜR?!).

Kurz darauf bin ich dann wieder nach Hause gegangen.

Doch frage ich mich weiterhin: "War das Verhalten der Polizei korrekt?! Durften Sie mich einfach - als "zufälligen Passanten" - "am Weitergehen hindern" und - "Grundlos" - die "Vorlage meines Personalausweises von mir fordern?!". Und: Hätte mich die Polizei - bei meiner "anhaltenden Weigerung", ihnen hierbei "folge zu leisten" - tatsächlcih "mit auf die Wache nehmen" dürfen?! (was hätten Die dann mit mir da gemacht?!).

Und: hätte man wegen meines hierbei gezeigten "verweigernden Verhaltens" mir ein "Bußgeld" (o.ä.) "aufdrücken" können?!

(und was hätte die Polizei dann gemacht, wenn ich überhaupt keinen "Pass" dabei gehabt hätte?! (oder dieses einfach "unterstellt" hätte?!)).

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Die Polizei hat dich ganz sicher nicht grundlos kontrolliert. Der Grund wurde dir ja sogar genannt. Ob du den dann akzeptierst oder nicht, spielt keine Rolle.

Du hast mit deinem kindischen Verhalten (Personalausweis nicht vorgezeigt) gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 PAuswG verstosse und damit eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einem Bussgeld bis zu 3.000 Euro geahndet werden kann (§ 32 Abs. 3 PAuswG).

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