Was für eine Ausbildung machst Du denn, ist es deine Erstausbildung, was bekommst Du an Brutto und Nettovergütung, was hast Du an Nebeneinkommen, wohnst Du schon im eigenen Haushalt, wenn ja, was musst Du für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen ?
Wenn es deine Erstausbildung ist, besteht kein Anspruch auf Wohngeld, erst einmal müsstest Du schon Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum sein und über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen und wenn Du BAB - oder Bafög - bekommen würdest bzw.wenn nicht, nur dem Grunde nach Anspruch darauf hättest, wärst Du auch vom Wohngeld ausgeschlossen.
Dem Grunde nach bedeutet, es besteht nur deshalb kein Anspruch darauf, weil das Einkommen der Eltern oder die eigene Vergütung zu hoch ist.
Würdest Du nicht mehr bei den Eltern leben und gemeldet sein, unter 25 sein und von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes von derzeit 250 Euro pro Monat bekommen, stünde dir zumindest das Kindergeld zu.
Ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern in der Erstausbildung oder Studium bestünde nur dann, wenn kein vorrangiger Anspruch auf BAB - oder Bafög - bestehen würde, der Auszug wegen der Ausbildung oder Studium bzw.wegen einem anderen schwerwiegenden sozialen Grund notwendig wäre, die Eltern entsprechend leistungsfähig wären und Du deinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken könntest.
Dein Bedarf läge derzeit bei monatlich 930 Euro, wenn Du nicht mehr bei den Eltern leben würdest, darauf würde das Kindergeld voll angerechnet.
Hast Du eine Vergütung für deine Ausbildung, dann kannst Du von der Nettovergütung pauschal 100 Euro Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen abziehen.
Der Rest wird zum Kindergeld addiert und mögliches BAB - oder Bafög - auch, nur wenn Du dann noch unter diesen 930 Euro liegen würdest, könnte bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Eltern noch Anspruch auf den Differenzbetrag an Unterhalt bestehen.
In einer betrieblichen Ausbildung könnte unter Umständen noch ein Anspruch auf eine Aufstockung durch Bürgergeld vom Jobcenter bestehen, würdest Du alleine wohnen und deinen Bedarf nach dem SGB - ll nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken können.