Anzeige wegen diebstahl?
Guten Tag,
ich war gestern mit meinen Freunden im Club und wir waren alle sehr betrunken. Ich habe dann versucht die Mikrofone von der Karaoke Fläche zu klauen. Im Anschluss wurde ich von der Security hinausbegleitet und die Polizei wurde gerufen. Sie haben dann meine Personalien aufgenommen und einen Alkoholtest gemacht. Ich hatte 1,7 Promille.
Was können mich jetzt für Konsequenzen erwarten?
3 Antworten
Hallo,
eins mal gleich vorneweg: Beruhig dich, das wird alles nicht so schlimm, wie du vielleicht meinst.
Zunächst mal - berufsbedingt - der moralische Zeigefinger: "Diebstahl ist eine Straftat, mach das nicht noch einmal." So, fertig, jetzt zu deinem Problem:
Es gibt eine "Geringwertigkeitsgrenze", die sich von Staatsanwaltschaft zu Staatsanwaltschaft unterscheidet. Bei uns in Bayern z.B. gilt (je nach Staatsanwaltschaft) ein Betrag von 35-40 € als "geringwertig". "Geringwertig" bedeutet eben, dass das Verfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beim Ersttäter eingestellt wird. Da bist du aber wohl auf jeden Fall drüber...
Wie läuft das Verfahren nach einem Diebstahl ab:
1. Du musst die gestohlene Ware zurückgeben.
2. Bei einem Ladendiebstahl müsstest du eine Bearbeitungsgebühr zahlen (landläufig als "Fangprämie" bezeichnet). Ggf. verlangt hier der Betreiber ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr, ich denke jedoch eher nicht.
3. In der Regel erhältst du ein Hausverbot. Dieses UNBEDINGT einhalten. Gehst du trotz Hausverbot nochmal in den Club, begehst du eine Straftat, namentlich einen Hausfriedensbruch.
4. Wegen der Anzeige: Ggf. kriegst du einen Brief, in dem du dich zum Vorwurf äußern kannst. Vermutlich wirst du aber eher vorgeladen. In dem Fall könntest du der Vorladung nachkommen, nicht erscheinen oder um die Möglichkeit der schriftlichen Äußerung bitten.
Ob du bei einer schriftlichen Äußerung antwortest oder nicht, ist allein dir überlassen. Ich mein aber, dass es sicher nicht schaden würde, sich zu entschuldigen und drauf hinzuweisen, dass du ja vor Ort kooperativ warst etc... um deinen guten Willen zu zeigen.
5. Die Konsequenzen sind von vielen Faktoren abhängig: Wie alt bist du, bist du vorbestraft etc.? Sagen wir mal, du bist Ersttäter: Unter 18 bestimmt, unter 21 wird vermutlich das Jugendstrafrecht angewandt. In dem Fall würde ich vermuten, dass es auf ~50 Sozialstunden rausläuft, ggf. eine verpflichtende Alkoholberatung. Im Erwachsenenstrafrecht wird es vermutlich auf einen Strafbefehl rauslaufen. Da tippe ich auf eine mittlere dreistellige Summe, ca. 500-600€.
6. Wenn du den Strafbefehl nicht annimmst, kommt es zu einer Gerichtsverhandlung. Dort wird es wohl ebenfalls auf eine Geldstrafe rauslaufen. Eine Freiheitsstrafe wirds nicht geben.
7. Dein Arbeitgeber wird davon nichts erfahren!
Für die Zukunft: In deinem Führungszeugnis steht nichts drin (solange du Ersttäter bist und nicht zu mindestens 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wirst), wohl aber in deinem Bundeszentralregister. Wenn du also einen Beruf ergreifen willst, bei dem letzteres leer sein muss, könnte das Probleme nach sich ziehen. Für die meisten Berufe wirst du aber nur ein Führungszeugnis brauchen. Näheres zu diesen beiden "Datenbanken" kannst du dir leicht ergooglen.
Aber wie gesagt, mach dir keinen Kopf, es steht nichts in deinem Führungszeugnis, die Strafe fällt eher niedrig aus und keiner reißt dir den Kopf ab. Aber vorkommen sollte das Ganze nicht mehr, denn dann bist nicht mehr "Ersttäter"
Alles Gute:)
Guten Tag!
Auch der Versuch des Diebstahls ist nach §§ 242 Abs. 2, 22 StGB strafbar. Sie werden demnächst benachrichtigt. Die Akte geht sodann an die Staatsanwaltschaft weiter, die darüber entscheidet, ob nach Sach- und Beweislage die öffentliche Klage beim zuständigen Gericht nach § 170 Abs. 1 StPO erhoben wird.
Andernfalls wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Sollte das Hauptverfahren eröffnet werden, könnte es zu
- einer Geldstrafe kommen oder
- einer Einstellung nach § 153 StPO (hilfsweise vorläufige Einstellung nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage beispielsweise).
Das entscheidet sodann der Richter in seinem Ermessen.
Eine absolute Schuldunfähigkeit liegt bei einem Promille Wert von 1,7 nicht vor (erst ab 3,0). Verminderte Schuldfähigkeit liegt erst bei 2,0 bis 2,9 vor. Die Strafe kann aber nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard
Eine Anzeige und je nach Beweislage ein Termin bei Gericht
Was ist falsch ?
im Führungszeugnis wird es nur dann eingetragen wenn man verurteilt wird
Die ganze Aktion kommt sicherlich auch ins Führungszeugnis oder?
Wie lange steht das denn da drin und hat das Konsequenzen auf dem Arbeitsmarkt?
Nur wenn du verurteilt wirst vor Gericht
Genau! Es steht nur dann im Führungszeugnis wenn eine rechtmäßige Verurteilung stattgefunden hat….die Aussage ist nicht falsch
Es steht nur dann im Führungszeugnis wenn eine rechtmäßige Verurteilung stattgefunden hat
Eben dies stimmt in dieser Form nicht.
zw ab 90 Tagessätzen was auch eine Verurteilung bedarf
Auch nicht ganz korrekt, aber schon besser.
Die ganze Aktion kommt sicherlich auch ins Führungszeugnis oder?
Wie lange steht das denn da drin und hat das Konsequenzen auf dem Arbeitsmarkt?