Das Finanzamt wird ggf. Belege nachfordern, wenn es dies für notwendig erachtet. Standardmäßig sind keine Belege mehr einzureichen.
Hier findest Du eine gute Erklärung und Übersicht https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/ausbildung-studium/diese-ausbildungskosten-kannst-du-von-der-steuer-absetzen.html#c201
Selbstverständlich geht das. KI ist die Zukunft und wird überall gebraucht. Für die Finanzierung empfehle ich den DGI.
Die Entnahmen und Einlagen im Rahmen der Einnahme-Überschuss-Rechnung haben im Wesentlichen die Funktion, die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG prüfen zu können. Wenn Du keine Schuldzinsen geltend machst, ist das schon mal vollkommen egal, was Du da reinschreibst, insbesondere, wenn der Betrieb beendet wird.
Ansonsten kommen da halt die Entnahmen und Einlagen rein, so wie sie im laufenden Jahr getätigt wurden. Und wenn Du mehr eingelegt hast als entnommen, dann ist das so, das ist kein Vergehen, das darf man.
Mit einer solch komplexen Frage wende man sich bitte an einen Fachanwalt und einen Steuerberater. Hier können allenfalls einige Gedanken dazu geäußert werden.
Wenn Du Deinen Anteil schnellstmöglich veräußern möchtest, dann wäre beim GbR-Vertrag darauf zu achten, dass der Anteil auch ohne weiteres veräußert werden kann. Ob das für die GbR so schlau ist, vermag ich kaum zu sagen, eigentlich ist ja der Hintergrund, dass die Kinder das Vermögen zusammenhalten, denke ich.
Klären, wer was bekommt, müsste man bei Auflösung der GbR.
DerHans schreibt "Falls eure Eltern tatsächlich pflegebedürftig werden, könnten Verträge sowieso in den nächsten 10 Jahren rückabgewickelt werden." Das stimmt so im Groben, tatsächlich kann das Sozialamt bei Hilfsbedürftigkeit an Euch Kinder herantreten, wenn das Einkommen/Vermögen der Eltern nicht reicht.
Das sind nur ein paar wenige Aspekte.
Nein, das ist nicht möglich. Im Verkaufspreis ist die Umsatzsteuer zwingend enthalten.
Unternehmen, insbesondere Möbelmärkte, werben manchmal mit "wir schenken ihnen die Mehrwertsteuer". Dies bedeutet aber nicht, dass die Steuer tatsächlich nicht anfällt, der Verkäufer gibt dann schlicht einen entsprechenden Rabatt. Den Endkunden als Privatperson interessiert es ja letztlich nicht, wo der Rabatt herkommt. Der Verkäufer muss die USt auf den reduzierten Preis dennoch abführen.
Als Privatkunde zahlst Du die USt also immer mit, es sei denn, die Leistung wäre umsatzsteuerfrei.
Als Businesskunde zahlst Du die USt natürlich genauso mit, kannst sie Dir aber ggf. erstatten lassen. Ein Privatkunde kann das nicht.
Tatsächlich gehört bei Bewirtungsrechnungen ab 250,00 EUR zu den erforderlichen Angaben auch der Rechnungsadressat. Sprich, das Restaurant muss die Angaben auf dem Beleg machen. Die Angabe darf allerdings auch handschriftlich sein (BMF vom 30.06.2021 (BStBl I S. 908) IV C 6 – S 2145/19/10003 :003 – 2021/0748446; Rz. 9)
Offen gestanden wäre es mir bei einer Betriebsprüfung in der Regel nicht möglich zu kontrollieren, wer die handschriftlichen Angaben gemacht hat. Alternativ könnte man das Restaurant zumindest fragen, ob es die handschriftliche Angabe mit eigenem Firmenstempel bestätigt. Dem könnte ein Prüfer wenig entgegensetzen.
Generell gilt: wenn die Bewirtung plausibel ist und der Stpfl. nicht übertreibt und auch sonst sich "wohlverhält", wird man aus einem solchen Beleg kein Drama machen.
Vielleicht verstehe ich das mit der Pendlerpauschale aber auch falsch.
Vielleicht ist der Trugschluss - wie so oft hier zutage tritt - dass die Pendlerpauschale nicht in Geld ausgezahlt wird. Sie mindert nur dein zu versteuerndes Einkommen, also die Bemessungsgrundlage, auf die die Steuer berechnet wird. Ansonsten siehe kevin1905.
Das Finanzamt ist nicht das Sozialamt. Das Finanzamt verwaltet die Steuereinnahmen und zieht die Steuern ein. Nette Idee, dass das Finanzamt die Steuern selbst bezahlt ;-)
es ist mir gelinde gesagt vollkommen egal
Sag gern Bescheid, wenn Du einen Ort/ein Land findest, wo es wirklich insgesamt alles viel besser ist. ;-)
zum Inhalt siehe anTTraXX, die Abgabefrist wäre für Dich der 2.9.24, sofern es nicht ein Steuerberater für Dich macht (der hat Zeit bis 2.6.25)
Nicht immer ist das, was man zu wissen glaubt oder das, was man aus einem Gesetzestext liest, das, was auch gemeint ist. Selbst mit vielen Jahren Erfahrung nicht. Da es hier zu einiger Diskussion geführt hat, sah ich mich genötigt, im Kommentar nachzulesen. Mit dem folgenden Ergebnis revidiere ich meinen Kommentar weiter unten und gebe @2strabag vollumfänglich recht.
Laut Herrmann/Heuer/Raupach ist Voraussetzung für die Veranlagungsfälle nach § 46 Abs. 2 EStG, dass ein Steuerabzug tatsächlich "vorgenommen" wurde, sprich, dass der AG die LSt einbehalten hat. Somit wären Geringverdiener, bei denen es wegen des zu geringen Einkommens nicht zu einem Lohnsteuereinbehalt kommt, nicht von 46 (2) Nr. 1 erfasst. Dies ergibt insofern Sinn, als das Ganze ja eine Verwaltungsvereinfachung beinhaltet.
HHR spricht weiterhin davon, dass nach § 3 steuerfreie Einkünfte nicht zu den Ek nach § 19 gehören. Das heißt, dass das steuerfreie Taschengeld für § 46 ebenso nicht zu berücksichtigen ist.
Sofern der FSJler ausschließlich Taschengeld bezieht, kann § 46 EStG demnach gar nicht zur Anwendung gelangen. Erhält er zusätzlich zum Taschengeld noch freie Kost/Logis, wären dies zwar stpfl. Ek nach § 19, diese sind in der Regel aber so gering, dass keine Lohnsteuer einzubehalten ist. Demnach greift § 46 wiederum nicht.
Im vorliegenden Fall wäre eine Veranlagungspflicht zwar grundsätzlich nach § 25 EStG gegeben, diese wird jedoch durch § 56 EStDV ausgehebelt, da die Ek, die nicht solche aus nichtselbständiger Tätigkeit sind, deutlich unter dem Grundfreibetrag liegen.
Fazit: die fragestellende Person ist nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie neben den Bezügen aus dem FSJ noch Vermietungseinkünfte in Höhe von 650,00 EUR bezieht
Der Betriebsinhaber/Unternehmer, der einen Kunden oder Geschäftspartner aus betrieblichem Anlass bewirtet, kann die Kosten teilweise als Bewirtungskosten steuerlich geltend machen. Das ist, was Dein Kioskbesitzer meint.
Die Betonung liegt hier auf "betrieblichem Anlass".
Das, was anTTraXX zitiert, ist sehr viel eher ein Nein als ein Ja. Die Kosten sind nur im Ausnahmefall abziehbar und dieser Ausnahmefall muss schon ein sehr besonders gelagerter Fall sein.
Das zitierte Urteil v. 10.11.2016 führt in den Gründen folgendes an: bb) Da Personen, die zusammen arbeiten, häufig auch private Kontakte untereinander pflegen, kann für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ferner bedeutsam sein, ob nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen werden oder ob die Einladung nach allgemeinen Kriterien ausgesprochen wird. Werden Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebes ausüben (z.B. alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen, legt dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige zu einzelnen dieser nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte. Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden (Senatsurteile in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013, und in BFHE 253, 326, BStBl II 2016, 744).
Beachte, dass die Kosten sich ohnehin nur auswirken, wenn sämtliche Werbungskosten zusammen den Pauschbetrag von 1.230,00 übersteigen. Der wird Dir ohnehin abgezogen.
Ohne konkrete Aufgabe kann Dir erstens sowieso keiner helfen und wenn Du "nix checkst", dann hilft es Dir auch nicht, wenn es jemand anderes für Dich macht. Dann hast Du es ja immer noch nicht verstanden. Sinnvoll ist also maximal Hilfe zur Selbsthilfe.
Nein, die Vorsteuer wird nicht zurückgefordert, wenn das Unternehmen schlecht läuft.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Leistung für das Unternehmen bezogen wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondert ausgewiesener USt vorliegt. Das Unternehmen muss natürlich grundsätzlich zum Abzug von Vorsteuern berechtigt sein, d. h. die Leistung darf (grob gesagt) nicht zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet werden. Ob tatsächlich ein Umsatz generiert wird, steht insbesondere bei einer Kapitalgesellschaft nicht zur Debatte.
Laut dem ersten Buchungssatz wird bei der Ausgangsrechnung ja ein möglicher Skontoertrag angeführt, den das Unternehmen dem Kunden zur Möglichkeit stellen würde, wenn er fristgerecht bezahlt. Die Umsatzsteuer entsteht dann aus (Umsatzerlöse + Skontoertrag) * 0,2 richtig
Der Kunde zieht das Skonto bei Bezahlung der Rechnung ab. Die USt-Bemessungsgrundlage wird also gemindert.
Man würde doch bei Erstellung der Rechnung die Forderung in voller Höhe einbuchen und demgemäß auch die USt auf die volle BMG ohne Skonto. Erst wenn der Kunde das Skonto auch beansprucht, mindert sich die BMG nach § 17 UStG und es wäre ein Skontoaufwand beim Verkäufer zu erfassen.
Dein erster Buchungssatz ist also die ursprüngliche Verbuchung der Rechnung. Normalerweise halt ohne den separaten Skontoertrag, sondern mit 100% des Erlöses.
Bei Bezahlung der Forderung mit Skonto würde man buchen
Bank 970,00 I Forderungen LuL 1.000,00
Skontoaufwand 25,00 I
USt 5,00 I
Du bekommst ja 3% = 30,00 weniger.
So ist das jedenfalls in Deutschland üblich. Da Du von 20% USt sprichst, geht es wohl um Österreich. Aber die Systematik dürfte nicht so viel anders sein.
Falls es um die Frage geht, welche Daten in eine Steuererklärung zu übernehmen wären, kann man entweder den Informationsservice der Rentenstelle nutzen https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ (und zwar die "Information über die Meldung an die Finanzverwaltung (Versichertenrente)") oder den Belegabruf über elster-online. Den relevanten Betrag selbst ausrechnen ist nicht ganz einfach.
Vermutlich schlicht ein Einstieg in den SmallTalk. Über irgend etwas muss man ja reden, weil mit Fremden schweigen gar nicht so einfach ist bzw. soziale Interaktion per se ja nichts schlechtes.
Ich kann verstehen, dass Dich das nervt, aber es wird kaum zu ändern sein, dass die Frage gestellt wird. Ändern kannst Du nur Deine Einstellung dazu. Evtl. gelingt es Dir, Dich nicht davon triggern zu lassen, sondern tatsächlich jedesmal freundlich und vielleicht eher beiläufig zu antworten. Das braucht sicher etwas Übung und es wird Tage geben, da gelingt es nicht. Aber einen Versuch mag es wert sein, oder?
Eine Anzeige, auch anonym, ist grundsätzlich immer möglich. Das FA wird ihr aber nur dann nachgehen, wenn möglichst sachdienliche Hinweise gegeben werden. Nur auf den Zuruf "guckt mal, da ist was faul" wird in der Regel nichts passieren, da die Kollegen sich auch nicht gerade langweilen.
das FA könnte ja mit wenigen Klicks prüfen
der feuchte Traum eines Betriebsprüfers oder Fahnders - aber das FA hat keinen Zugriff auf private Accounts