Krankenkassenwechsel und Pflegegrad, was muss ich tun?
Guten Abend,
im Mai diesen Jahres habe ich einen Antrag auf Pflegegrad für meine Tochter gestellt.
Heute habe ich den Bescheid der Pflegekasse erhalten, dass der Medizinische Dienst Pflegegrad 3 festgestellt hat.
Zum 01.06.diesen Jahres habe ich meine gesetzliche Krankenversicherung gewechselt.
Wird die Feststellung des Pflegegrades von der bisherigen Krankenkasse an die neue Kasse übermittelt, oder muss ich das tun ?
Freue mich über eine Antwort.
Danke
1 Antwort
Deine Tochter war sicher bei dir familienversichert. Diese Familienversicherung musst du - falls nicht im Zusammenhang mit dem Aufnahmeantrag bereits geschehen - auch bei der neuen Krankenkasse beantragen -
Gleichzeitig solltest die neue Krankenkasse informieren - am besten den Bewilligungsbescheid vorlegen - dann fordern sie die Unterlagen von der Vorlasse an.
@okieh56 . Da meine Tochter bereits bei mir in der Familienversicherung ist habe ich die Unterlagen heute an die neue Krankenkasse weitergeleitet.
Nun weigert sich die alte Krankenkasse das Pflegeld für den Mai zu zahlen, obwohl ich bereits einen Brief bekommen haben, in dem hervorgeht, dass die Kasse ausschließlich das Pflegegeld für Mai zahlt. Was kann ich dagegen tun ?
Wenn die neue Krankenkasse ab Juni zuständig ist, bekommst du das Pflegegeld für Mai selbstverständlich noch von der alten Krankenkasse.
Es kann aber sein, dass die KK erst die Abrechnung der Sachleistungen vom Pflegedienst abwarten will, bevor die anteilig das Pflegegeld erstattet.
Berufe dich notfalls auf den Bewilligungsbescheid.
Hallo.
Ich habe da nochmal eine Nachfrage ...
Die alte Krankenkasse hat das Pflegegeld nun für Mai 2020 nur anteilig überwiesen, obwohl im Bescheid vermerkt ist das ein Pflegegeld von 545€ gezahlt wird. Dies ist nicht passiert.
Im MDK Bescheid steht , dass die pflegebedürftigkeit mindestens seit Monatsanfang der Antragsstellung bestand.
Für die Pflege ist kein Pflegedienst zusätzlich involviert.
Ist die Teilzahlung der Kasse korrekt?
Liebe Grüße
Es kommt darauf an, wann die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist.
- Ist die im Monat der Antragstellung eingetreten, erfolgt die Zahlung ab dem Antragsdatum.
- Bestand Pflegebedürftigkeit jedoch bereits vor dem Monat der Antragstellung, hat die Pflegekasse das Pflegegeld immer für den vollen Monat der Antragstellung zu zahlen.
Dies ist in § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB XI eindeutig geregelt.
Demnach geht die AOK davon aus, dass die Pflegebedürftigkeit im Monat der Antragstellung eingetreten ist, so dass sie erst ab dem 12.05. (Antragsdatum) zahlen müssen.
Das ist z.B. bei einem Unfall oder einer akuten Erkrankung (Schlaganfall...) anzunehmen. In den meisten Fällen besteht die Pflegebedürftigkeit aber bereits seit längerem, bevor ein Antrag gestellt wird.
Wenn das in deinem Fall so ist, lege Widerspruch ein und berufe dich auf §33 SGB XI - am besten mit Unterstützung des behandelnden Arztes, der dies medizinisch begründen kann.
Alles klar, vielen Dank für die schnelle Antwort