Ja, du erwirbst einen Urlaubsanspruch auf 1/12 des Jahresanspruchs. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall allerdings erst nach vierwoechigem Bestehen des Arbeitsverhaeltnisses. In deinem Fall also nur, wenn du in der letzten der 5 Wochen krank bist, davor nicht.

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Heute ist der 3. Juni. Fuer eine Kuendigung zum 30. Juni reicht die Frist nicht mehr aus (es fehlt ein Tag). Somit kannst du aktuell fruehestens zum 31. Juli kuendigen.

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Grundlose Passkontrolle der POLIZEI auf der Straße - erlaubt?

Liebe Community!

Kürzlich passierte mir Folgendes: ohne erkennbaren Grund wurde ich auf der Straße (auf dem Weg zum Supermarkt) - nicht unweit des von mir bewohnten Hauses - eines Abends plötzlich von 2 Polizeibeamten angehalten, die mich aufforderten, ihnen "meinen Personalausweis" zu zeigen!

Ich verweigerte dieses mit der "Begründung", sie "hätten kein Recht dazu"; außerdem wäre ich sehr in Eile" (weil ich unbedingt noch etwas zu trinken aus dem örtlcihen Supermarkt vor Ladenschluss brauchte!). Ich wollte dann weitergehen.

Doch die Beamten hinderten mich daran (obwohl ich ihnen sagte, dass ich noch "etwas Dringliches schnell zu erledigen" hätte!) auch mit der "Begründung", sie hätten "ein Recht darauf, meinen Personalausweis zu sehen"! (was ich bezweifel(t)e!).

Als ich weiterhin das nicht tat, fragten sie mich nach meinem Namen. - Diesen zu nennen, weigerte ich mich "mit dem gleichen Argument".

Daraufhin behaupteten die Beamten, "sie wären um Hilfe gerufen worden" von "Jemandem in der Nähe". - Und "Ob ich derjenige sei, weswegen sie gerufen" worden wären?!

Ich fragte sie, "wie sie darauf kämen"? ... und weigerte mich weiterhin, "persönl. Daten" von mir "grundlos" (?) an die Beamten weiterzugeben.

Als juristischer Laie gab ich jedoch zu, dass ich mich "in so einer "situation" nicht perfekt auskennen" würde: aus diesem Grund würde ich jetzt gerne "meinen Rechtsanwalt sprechen"; schon alleine, "weil ich mich dazu genötigt" sehen würde ... (ich gebe zu, dass ich mich hierbei auch ein wenig "in meinem Stolz verletzt gefühlt" habe).

Die Beamten "widersprachen" nicht. Als ich dann aber meine Rechtsschutzversicherung anrief, wollte Letztere natürlich "meinen Namen" wissen (damit ich "autorisiert" wäre als "Versicherungsmitglied"). - Hierzu bat ich die Beamten, "ein paar Meter mich von ihnen entfernen zu dürfen", damit "die Beamten meinen Namen nicht hören würden", - was mir jedoch "nicht gestattet" (!) wurde von den Beamten!

Währenddessen hielt der eine Beamte "Funkkontakt" mit der "Zentrale": kurz darauf kam ein zweites Polizeiauto, in dem ein weiterer Polizeibeamter saß, der ausstieg, und zu uns kam ... (obwohl ich "erkennbar unbewaffnet" war (während die beiden Polizisten natürlich (mit Pistole, u.a.) bewaffnet waren, sowie an der Schulter über "Videokameras" verfügten ...! ... und ich mich bei der ganzen Angelegenheit lediglich "auf mein Recht berief"!).

Daraufhin verzichtete ich auf den (weiteren) "Rechtsanwalts- Kontakt" (ich hatte schon angerufen), und da ich ja "Nichts zu befürchten" hätte, und endlich "weitergehen" wollte, ging ich auf die Beamten nun doch auf ihre Forderung ein (um nicht noch mehr Zeit zu verlieren), auch weil man mir gedroht hatte "mich mit auf die Wache (in einem Nachbarort!) zu nehmen - und legte ihnen meinen Personalausweis jetzt doch vor ...

Nachdem man mir den "pass" zurückgegeben hatte, durfte ich endlich weitergehen (allerdings war der Laden inzwischen geschlossen!). - Doch nicht bevor der "dritte Polizist" (s.o.) mir "zum Abschluss" noch - drohend! - erklärte: "Wenn Sie das noch mal machen, dann kriegen Sie aber Ärger!". (WOFÜR?!).

Kurz darauf bin ich dann wieder nach Hause gegangen.

Doch frage ich mich weiterhin: "War das Verhalten der Polizei korrekt?! Durften Sie mich einfach - als "zufälligen Passanten" - "am Weitergehen hindern" und - "Grundlos" - die "Vorlage meines Personalausweises von mir fordern?!". Und: Hätte mich die Polizei - bei meiner "anhaltenden Weigerung", ihnen hierbei "folge zu leisten" - tatsächlcih "mit auf die Wache nehmen" dürfen?! (was hätten Die dann mit mir da gemacht?!).

Und: hätte man wegen meines hierbei gezeigten "verweigernden Verhaltens" mir ein "Bußgeld" (o.ä.) "aufdrücken" können?!

(und was hätte die Polizei dann gemacht, wenn ich überhaupt keinen "Pass" dabei gehabt hätte?! (oder dieses einfach "unterstellt" hätte?!)).

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Die Polizei hat dich ganz sicher nicht grundlos kontrolliert. Der Grund wurde dir ja sogar genannt. Ob du den dann akzeptierst oder nicht, spielt keine Rolle.

Du hast mit deinem kindischen Verhalten (Personalausweis nicht vorgezeigt) gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 PAuswG verstosse und damit eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einem Bussgeld bis zu 3.000 Euro geahndet werden kann (§ 32 Abs. 3 PAuswG).

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Wenn der Vermieter sich darauf einlaesst, kann man das tun. Aber warum sollte er sich darauf einlassen und damit seine gesamte Sicherheit aufgeben?

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Das Bundesurlaubsgesetz sieht keine halben Urlaubstage vor, nur ganze Urlaubstage. Du musst den ganzen Tag nehmen.

Aber 14 Tage Urlaubsanspruch am 30. Juni? Dann hast du vom diesjaehrigen Urlaub ja anscheinend noch nichts oder so gut wie nichts genommen.

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Der Vermieter muss die gesetzliche Frist einhalten (knapp 3 Monate zum Monatsende, nach 5 und nach 8 Jahren jeweils 3 Monate laenger). Gem. BGB § 573c Abs. 4 ist die Vereinbarung einer kuerzeren Frist fuer den Vermieter unwirksam.

Oder handelt es sich um ein moebliertes Zimmer innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Raeume? Dann waere es umgekehrt und die vereinbarte Frist waere fuer den Mieter unwirksam, fuer den Vermieter aber wirksam.

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Hast du der Vernichtung zugestimmt? Dann sind die Kippen und die Vapes weg.

Hast du der Vernichtung aber nicht zugestimmt, sollten deine Eltern sie auf der Wache abholen koennen.

Informiert werden koennen deine Eltern in beiden Faellen. Straf- oder ordnungsrechtliche Konsequenzen hast du aber nicht zu befuerchten. Du hast keine Straftat und auch keine Ordnungswidrigkeit begangen.

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Die Miete fuer Mai wurde gezahlt und es ist nur die fuer April offen? Dann kann der Vermieter dir noch nicht fristlos kuendigen. Zahle die zukuenftigen Mieten immer puenktlich und trage die offene in Raten ab. Egal ob der Vermieter damit einverstanden ist oder nicht. Kuendigen kann er nur, wenn du ueber 2 aufeinanderfolgende Termine mit mehr als einer Miete oder bei nicht aufeinanderfolgenden Terminen mit mindestens 2 Mieten im Verzug bist.

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Doppelte Staatsbürgerschaft ist ja seit kurzem erlaubt in Deutschland.

Nicht erst seit kurzem, sondern eigentlich schon immer. Im Zusammenhang mit der Staatsbuergerschaft eines anderen EU Staates ist das sogar schon seit vielen Jahren besonders einfach.

Um in Spanien zu leben, zu investieren und seine Steuern zu zahlen, muss man aber nicht die spanische Staatsangehoerigkeit besitzen. Als Deutscher kann man das einfach tun und braucht dafuer keinerlei Genehmigung.

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Zu jeder Jahreszeit ist irgendwo auf der Welt touristische Hochsaison. Die Flugplaene werden entsprechend umgestellt und es werden teilweise auch andere Ziele angeflogen.

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Weiß nicht was du meinst

Ich war ja nun schon laenger nicht mehr in Deutschland. Als ich aber zuletzt da war, sah man durchaus viele Menge Menschen "draussen". Wenn ich mir aktuelle Filmaufnahmen aus Deutschland ansehe, scheint das auch nach wie vor der Fall zu sein.

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Wenn du dem Vermieter einen Grund fuer eine fristlose Kuendigung lieferst, bis du diesem gegenueber fuer die entganegenen Mieten und Betriebskosten bis zu dem Zeitpunkt ersatzpflichtig, zu dem du fruehestens ordentlich kuendigen koenntest bzw. bis zu einer Neuvermietung (was davon zuerst erfolgt).

Du zahlst nach einer berechtigten fristlosen Kuendigung also weiter, ohne die Raeume jedoch weiter nutzen zu duerfen. Duemmer geht's wahrscheinlich nicht.

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Dazu schreibt der Veranstalter in seinen AGB:

3. Zutrittsberechtigungen / Schutz von Minderjährigen
3.1      Kinder bis 14 Jahre dürfen Konzerte nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten besuchen, der ebenfalls im Besitz einer gültigen Eintrittskarte ist. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind mit Erlaubnis der Eltern und in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten, jeweils mit einer gültigen Eintrittskarte, für Konzerte bis 24:00 Uhr zutrittsberechtigt. Die entsprechende schriftliche Erlaubnis bzw. Beauftragung ist bei Zutritt nachzuweisen. Für Jugendliche ab 16 Jahren ist der Zutritt zu Konzerten und Musikdarbietungen bis Mitternacht ohne Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten erlaubt. Im Einzelfall können hiervon abweichende Altersvorgaben gelten (z.B. aufgrund von Auflagen lokaler Behörden oder der Art der Veranstaltung), worauf im Bestellprozess und vor Ort hingewiesen wird.
 
„Erziehungsbeauftragt“ kann nur eine Person sein, die die folgenden Anforderungen erfüllt:
Volljährigkeit,
Reife, einem Kind bei der Veranstaltung verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung zu bieten,
die Heimfahrt des Kindes zu gewährleisten.

Allein kommst du also nicht rein.

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Wenn ihr zusammen sitzen wollt, solltet ihr die entsprechenden Sitzplaetze vorher reservieren. Sonst ist es sehr wahrscheinlich, dass ihr auseinander liegende Sitzplaetze bekommen werden.

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Da das Arbeitsverhaeltnis nach dem 30. Juni enden wird und dann auch bereits laenger als 6 Monate bestanden hat, hast du einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub von 4 Wochen (20 Arbeitstage bei einer 5 Tage Woche, 24 Arbeitstage bei einer 6 Tage Woche).

Ob sich der Anspruch auch auf einen eventuellen darueber hinausgehenden vertraglichen Urlaubsteil erstreckt, haengt vom Vertrag ab. Meist duerfte das aber nicht der Fall sein bzw. hierauf nur ein Teilanspruch bestehen, sofern sich dann ein Gesamtanspruch von mehr als 4 Wochen ergibt. Der gesetzliche Mindestanspruch auf 4 Wochen darf aber auch vertraglich nicht beschnitten werden.

Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses nicht mehr genommen werden kann, muss ausbezahlt werden.

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