Kannst Du machen, dann aber ohne ALG - 1 von der Agentur für Arbeit !

Du kannst eine Ortsabwesenheit bei deinem SB - beantragen, in einem Zeitraum eines Jahres stehen dir im Regelfall bis zu 21 Tage bezahlte Ortsabwesenheit zu.

Unter Umständen kann die Ortsabwesenheit bis auf 42 Tage verlängert werden, davon würden dann aber nur die ersten 21 Tage bezahlt.

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Wegen den 2 Wochen würde ich mir das persönlich nicht antun, zumal es bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund eh mit einer Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll von bis zu 12 Wochen zu rechnen ist, würdest also dann für diese Zeit eh kein ALG - 1 von der Agentur für Arbeit bekommen.

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Ob Du noch zur Schule gehst spielt erst einmal keine Rolle, wenn Du kein Erwerbseinkommen hast bzw.nicht mehr als die Grenze eines Minijobs, kannst Du weiterhin in der Familienversicherung kostenlos mitversichert werden, solange Du das 23 Lebensjahres noch nicht vollendet hast.

In einer schulischen Ausbildung oder Studium wäre das dann bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres möglich.

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Nein

Steht doch da, gilt nur für geringfügige Beschäftigung, also einen oder mehrere Minijobs, solange man insgesamt nicht über die Minijobgrenze kommt.

Deine Ausbildung mit Vergütung ist sozialversicherungspflichtig, also gehen zumindest deine Sozialabgaben für Rente, Krankenkasse und Arbeitslosenversicherung ab.

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Was für eine Ausbildung machst Du denn, ist es deine Erstausbildung, was bekommst Du an Brutto und Nettovergütung, was hast Du an Nebeneinkommen, wohnst Du schon im eigenen Haushalt, wenn ja, was musst Du für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen ?

Wenn es deine Erstausbildung ist, besteht kein Anspruch auf Wohngeld, erst einmal müsstest Du schon Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum sein und über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen und wenn Du BAB - oder Bafög - bekommen würdest bzw.wenn nicht, nur dem Grunde nach Anspruch darauf hättest, wärst Du auch vom Wohngeld ausgeschlossen.

Dem Grunde nach bedeutet, es besteht nur deshalb kein Anspruch darauf, weil das Einkommen der Eltern oder die eigene Vergütung zu hoch ist.

Würdest Du nicht mehr bei den Eltern leben und gemeldet sein, unter 25 sein und von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes von derzeit 250 Euro pro Monat bekommen, stünde dir zumindest das Kindergeld zu.

Ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern in der Erstausbildung oder Studium bestünde nur dann, wenn kein vorrangiger Anspruch auf BAB - oder Bafög - bestehen würde, der Auszug wegen der Ausbildung oder Studium bzw.wegen einem anderen schwerwiegenden sozialen Grund notwendig wäre, die Eltern entsprechend leistungsfähig wären und Du deinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken könntest.

Dein Bedarf läge derzeit bei monatlich 930 Euro, wenn Du nicht mehr bei den Eltern leben würdest, darauf würde das Kindergeld voll angerechnet.

Hast Du eine Vergütung für deine Ausbildung, dann kannst Du von der Nettovergütung pauschal 100 Euro Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen abziehen.

Der Rest wird zum Kindergeld addiert und mögliches BAB - oder Bafög - auch, nur wenn Du dann noch unter diesen 930 Euro liegen würdest, könnte bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Eltern noch Anspruch auf den Differenzbetrag an Unterhalt bestehen.

In einer betrieblichen Ausbildung könnte unter Umständen noch ein Anspruch auf eine Aufstockung durch Bürgergeld vom Jobcenter bestehen, würdest Du alleine wohnen und deinen Bedarf nach dem SGB - ll nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken können.

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Wenn Du darauf sparen möchtest, solltest Du das Geld gleich auf dem Konto lassen und nicht erst unters Kopfkissen legen und später auf dein Konto einzahlen, damit wäre schon ein mögliches Problem mit dem Jobcenter oder Sozialamt aus dem Wege geräumt.

Je nachdem welche Grundsicherung Du meinst, also entweder Bürgergeld für arbeitsfähige Menschen nach dem SGB - ll vom Jobcenter, oder bei Altersrente bzw.voller dauerhafter Erwerbsminderung vom Sozialamt nach dem SGB - Xll, hat man ein entsprechendes Schonvermögen.

Das kann auch im Leistungsbezug angespart werden.

Beim Bürgergeld liegt das Schonvermögen für den Antragsteller im ersten Jahr bei bis zu 40.000 Euro und ab dem zweiten Jahr dann noch bei bis zu 15.000 Euro.

Im anderen Fall liegt das Schonvermögen bei 10.000 Euro.

Was Du dir dann davon kaufst ist nicht relevant.

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Ja, in beiden Fällen ist das Übergangsgeld anrechenbares Einkommen.

Beim Bürgergeld wird es als sogenanntes sonstiges Einkommen fast vollständig mindernd auf den Bedarf angerechnet.

Im Regelfall kann man davon nur 30 Euro Versicherungspauschale absetzen, wenn bei der betroffenen Personen nicht schon Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll berücksichtigt werden.

Beim Wohngeld ist es auch anrechenbares Einkommen, so wie es das ALG - 1 von der Agentur für Arbeit auch wäre.

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Die Abwesenheit deines Mannes muss dem Jobcenter natürlich gemeldet werden und ggf.entsprechende Nachweise in Kopie eingereicht werden.

Bis zu 6 Monaten in einem Krankenhaus oder in Therapie sind laut Paragraf 7 Abs. 4 SGB - ll unschädlich für den Leistungsanspruch, in diesem Zeitraum sollte das Jobcenter also weiterhin Leistungen für deinen Mann zahlen.

Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt gibt es in dem Fall auch nicht, weil ihr ja nicht wirklich getrennt seid und selbst wenn es ihn geben würde, hättest Du nichts davon, weil dieser dann als Einkommen des Kindes mindernd auf dessen Bedarf angerechnet würde.

Könntest nur versuchen, dass dir das Jobcenter auf Antrag für diesen Zeitraum einen Alleinerziehenden Mehrbedarf bewilligt, wovon ich aber nicht ausgehe, dann stünden dir von deinem Regelbedarf für den Lebensunterhalt 36 % als Mehrbedarf zu.

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Heißt mittlerweile Bürgergeld !

Wie alt bist Du denn und bist Du selber auf Bürgergeld angewiesen ?

Bist Du noch unter 25 und könntest deinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken, würdest Du automatisch mit deinem Vater eine BG - Bedarfsgemeinschaft bilden.

Dann dürftest Du bis zu 15.000 Euro an Schonvermögen haben.

Würdest Du min.schon 25 sein, würdest Du im Haushalt deines Vaters deine eigene BG - Bedarfsgemeinschaft bilden und müsstest bei Bedürftigkeit einen eigenen Antrag auf Bürgergeld stellen.

Dann könntest Du als Antragsteller im ersten Jahr sogar bis zu 40.000 Euro an Schonvermögen besitzen, ab dem zweiten Jahr dann noch max.diese 15.000 Euro.

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Wenn sie zusammen in einem Haushalt leben, kann nicht einer Grundsicherung und der andere Wohngeld beziehen, beide Leistungen schließen sich gegenseitig aus.

Für die Berechnung des Bedarfs wird auch die Rente vom Vater berücksichtigt, je nach Höhe der Rente wird dann eine Aufstockung bis auf Höhe des Grundbedarfs gezahlt.

Die bekommt halt deine Mutter, wenn dein Vater mit seiner Rente die Miete zahlt und nichts mehr für dich hat, dann müssen sie das unter sich klären und die Mutter müsste ihm dann etwas zukommen lassen.

Denn dann bekommt sie ja entsprechend auch Leistungen für ihn gezahlt.

Ihm steht ja auch ein Regelbedarf für den Lebensunterhalt zu, der beträgt wie beim Bürgergeld vom Jobcenter derzeit 506 Euro als Paar im einer BG - Bedarfsgemeinschaft und dazu noch sein Kopfanteil für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

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Wenn die anderen Mieter eine BK - Abrechnung erhalten haben, hättest Du diese auch bekommen müssen.

Mit einer Aussage vom Vermieter, dass es weder eine Nachzahlung, noch ein Guthaben gibt, wird sich das Jobcenter sicher nicht zufrieden geben.

Denn eine schriftliche BK - Abrechnung steht dir zu, es wurden ja monatlich kalte Nebenkosten und ein Abschlag für Heizkosten gezahlt, dann kommt es unter anderen auf deinen Verbrauch und gezahlten Vorleistungen von dir an.

Nur wenn dir eine schriftliche Abrechnung vom Vermieter vorliegt, kannst Du die Korrektheit prüfen bzw.prüfen lassen.

Wann haben denn die anderen Mieter ihre BK - Abrechnung erhalten ?

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Wenn Du die Anwartschaftszeit für das ALG - 1 erfüllt hast, also innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast, arbeitslos bist und der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stehst, besteht zumindest dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen von der Agentur für Arbeit.

Bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund bzw.selbst verschuldeter Kündigung vom Arbeitgeber, kann es eine Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll von bis zu 12 Wochen geben.

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Zumindest nach einem längeren Zeitraum müsste im Regelfall eine neue überprüfen erfolgen.

Denn im Laufe der Zeit würden ja auch die KDU - Kosten der Unterkunft, die vom Jobcenter als angemessen angesehen werden angepasst.

Dann müsste sich natürlich auch die Übernahme vom Jobcenter erhöhen, selbst wenn man ohne Bewilligung umgezogen ist und sich dadurch die Kosten der Unterkunft erhöht haben und die Jobcenter dann nur noch die bisher bewilligten KDU - der alten Wohnung weiter anerkannt und bei Bedarf voll übernommen haben.

Ich könnte mir auch vorstellen, dass wenn man über einen längeren Zeitraum aus dem Leistungsbezug raus wäre, sicher min. 1 Jahr und man dann wieder einmal Leistungen beim Jobcenter beantragen müsste, dann bei der Berechnung des Bedarfs die tatsächlichen Kosten der KDU - berücksichtigt werden müssten.

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Kommt darauf an wie der Status des Kindes ist, also ob es auf der ernsthaften Suche nach einer Ausbildung oder Studium ist und z.B.bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet ist.

Das Einkommen spielt dabei schon seit 2012 keine Rolle mehr, da hat man die Einkommensgrenze für das Kindergeld angeschafft.

Selbst wenn obiges auf das Kind zutreffen würde, dürfte es bei bereits abgeschlossener Berufsausbildung in der Wartezeit auf eine weitere Ausbildung oder Studium bzw.dann neben einer weiteren Ausbildung in der Woche nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden nebenbei arbeiten.

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Wenn das deine betriebliche Erstausbildung ist, kann dir theoretisch BAB - Berufsausbildungsbeihilfe von der Agentur für Arbeit zustehen.

Dafür brauchst Du aber auch einen Mietvertrag und musst natürlich dann auch da gemeldet sein und wohnen.

Außerdem kommt es auf das Einkommen deiner Eltern und deine eigene Vergütung an, im Internet findest Du einen kostenlosen BAB - Rechner.

Wohnst Du nicht mehr bei den Eltern, hast eine eigene Meldeanschrift und bist unter 25, steht dir das Kindergeld von derzeit 250 Euro pro Monat zu, wenn Du von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in dieser Höhe bekommst.

Was hast Du denn an Brutto und Nettovergütung ?

Wenn dein Auszug wegen der Ausbildung oder einem anderen schwerwiegenden sozialen Grund notwendig war und deine Eltern leistungsfähig wären, könnte dir theoretisch auch Unterhalt zustehen, ein möglicher vorrangiger Anspruch je nach Art der Ausbildung auf BAB - oder Bafög - müsste geprüft werden.

Aber selbst wenn der Auszug notwendig war und die Eltern leistungsfähig wären, muss nicht zwingend Anspruch auf Unterhalt bestehen.

Denn wenn das Kind nicht mehr bei den Eltern lebt und gemeldet ist, stünde dem Kind derzeit theoretisch ein Unterhalt von monatlich 930 Euro zu.

Das Kindergeld von 250 Euro würde darauf voll angerechnet und die Nettovergütung bis auf einen pauschalen Freibetrag von 100 Euro für ausbildungsbedingte Aufwendungen auch, wenn Anspruch auf BAB - bestehen würde dieser würde dann natürlich auch angerechnet.

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Versichert bist Du schon, nur müsstest Du den KK - Beitrag von monatlich um die 230 Euro selber zahlen, solltest Du keinen Anspruch auf ALG - 1 oder Bürgergeld haben und einen entsprechenden Antrag gestellt haben.

Es sei denn eine kostenlose Familienversicherung wäre möglich.

Nach der Arbeitslosigkeit besteht ein nachgehender kostenloser Leistungsanspruch bei deiner Krankenkasse.

Wenn Du also einen Antrag gestellt hast und Anspruch auf Leistungen besteht, wird die Agentur für Arbeit auch nachträglich deine Beiträge für die Krankenversicherung nachzahlen.

Teile deiner Krankenkasse mit, dass Du ALG - 1 beantragt hast und dies noch in Bearbeitung ist.

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Das ist ja nur eine Differenz von 200 Euro Brutto, zum vorherigen Bruttoeinkommen, da bekommst Du auf jeden Fall weiterhin Leistungen gezahlt.

Bei dem vorherigen Bruttoeinkommen von 2400 Euro wurde bereits der volle Freibetrag auf Erwerbseinkommen berücksichtigt.

Es kommt dann auf das ausgezahlte Nettoeinkommen des Partners an, davon gehen die Freibeträge ab und ergibt das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen.

Wenn dein Partner dann etwas mehr Nettoeinkommen als vorher erhalten sollte, dann wird der Differenzbetrag vom vorherigen Nettoeinkommen zum neuen Nettoeinkommen von deinen 510 Euro abgezogen und entsprechend weniger Leistungen gezahlt.

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Das gehört zu deinen Mitwirkungspflichten Änderungen dieser Art unaufgefordert zu melden und ggf.entsprechende Nachweise in Kopie einzureichen.

Du kannst auch im Leistungsbezug entsprechende Ansparungen machen, solange Du nicht über dein sogenanntes Schonvermögen kommst ist das kein Problem.

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