Dürfen Flugfeldlöschfahrzeuge auf die Straße?
Hallo, dürfen die großen Flugfeldlöschfahrzeuge auf der Straße fahren bzw. sind die zugelassen?
8 Antworten
Ja, die meisten Flugfeldfahrzeuge haben eine Straßenzulassung. Es kommt auch hin und wieder vor, dass diese Fahrzeuge das Flughafengelände verlassen und sich in öffentlichem Verkehrsraum bewegen müssen. Beispielsweise bei Werkstatt- und Servicearbeiten, die nicht vor Ort erledigt werden können. Aber eben auch bei Einsätzen außerhalb des Geländes - beispielsweise bei Flugunfällen um den Flughafen herum oder in den letzten Jahren immer wieder mal bei Einsätzen bei großen Waldbränden oder auch Deponiebränden, wenn sehr viel Wasser an abgelegener Stelle benötigt wird.
Wenn die Fahrzeuge eine Straßenzulassung haben, dürfen sie auch darauf bewegt werden.
Und zum Einsatz ist es grundsätzlich überhaupt kein Problem, da die Anfahrt nach §35 StVO erfolgt. Bei der Rückführung könnte es im schlimmsten Fall notwendig sein, das die Rückverlegung nur mit Begleitfahrzeug(en) möglich ist.
Ja, klar! Sofern sie ein Nummernschild/Zulassung haben, dürfen sie auch am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
Auf Privatgrund braucht man kein Nummernschild/Zulassung und auch keinen Führerschein. Da hier in Deutschland aber alle (öffentlichen) Flughäfen in der Regel in kommunalen oder staatlichen Besitz sind, gilt dort auch entsprechend die Straßenverkehrsordnung.
Wenn sie eine Straßenzulassung haben Ja.
https://bos-fahrzeuge.info/einsatzfahrzeuge/142244/Florian_Hof_0329-01
https://bos-fahrzeuge.info/einsatzfahrzeuge/33466/Florian_Hamburg_Flughafen_FLF_2_HH-WF_408
Flughafenfeuerwehren sind in aller Regel auch für den Gebäudebrandschutz von Einrichtungen des Flughafen zuständig. Nicht alle Gebäude befinden sich im Sicherheitsbereich und müssen somit über öffentliche Straßen angefahren werden.
Wobei aber für den Gebäudebrandschutz normalerweise nicht die Fahrzeuge vom Flugfeldbrandschutz genutzt werden.
Ja, wenn sie eine Strassenzulassung besitzen.
I.d.R. bekommen diese Fahrzeuge auch eine Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO, wenn sie die max. zulässigen Werte für breite, Höhe, Länge und Gewicht überschreiten.