Wenn der Vermieter nichts dagegen hat geht das so.

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Erfahrung habe ich damit nicht.

Kündigung nach § 573a wäre aber, aus meiner Sicht, etwas einfacher, wenn auch länger.

Bei Eigenbedarf könnte der Mieter den Eigenbedarfsgrund genau prüfen bzw. prüfen lassen. Sollten da Zweifel aufkommen wäre die Kündigung u. U. unwirksam.

Bei Kündigung nach § 573a muß ja kein Grund angegeben. Ergo gibt es auch keinen zu prüfen.

Der Kündigung widersprechen kann der Mieter aber in beiden Fällen.

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Eine Prognose ist eine sowas wie eine Vermutung, der voraussichtliche Verbrauch.

Abgerechnet wird aber nach dem tatsächlichen Verbrauch.

Diese monatlichen Verbrauchsinformationen sind meistens nicht wirklich nützlich. Nur verwirrend;-)

Kannst Du mal ein Bild von dieser Information einstellen?

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Wenn dein Einkommen ausreicht und Du einen Vermieter findest der an dich vermietet geht das. Vorausgesetzt Du bist volljährig.

Ihr, Du, Vater und Schwester, könnt aber auch gemeinsam eine Wohnung mieten.

Bei 3 Einkommen ist die Chance höher als bei nur einem Azubi-Einkommen.

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Weil diese Handwerker das sicher schon zig mal gemacht haben.

Weil die missglückte Versucher sicher nicht ins Netz stellen.

Weil zu reparierenden/auszutauschenden Teil sicher nigel-nagel-neu sind. Ohne jeden Krümel Kalk und/oder Rost.

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Ein einmal unterschriebener Vertrag kann nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien geändert werden.

Hast Du ein Exemplar mit beiden Unterschriften in der Hand?

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Im Moment, vorausgesetzt dein Mietvertrag ist unbefristet und ohne Kündigungsverzicht, kannst Du zum 31.08.2024 kündigen.

Die Kündigung muß spätestens am 04.06.2024 beim Vermieter sein.

Den nächsten Mietvertrag kannst Du unterzeichnen wann Du willst.

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Wer als Nachmieter infrage kommt entscheidet allein der Vermieter.

Der entscheidet auch, zusammen mit Mieter 3 und 4, ob Mieter 1 und 2 aus dem Vertrag entlassen werden.

... da man nur ohne Kündigungsfrist aus dem Vertrag kommt, wenn man Nachmieter hat ...

Das ist ein Ammenmärchen.

Mieter 1 und 2 können gar nicht alleine kündigen.

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Ob und wann Du Geld zurück bekommst kommt drauf an wie der Abrechnungszeitraum ist. Ist der das Kalenderjahr hat der Vermieter bis Ende 2025 über die Vorauszahlungen abzurechnen. Erst nach Zugang der Abrechnung muß er evtl. Guthaben erstatten.

Übrigens sind Nebenkosten die man an den Vermieter zahlt nicht alle verbrauchsabhängig. Genau genommen die meisten nicht.

Strom für die Wohnung ist fast dabei.

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Wenn im Vertrag keine Staffelmiete vereinbart ist und auch keine Indexmiete kann der Vermieter die Miete nach BGB § 558 und/oder § 559 erhöhen.

Das muß nicht ausdrücklich im Vertrag stehen.

Nach Mietbeginn kann der Vermieter die Miete nach § 558 aber frühestens nach 15 Monaten erhöhen.

Bist Du wirklich in den Mietvertrag eingetreten oder hast Du einen komplett neuen abgeschlossen?

Wenn "eingetreten" kommt es drauf an wann die letzte Mieterhöhung war, nicht wann Du in den Vertrag "eingetreten" bist.

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Du mußt nur die Kosten tragen die vertraglich vereinbart sind. Das sind die die mit x gekennzeichnet sind.

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Natürlich kannst Du heute da anrufen.

Es wird nur keiner ran gehen.

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Bei Eigentum fallen ja noch Kosten an die Mieter nicht tragen müssen.

Reparaturen und/oder Abgaben an die Kommune für Straßen- und Wegebau zum Beispiel.

Soviel billiger als die Miete sind die Betriebskosten auch nicht mehr. Nicht umsonst werden die auch "die zweite Miete" genannt.

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Die 6 ist die Nachkommastelle. Deutlich zu erkennen.

Nachkommastellen müssen nicht angegeben werden.

065368 reicht.

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