Gibt es nicht, der Rundfunkbeitrag wird pro Haushalt erhoben, wenn Du die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllst, also z.B. Sozialleistungen vom Jobcenter oder Sozialamt beziehst, wirst Du zahlen müssen.

Ob Du ein TV - Radio, Handy, Tablet oder PC hast spielt dabei keine Rolle.

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Natürlich erst mit Beginn der Maßnahme oder Umschulung !

Dann kommt es auch darauf an wer die Leistungen zahlt, wenn die Rentenversicherung zuständig ist, kommt die erste Zahlung frühstens ab Beginn der Maßnahme und dann Ende des Monats rückwirkend für den Monat.

Habe ich selber schon vor einigen Jahren durch.

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Dann fällt der pauschale Freibetrag auf dein Bafög - von 100 Euro weg, es wird dann voll zunächst auf deinen eigenen Bedarf angerechnet.

Dafür stehen dir dann Freibeträge auf dein Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll zu.

Es sind dann zunächst 100 Euro Grundfreibetrag.

Ab 100 Euro bis 538 Euro Brutto kommen 20 % an Freibetrag dazu, der gesamte Freibetrag wird dann vom Nettoeinkommen theoretisch abgezogen und ergibt dein voraussichtliches anrechenbares Nettoeinkommen.

Dazu kommt dann dein Bafög - und das gesamte anrechenbare Einkommen wird dann auf deinen Bedarf angerechnet.

In einer BG - Bedarfsgemeinschaft mit Mann und Kindern steht dir derzeit min.der Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 506 Euro zu und dazu dann min.noch dein Kopfanteil der Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Also Warmmiete geteilt durch die Personen = Kopfanteil pro Person.

Hast Du mehr anrechenbares Einkommen als Bedarf, würde der nicht mehr benötigte Teil, den Du zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würdest zum Einkommen der restlichen BG - Bedarfsgemeinschaft und entsprechend mindernd auf die Bedarfe der Personen verteilt.

Wenn dein Mann kein Erwerbseinkommen hat, auf das er schon Freibeträge berücksichtigt bekommt, sollte er vom evtl. Überschuss von dir min. 30 Euro Versicherungspauschale absetzen können.

Sollte das Erwerbseinkommen über der Minijobgrenze liegen, kämen bis 1000 Euro Brutto 30 % und wegen der denke ich noch minderjährigen Kinder weitere 10 % Freibetrag von 1000 Euro bis 1500 Euro Brutto dazu.

Ohne minderjähriges Kind wären es nur 10 % Freibetrag von 1000 Euro bis 1200 Euro Brutto.

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Kommt darauf an wie hoch der Bafög - Anspruch ist und was für Kosten für die Warmmiete anfallen, da kommt es natürlich auf das Bundesland und die Stadt bzw. Lage der Wohnung an.

Für die Berechnung eines möglichen Anspruchs wird nur die derzeitige Pauschale für die Warmmiete von 360 Euro berücksichtigt, egal ob die tatsächliche Warmmiete geringer oder höher ausfällt.

Auch wenn dem Kind dann unter 25 Jahren das Kindergeld von derzeit 250 Euro zusteht, wenn es von den Eltern nicht min. Unterhalt in dieser Höhe bekommt, wird es wohl ohne einen zusätzlichen Job eng werden, oder auch gar nicht ausreichen.

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Hier kann es dann ja nur um ALG - 1 von der Agentur für Arbeit gehen !

Man muss der Vermittlung in Arbeit an min. 15 Stunden die Woche zur Verfügung stehen und darf nur unter 15 Stunden in der Woche arbeiten.

Ab 15 oder mehr Stunden in der Woche ist man laut SGB - lll nicht mehr arbeitslos, also ruht der Anspruch bzw.entfällt, deshalb wird er zu Unrecht Leistungen von der Agentur für Arbeit bezogen haben, die nun zurück gefordert werden.

Da kann man auch nichts machen !

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Theoretisch darfst Du in dem Alter täglich bis zu 8 Stunden arbeiten, wenn deine Eltern damit einverstanden sind und deine schulischen Leistungen nicht darunter leiden.

Kannst dann aber nicht mehr kostenlos über ein Elternteil über die Familienversicherung mitversichert werden, dann bist Du selber Mitglied einer Krankenkasse und zahlst dann zumindest von deinem Bruttoeinkommen entsprechend Sozialabgaben für Rente, Krankenkasse und Arbeitslosenversicherung.

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Wenn Du Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum bist, kannst Du einen möglichen vorrangigen Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde prüfen lassen, einen kostenlosen Rechner findest Du im Internet.

Sonst käme nur Bürgergeld vom Jobcenter im Betracht, auch dafür findest Du einen kostenlosen Rechner im Internet, beides zusammen schließt sich aus.

Wohnst Du wenn ja alleine, was musst Du für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen und was bekommst Du an ALG - 1 von der Agentur für Arbeit ?

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Na wenn das kein Problem ist, dann überweise den Betrag so schnell es geht, also noch vor Ende der Fristsetzung.

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Kannst Du machen, dann aber ohne ALG - 1 von der Agentur für Arbeit !

Du kannst eine Ortsabwesenheit bei deinem SB - beantragen, in einem Zeitraum eines Jahres stehen dir im Regelfall bis zu 21 Tage bezahlte Ortsabwesenheit zu.

Unter Umständen kann die Ortsabwesenheit bis auf 42 Tage verlängert werden, davon würden dann aber nur die ersten 21 Tage bezahlt.

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Wegen den 2 Wochen würde ich mir das persönlich nicht antun, zumal es bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund eh mit einer Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll von bis zu 12 Wochen zu rechnen ist, würdest also dann für diese Zeit eh kein ALG - 1 von der Agentur für Arbeit bekommen.

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Ob Du noch zur Schule gehst spielt erst einmal keine Rolle, wenn Du kein Erwerbseinkommen hast bzw.nicht mehr als die Grenze eines Minijobs, kannst Du weiterhin in der Familienversicherung kostenlos mitversichert werden, solange Du das 23 Lebensjahres noch nicht vollendet hast.

In einer schulischen Ausbildung oder Studium wäre das dann bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres möglich.

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Nein

Steht doch da, gilt nur für geringfügige Beschäftigung, also einen oder mehrere Minijobs, solange man insgesamt nicht über die Minijobgrenze kommt.

Deine Ausbildung mit Vergütung ist sozialversicherungspflichtig, also gehen zumindest deine Sozialabgaben für Rente, Krankenkasse und Arbeitslosenversicherung ab.

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Was für eine Ausbildung machst Du denn, ist es deine Erstausbildung, was bekommst Du an Brutto und Nettovergütung, was hast Du an Nebeneinkommen, wohnst Du schon im eigenen Haushalt, wenn ja, was musst Du für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen ?

Wenn es deine Erstausbildung ist, besteht kein Anspruch auf Wohngeld, erst einmal müsstest Du schon Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum sein und über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen und wenn Du BAB - oder Bafög - bekommen würdest bzw.wenn nicht, nur dem Grunde nach Anspruch darauf hättest, wärst Du auch vom Wohngeld ausgeschlossen.

Dem Grunde nach bedeutet, es besteht nur deshalb kein Anspruch darauf, weil das Einkommen der Eltern oder die eigene Vergütung zu hoch ist.

Würdest Du nicht mehr bei den Eltern leben und gemeldet sein, unter 25 sein und von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes von derzeit 250 Euro pro Monat bekommen, stünde dir zumindest das Kindergeld zu.

Ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern in der Erstausbildung oder Studium bestünde nur dann, wenn kein vorrangiger Anspruch auf BAB - oder Bafög - bestehen würde, der Auszug wegen der Ausbildung oder Studium bzw.wegen einem anderen schwerwiegenden sozialen Grund notwendig wäre, die Eltern entsprechend leistungsfähig wären und Du deinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken könntest.

Dein Bedarf läge derzeit bei monatlich 930 Euro, wenn Du nicht mehr bei den Eltern leben würdest, darauf würde das Kindergeld voll angerechnet.

Hast Du eine Vergütung für deine Ausbildung, dann kannst Du von der Nettovergütung pauschal 100 Euro Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen abziehen.

Der Rest wird zum Kindergeld addiert und mögliches BAB - oder Bafög - auch, nur wenn Du dann noch unter diesen 930 Euro liegen würdest, könnte bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Eltern noch Anspruch auf den Differenzbetrag an Unterhalt bestehen.

In einer betrieblichen Ausbildung könnte unter Umständen noch ein Anspruch auf eine Aufstockung durch Bürgergeld vom Jobcenter bestehen, würdest Du alleine wohnen und deinen Bedarf nach dem SGB - ll nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken können.

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Wenn Du darauf sparen möchtest, solltest Du das Geld gleich auf dem Konto lassen und nicht erst unters Kopfkissen legen und später auf dein Konto einzahlen, damit wäre schon ein mögliches Problem mit dem Jobcenter oder Sozialamt aus dem Wege geräumt.

Je nachdem welche Grundsicherung Du meinst, also entweder Bürgergeld für arbeitsfähige Menschen nach dem SGB - ll vom Jobcenter, oder bei Altersrente bzw.voller dauerhafter Erwerbsminderung vom Sozialamt nach dem SGB - Xll, hat man ein entsprechendes Schonvermögen.

Das kann auch im Leistungsbezug angespart werden.

Beim Bürgergeld liegt das Schonvermögen für den Antragsteller im ersten Jahr bei bis zu 40.000 Euro und ab dem zweiten Jahr dann noch bei bis zu 15.000 Euro.

Im anderen Fall liegt das Schonvermögen bei 10.000 Euro.

Was Du dir dann davon kaufst ist nicht relevant.

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Ja, in beiden Fällen ist das Übergangsgeld anrechenbares Einkommen.

Beim Bürgergeld wird es als sogenanntes sonstiges Einkommen fast vollständig mindernd auf den Bedarf angerechnet.

Im Regelfall kann man davon nur 30 Euro Versicherungspauschale absetzen, wenn bei der betroffenen Personen nicht schon Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll berücksichtigt werden.

Beim Wohngeld ist es auch anrechenbares Einkommen, so wie es das ALG - 1 von der Agentur für Arbeit auch wäre.

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Die Abwesenheit deines Mannes muss dem Jobcenter natürlich gemeldet werden und ggf.entsprechende Nachweise in Kopie eingereicht werden.

Bis zu 6 Monaten in einem Krankenhaus oder in Therapie sind laut Paragraf 7 Abs. 4 SGB - ll unschädlich für den Leistungsanspruch, in diesem Zeitraum sollte das Jobcenter also weiterhin Leistungen für deinen Mann zahlen.

Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt gibt es in dem Fall auch nicht, weil ihr ja nicht wirklich getrennt seid und selbst wenn es ihn geben würde, hättest Du nichts davon, weil dieser dann als Einkommen des Kindes mindernd auf dessen Bedarf angerechnet würde.

Könntest nur versuchen, dass dir das Jobcenter auf Antrag für diesen Zeitraum einen Alleinerziehenden Mehrbedarf bewilligt, wovon ich aber nicht ausgehe, dann stünden dir von deinem Regelbedarf für den Lebensunterhalt 36 % als Mehrbedarf zu.

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Heißt mittlerweile Bürgergeld !

Wie alt bist Du denn und bist Du selber auf Bürgergeld angewiesen ?

Bist Du noch unter 25 und könntest deinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken, würdest Du automatisch mit deinem Vater eine BG - Bedarfsgemeinschaft bilden.

Dann dürftest Du bis zu 15.000 Euro an Schonvermögen haben.

Würdest Du min.schon 25 sein, würdest Du im Haushalt deines Vaters deine eigene BG - Bedarfsgemeinschaft bilden und müsstest bei Bedürftigkeit einen eigenen Antrag auf Bürgergeld stellen.

Dann könntest Du als Antragsteller im ersten Jahr sogar bis zu 40.000 Euro an Schonvermögen besitzen, ab dem zweiten Jahr dann noch max.diese 15.000 Euro.

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Wenn sie zusammen in einem Haushalt leben, kann nicht einer Grundsicherung und der andere Wohngeld beziehen, beide Leistungen schließen sich gegenseitig aus.

Für die Berechnung des Bedarfs wird auch die Rente vom Vater berücksichtigt, je nach Höhe der Rente wird dann eine Aufstockung bis auf Höhe des Grundbedarfs gezahlt.

Die bekommt halt deine Mutter, wenn dein Vater mit seiner Rente die Miete zahlt und nichts mehr für dich hat, dann müssen sie das unter sich klären und die Mutter müsste ihm dann etwas zukommen lassen.

Denn dann bekommt sie ja entsprechend auch Leistungen für ihn gezahlt.

Ihm steht ja auch ein Regelbedarf für den Lebensunterhalt zu, der beträgt wie beim Bürgergeld vom Jobcenter derzeit 506 Euro als Paar im einer BG - Bedarfsgemeinschaft und dazu noch sein Kopfanteil für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

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