Ja, gibt es selbstverständlich. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), ist der Innlandsgeheimdienst in Deutschland und der Bundesnachrichtendienst (BND), ist der Auslandsgeheimdienst in Deutschland. Für das Militär, gibt es dann noch den militärischen Abschirmdienst (MAD) als Militärgeheimdienst. Diese Geheimdienste arbeiten aber selbstverständlich nach anderen, nach deutschen Rechtsgrundlagen und nicht nach denen ausländischer Geheimdienste anderer Staaten. Zum Beispiel, sind gezielte Tötungen von Personen, bei denen ein Agent den gezielten Auftrag erhält, eine bestimmte Person zu töten, nach deutschem Recht offiziell ausgeschlossen. Töten dürfen die deutschen Agenten offiziell nur wie die Polizei auch aus Selbstverteidigung.

Mfg

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Nein, beides gibt es (aktuell) nicht. Beides sind bislang reine Überlegungen von der EU- Kommission, welche eine Überarbeitung von der EU- Führerscheinrichtlinie plant und im Zuge dessen auch insbesondere für Fahranfänger neue Regelungen erwägt. Ich glaube nicht, dass das so kommen wird.

Mfg

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Man darf und muss sogar vorsichtig bei Rot über die Haltelinie fahren, wenn sich von hinten ein Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Folgetonhorn annähert und man auf andere Weise nicht Platz schaffen kann. §38 der Straßenverkehrsordnung (StVO), regelt die Benutzung von Sondersignalen und schreibt vor, dass die anderen Verkehrsteilnehmer einem Einsatzfahrzeug mit Sondersignal sofort freie Bahn schaffen müssen!. Sofort bedeutet wortwörtlich SOFORT und nicht erst dann, wenn in diesem Fall die Ampel auf grün umgeschaltet hat. Man darf, sofern dies zum Platz schaffen erforderlich ist, auch selber Verkehrsordnungswidrigkeiten begehen, dabei jedoch keine anderen Verkehrsteilnehmer in Gefahr bringen. Das bedeutet, dass man dabei immer die notwendige Vorsicht walten lassen muss und langsam über die Haltelinie soweit zum Platz schaffen möglich in den Kreuzungsbereich einfährt, wenn man sich zuvor davon überzeugt hat, dass der Querverkehr das Einsatzfahrzeug wahrgenommen hat und angehalten hat. Nicht alle Einsatzfahrzeuge, verfügen über Lautsprecherdurchsagen und diese, haben auch keinerlei rechtliche Relevanz, zumindest nicht, wenn es sich um Feuerwehr und Rettungsdienst handelt. Bei der Polizei, wäre dies ggf. der Fall, da man als Verkehrsteilnehmer den Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten laut StVO Folge zu leisten hat.

Mfg

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Diese Frage ist tatsächlich komplizierter, als sie einem als fachfremde Person zunächst erscheinen mag. Ich habe tatsächlich mal im Rettungsdienst gearbeitet.

Zunächst sei gesagt, dass es im Rettungsdienst unterschiedliche Berufsbilder-/ Qualifikationen mit jeweils unterschiedlicher Ausbildungsdauer, mit unterschiedlichen Ausbildungsinhalten, mit unterschiedlichen notfallmedizinischen Befugnissen-/ Kompetenzen und dementsprechend auch mit unterschiedlichen Aufgaben gibt. Der Rettungsdienst als solcher, ist dann nocheinmal in die zwei Teilbereiche Notfallrettung und qualifizierter Krankentransport gegliedert. Während sich die Notfallrettung mit der notfallmedizinischen Erstversorgung, Herstellung der Transportfähigkeit und dem anschließenden Transport in ein geeignetes Krankenhaus von Notfallpatienten befasst, hat der qualifizierte Krankentransport die Aufgabe, Patientinnen und Patienten, welche keine (akuten) Notfallpatienten sind, die jedoch aufgrund ihres Gesundheitszustandes einer medizinisch- fachlichen Betreuung und/ oder der Ausstattung des Fahrzeuges bedürfen, unter fachgerechter Betreuung zu befördern und bei einer akuten Verschlechterung ihres Zustandes die notwendigen Maßnahmen einzuleiten. In der Notfallrettung, kommen Rettungswagen (RTW) als primäre Notfallrettungsmittel und bei Bedarf einer notärztlichen Behandlung ergänzend Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) zum Einsatz. Im qualifizierten Krankentransport, werden die Patientinnen und Patienten mit Krankentransportwagen (KTW) befördert. Diese sind meist baulich kleiner und verfügen über weniger Ausstattung.

Was die Qualifikationen des nichtärztlichen Rettungsfachpersonals betrifft, so gibt es folgende:

1.) Rettungshelfer. Dieser ist landesrechtlich geregelt und hat in den meisten Bundesländern eine Ausbildungsdauer von insgesamt 320 Stunden bestehend aus 160 Stunden Lehrgang mit schriftlicher und praktischer Prüfung und 160 Stunden Praktikum. Rettungshelfer, werden im qualifizierten Krankentransport als zweite Personen, d.h. als Assistenzpersonen und zugleich auch als Fahrer eingesetzt. In der Notfallrettung, erfolgt mit dieser Qualifikation hingegen kein Einsatz mehr.

2.) Rettungssanitäter. Dieser, absolviert bundesweit insgesamt mindestens 520 Stunden an Ausbildung. Die Aufteilung der Stunden auf die einzelnen Module, kann sich je nach Bundesland ggf. unterscheiden. Im Wesentlichen, besteht die Ausbildung allerdings immer aus einem Rettungssanitäter- Grundlehrgang mit i.d.R. abschließender Prüfung zum Rettungshelfer, einem Krankenhauspraktikum, einem Praktikum im Rettungsdienst an einer genehmigten Lehrrettungswache und aus einem Rettungssanitäter- Abschluss-/ Prüfungslehrgang mit der Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter. Rettungssanitäter, kommen in allen Bundesländern in der Notfallrettung auf Rettungswagen als zweite Personen, d.h. als Assistenzperson des medizinisch verantwortlichen Notfallsanitäters und zugleich auch als Fahrer zum Einsatz. Im qualifizierten Krankentransport, sind sie hingegen eigenverantwortlich tätig und für die Patientenbetreuung zuständig.

3.) Rettungsassistent. Wird seit 2015 nicht mehr neu ausgebildet. Hatte eine insgesamt zweijährige Berufsausbildung mit staatlicher Prüfung absolviert und kam als verantwortlicher Transportführer auf Rettungswagen zum Einsatz.

4.) Notfallsanitäter. Dreijährige Berufsausbildung mit abschließender, insgesamt zehnteiliger staatlicher Prüfung. Kommt entsprechend des in §4 Notfallsanitätergesetz (NotSanG) definierten Ausbildungszieles in der Notfallrettung als verantwortlicher Transportführer auf Rettungswagen zum Einsatz und versorgt und betreut eigenverantwortlich Notfallpatienten. Bei Einsätzen, an denen ein Notarzt beteiligt ist, ist er nach dessen Eintreffen die unmittelbare Assistenzperson des Notarztes und führt ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durch. Rettungsassistenten, konnten bis Ende letzten Jahres über eine staatliche Ergänzungsprüfung und ggf. eine vorherige weitere Ausbildung oder alternativ über die staatliche Prüfung, gemeint ist die staatliche Vollprüfung, die neue Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter/in" erlangen.

Wie sieht nun der Arbeitsalltag aus?!:

Jenachdem, mit welcher der oben aufgeführten Qualifikationen und ob man in der Notfallrettung oder im qualifizierten Krankentransport tätig ist, "leicht" unterschiedlich. Zu Beginn eines Dienstes, wird sich zunächst umgezogen. Anschließend, erfolgt der Fahrzeugcheck, bei welchem die Ausstattung des jeweiligen Rettungsmittels auf Vollständigkeit und auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft wird. Anschließend, meldet man sich bei der Leitstelle dann einsatzbereit oder man ist es bereits und wartet auf den ersten Einsatz des Dienstes. Wie viele Einsätze man pro Dienst so hat, dass ist abhängig vom Arbeitsort sehr unterschiedlich. Es gibt Rettungswachen, in der Regel in der Stadt, wo man wirklich den gesamten Dienst über von Einsatz zu Einsatz fährt und es gibt solche, da hat man zwischen den Einsätzen immer mal wieder eine (längere) Pause. Nach Infektionstransporten, muss das Fahrzeug innen komplett desinfiziert werden und das Desinfektionsmittel eine gewisse Zeit lang einwirken. Einmal in der Woche, erfolgt dies zudem als sogenannte Regeldesinfektion, ohne dass zuvor ein Infektionstransport stattgefunden hat. In den Zeiträumen, in denen man keine Einsätze hat, sind häufig die sogenannten Wachaufgaben zu erledigen. Dies ist im Prinzip Haushalt wie Putzen der Aufenthaltsräume und der Fahrzeughalle, die Spülmaschine machen und dergleichen, denn die allerwenigsten Rettungsdienste, beschäftigen hierfür eine Reinigungsfirma. Wenn man an einer Lehrrettungswache beschäftigt ist, das ist eine Rettungswache, an welcher neues Rettungsdienstpersonal ausgebildet wird und die hierfür über bestimmte Voraussetzungen verfügen muss, dann macht man während der einsatzfreien Zeiträume mit den Auszubildenden auch noch praktische Übungen oder man bespricht theoretische Themen.

Mfg

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Ich versuche jetzt mal auf die Einzelheiten zur Beantwortung der Frage einzugehen:

Im Grunde genommen, gibt es keinen "deutschen Rettungsdienst" und auch keinen "deutschen Rettungssanitäter", wenn man es aus dieser Perspektive betrachtet. In Deutschland, liegt der Rettungsdienst aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland (BRD) weitestgehend in der Zuständigkeit der Länder, also der Bundesländer. Jedes Bundesland, hat ein eigenes Rettungsdienstgesetz (RDG), in welchem unter anderem die Aufgaben des Rettungsdienstes, seine Finanzierung, die personelle Besetzung der einzelnen Rettungsfahrzeuge, die Leitstellen und andere Dinge geregelt sind. Der Bundesgesetzgeber hat aufgrund von seiner Möglichkeit, die Zulassung zu ärztlichen und zu anderen Heilberufen zu regeln, "lediglich" die Möglichkeit dazu, die Ausbildung des Rettungsfachpersonals durch Bundesgesetz gesetzlich zu regeln sowie gewissermaßen auch dessen notfallmedizinische Kompetenzen. Von dieser Möglichkeit, hat der Bundesgesetzgeber lediglich beim Berufsbild des Notfallsanitäters, der höchsten nichtärztlichen Qualifikation im deutschen Rettungsdienst Gebrach gemacht, indem er dessen Ausbildung und auch teilweise dessen Kompetenzen durch das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und durch die aufgrund des NotSanG erlassene "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV) im Wesentlichen bundesrechtlich geregelt hat. Für Rettungssanitäter, existiert hingegen kein Bundesgesetz. Der Rettungssanitäter, stellt rechtlich gesehen in Deutschland eine Qualifikation-/ eine berufliche Weiterbildung und keine anerkannte Berufsausbildung dar. Er berechtigt nach dem jeweiligen Landesrecht, den Rettungsdienstgesetzen (RDG) der Länder, zur Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben innerhalb des Rettungsdienstes. In vielen Bundesländern, existiert ein Landesgesetz oder eine Rechtsverordnung auf Landesebene über die Ausbildung von Rettungssanitätern, nicht jedoch in allen Bundesländern. Der Rettungssanitäter stellt eine Qualifikation dar, welche zumeist als Selbstzahler erworben werden muss. Man bekommt demnach kein Geld sondern man muss noch dafür bezahlen. Hinzu kommt, dass Rettungssanitäter in Deutschland im Bereich der Notfallrettung auf Rettungswagen (RTW) ausschließlich in assistierender Funktion tätig werden, sprich sie den verantwortlichen Notfallsanitäter und bei Einsätzen mit Notarzt ggf. auch diesen bei der notfallmedizinischen Erstversorgung von Notfallpatienten unterstützen und sie gleichzeitig aber auch Fahrer des Rettungswagens sind. Da deren zulässige Gesamtmasse in Deutschland flächendeckend 3.500Kg überschreitet, welche die Fahrerlaubnis der Klasse B abdeckt, bedarf es zum Fahren der Rettungswagen einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, welche man in aller Regel ebenfalls auf eigene Kosten erwerben muss. Da dein Wohnsitz in Österreich liegt, müsstest du das wohl auch in Österreich machen.

Die Anmeldung und Teilnahme an der Ausbildung zum Rettungssanitäter, dürfte meiner Meinung nach an sich kein Problem darstellen, anschließend einen Arbeitsplatz in Deutschland zu finden vielleicht schon eher. Du musst bedenken, dass im Rettungsdienst immer im Schichtdienst gearbeitet wird und die Witterungsbedingungen im Winter, sollten dir besser bekannt sein als mir. Zu den Uhrzeiten, wo man als Rettungssanitäter zu seiner Arbeitsstelle hinfährt oder auch nach der Arbeit wieder nach Hause, sind diese noch schlimmer, weil zu diesen Uhrzeiten typischerweise keine Räum- und Streufahrzeuge unterwegs sind. Hier dürfte ein deutscher Arbeitgeber durchaus Bedenken bekommen, wie oft du im Winter aufgrund der herrschenden Witterungsverhältnisse dann vielleicht nicht zur Arbeit erscheinen kannst oder was du machst, wenn du nach der Arbeit anschließend nicht mehr nach Hause fahren kannst.

Wenn es aus irgendeinem Grund juristische Streitigkeiten, seien es welche strafrechtlicher-, zivilrechtlicher-/ haftungsrechtlicher oder auch arbeitsrechtlicher Art gibt, wären die Gerichte in Deutschland hierfür zuständig. Auch wärst du in Österreich kein Rettungssanitäter, da das österreichische Sanitätergesetz (SanG) eine formale Anerkennung nicht vorsieht. Ich fände das ehrlich gesagt persönlich schon auch irgendwie frustrierend.

Mfg

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Nach meinen Informationen, gehört der Rettungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland (BRD), mitunter zu den Besten der Welt. Man hat gesetzliche Hilfsfristen, welche vorschreiben, dass der Rettungsdienst je nach Bundesland innerhalb von 8 bis maximal 15 Minuten vor Ort sein muss und diese Hilfsfrist in mindestens 95% aller Notfälle jährlich eingehalten werden muss. Die höchste nichtärztliche Qualifikation im deutschen Rettungsdienst, ist seit der Einführung des Berufsbildes "Notfallsanitäter/in" am 01. Januar 2014 mit einer dreijährigen Berufsausbildung und mit einer abschließenden insgesamt zehnteiligen staatlichen Prüfung und im Hinblick auf das in §4 Notfallsanitätergesetz (NotSanG) geregelte Ausbildungsziel schon sehr gut. Dieses Bundesgesetz, regelt die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter im wesentlichen auf Bundesebene. Im "Rückstand" befindet sich Deutschland jedoch bei der Qualifikation des Rettungssanitäters, dessen Aufgabe in der Notfallrettung in der Unterstützung des Notfallsanitäters bei der notfallmedizinischen Versorgung und im Fahren des Rettungswagens (RTW), liegt. Dieser, ist bis heute keine anerkannte Berufsausbildung sondern eine Qualifikation bzw. eine berufliche Weiterbildung mit einem zeitlichen Umfang von mindestens 520 Stunden und kann in Vollzeitform absolviert demnach bereits in ungefähr dreieinhalb Monaten erworben werden. Diese Dauer, ist bei einer stetig zunehmenden Fülle an Lehrstoff seit 1977 gleichgeblieben. Ein Bundesgesetz über die Qualifikation des Rettungssanitäters, existiert nicht. In vielen Bundesländern jedoch ein Landesgesetz bzw. eine Rechtsverordnung auf Landesebene. Die Ausstattung der Fahrzeuge, ist weitestgehend schon sehr modern und muss dem jeweils aktuellen Stand der Notfallmedizin entsprechen. Es ist jedoch so, dass die örtlichen ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) schon ein großes "Mitspracherecht" insbesondere im Bereich der Notfallmedikamente, mit denen die Fahrzeuge in ihrem Zuständigkeitsbereich bestückt sind, haben. Das liegt daran, dass es in der DIN- Norm, welche die Ausstattung regelt, diesbezüglich keine konkrete Medikamentenliste gibt sondern darin lediglich steht: "Medikamente zur Unterstützung der Atmung, zur Stabilisierung des Kreislaufes und zur Bekämpfung von Schmerzen". Die genaue Auswahl, trifft dann der ÄLRD und dieser tut seine Pflicht zum Beispiel mit einem einzigen, kaum wirksamen Schmerzmittel ebenso wie mit fünf hochwirksamen Schmerzmitteln. Auch wird teilweise über eine Verbesserung der notärztlichen Qualifikation diskutiert. Momentan ist es so, dass in Deutschland jeder approbierte Arzt die ärztliche Zusatzbezeichnung Notfallmedizin erwerben kann und dann als Notarzt im Rettungsdienst zum Einsatz kommen kann. Es können demnach Assistenzärzte ohne eine abgeschlossene Facharztausbildung und Ärztinnen und Ärzte aus jeder medizinischen Fachrichtung, als Notarzt tätig sein. Die Ärzteschaft sträubt sich gegen eine Beschränkung dahingehend, dass nur bestimmte Fachärzte mit notfallmedizinischem Bezug dafür geeignet sind und auch die Zusatzbezeichnung als solche erweitert werden sollte. Die Organisation des Rettungsdienstes, ist in Deutschland aufgrund des föderalen Systems in der BRD Ländersache und jedes Bundesland, verfügt über ein eigenes Rettungsdienstgesetz (RDG). Insgesamt, ist der Rettungsdienst in Deutschland aber schon sehr gut aufgestellt, wenn auch zum Teil er noch Verbesserungsbedarf hätte.

Die Schweiz ist weitestgehend besser. Hier gibt es den Dipl. Rettungssanitäter mit einer dreijährigen Ausbildung als Verantwortlichem und den Transportsanitäter als Assistenzperson. Die Ausstattung ist sehr modern und die Befugnisse der Dipl. Rettungssanitäter meist sehr weitreichend. Österreich hat mitunter die schlechtesten Ausbildungen im Rettungsdienst und setzt zum Teil Fahrzeuge als Rettungswagen ein, welche nach der entsprechenden DIN- Norm eigentlich keine Rettungswagen sondern Notfall- Krankenwagen (N- KTW), sind. Viele Staaten, setzen auf ein Paramedic- System, also auf einen Rettungsdienst, in welchem es ausschließlich Paramedics und keine Notärzte gibt. Die Länder in Europa, setzen hingegen auf das sogenannte "Rendevous- System", was bedeutet, dass der Rettungswagen als primäres Notfallrettungsmittel mit entsprechend für die Notfallrettung qualifiziertem nichtärztlichem Rettungsfachpersonal besetzt ist, das System jedoch notarztgestützt ist, sprich ein Notarzt hinzugezogen werden kann. Die Beste Mischung wäre meiner Ansicht nach ein Mix aus hochqualifiziertem nichtärztlichen Fachpersonal, welches auch mit weitgehenden Befugnissen ausgestattet ist und aus bei Bedarf hinzukommenden, hochqualifizierten Notärzten. Die Niederlande sind hier meiner Meinung nach sehr gut was das betrifft.

Mfg

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Ja

Ich würde es jedoch differenzierter betrachten:

1.) Wer ein Verbrechen, also eine sehr schwerwiegende Straftat, auf welche das Gesetz eine Freiheitssrafe von mindestens einem Jahr vorsieht, begeht und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist, der sollte nach der Verbüßung der Freiheitssrafe direkt abgeschoben werden, meiner Meinung nach.

2.) Wer ein sogenanntes Vergehen, also eine Straftat auf die das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitssrafe vorsieht, begangen hat aber wegen dieser nicht rechtskräftig verurteilt worden ist (Einstellung des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft) oder auch wer wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, der sollte meiner Meinung nach nicht pauschal abgeschoben werden sondern es sollte vielmehr auf die Umstände des konkreten Einzelfalles ankommen (Gewaltstraftat oder Eigentumsdelikt, Beweggründe für die Straftat undsoweiter).

Mfg

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Das kann man hier so nicht sagen. Die Qualifikation zum Sanitätshelfer, welche bei anderen Hilfsorganisationen auch eine andere Bezeichnung haben kann, ist ausschließlich durch organisationsintern gültige Ausbildungsvorschriften geregelt. Es existieren hierzu keine übergeordneten gesetzlichen Ausbildungsvorschriften und auch keine Abkommen der verschiedenen Hilfsorganisationen auf Bundesebene, welche die Einheitlichkeit der Qualifikation gewährleisten würden. Es kocht hierzu demnach jede Hilfsorganisation ihre eigene Suppe und zum Teil, gibt es auch innerhalb derselben Hilfsorganisation sogar nochmal Unterschiede zwischen deren Kreisverbänden. Die Aufteilung in die Stufen Sanitätsausbildung A, Sanitätsausbildung B und Sanitätsausbildung C, ist so eigentlich weitestgehend nicht mehr gebräuchlich. In der Regel, existieren nur noch einheitliche sanitätsdienstliche Ausbildungen, welche abhängig von der jeweiligen Hilfsorganisation einen Umfang von 48 bis 80 Stunden, demnach von ein- bis zwei Wochen aufweisen. Ist es in SanA, SanB und SanC gestaffelt, dann dauert ein Abschnitt üblicherweise zwei Tage. Somit kommt man dann mit dem SanA auf zwei Tage, mit dem SanB auf insgesamt vier Tage und mit dem SanC auf insgesamt sechs Tage. Grundvoraussetzung ist immer ein zuvor absolvierter erster Hilfe Kurs und ja, das ist der "normale" erste Hilfe Kurs gemäß §19 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) für den Führerschein. Dieser, darf zu Beginn jedoch allermeist nicht älter als ein Jahr sein. Liegt er länger zurück, so müsste er vor Beginn der sanitätsdienstlichen Ausbildung nochmal neu gemacht werden.

Mfg

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Im Video, das ich sowieso kenne, hilft die Polizei einem Blinden-/ stark sehbehinderten Menschen beim Überqueren der Straße, weil die Ampelanlage ausgefallen ist. Das ist vollkommen legitim und sollte in diesem Fall meiner Meinung nach auch jeder Bürger so machen. Spannend würde es hier sogar rechtlich werden, wenn sie ihm nicht dabei geholfen hätten und der Blinde anschließend angefahren worden wäre. Hier könnte dann sogar eine unterlassene Hilfeleistung gemäß §323c Strafgesetzbuch (StGB) durchaus in Betracht gezogen werden. Die Polizei hat nach den Polizeigesetzen (PolG) der Länder den rechtlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr zu erfüllen und hier, droht dem Blinden beim Überqueren der Straße aufgrund der ausgefallenen Ampelanlage eine konkrete Gefahr.

Rechtlich, ist die Polizei gemäß §35 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) von deren Vorschriften befreit, wenn dies zur Erfüllung von hoheitlichen (= staatlichen) Aufgaben dringend geboten ist. Was wiederum solche "hoheitlichen Aufgaben" sind, das steht nicht in der StVO selber sondern ist im jeweiligen Landesrecht, hier im Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes, geregelt. Die Gefahrenabwehr, ist allerdings in jedem Bundesland eine polizeiliche Aufgabe und von daher würde ich sogar sagen, das ihnen hier rechtmäßig Sonderrechte zustehen.

Mfg

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In den allermeisten Bundesländern kann man unverzüglich nach der erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter eingesetzt werden. Weitere Voraussetzung für einen Einsatz in der Notfallrettung, ist allerdings neben der Qualifikation als Rettungssanitäter auch noch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1. Ohne diese, bleibt zunächst nur ein Einsatz im qualifizierten Krankentransport.

In wenigen Bundesländern ist es so, dass man trotz bestandener Abschlussprüfung zunächst praktische Einsatzerfahrung sammeln muss, bevor man eigenverantwortlich bzw. als Bestandteil der Regelbesatzung zum Einsatz kommen darf. So muss man zum Beispiel als fertiger Rettungssanitäter dann zuerst an mindestens 100 Notfalleinsätzen teilgenommen und sich so zum "Rettungssanitäter mit Einsatzerfahrung" qualifiziert haben. Hier musst du im Rettungsdienstgesetz (RDG) des Bundeslandes, in welchem du arbeiten möchtest, entsprechend nachlesen.

Mfg

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Der Rettungssanitäter, stellt in Deutschland zum jetzigen Zeitpunkt keine anerkannte Berufsausbildung dar sondern ist vielmehr eine Qualifikation-/ eine berufliche Weiterbildung, welche nach den Rettungsdienstgesetzen (RDG) der Bundesländer zur Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben-/ Tätigkeiten im Rettungsdienst berechtigt. Es gibt im Moment auch kein Bundesgesetz, welches die Ausbildung zum Rettungssanitäter, bundesweit einheitlich regelt. In einigen Bundesländern, existieren jedoch Landesgesetze und/ oder Rechtsverordnungen für die Ausbildung zum Rettungssanitäter. Die schulische Zugangsvoraussetzung dafür, ist lediglich ein Hauptschulabschluss. Der Notendurchschnitt, spielt im Prinzip keine Rolle. Weitere Zugangsvoraussetzungen dafür sind keine Vorstrafen, die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes und aufgrund der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und weiterer Gesetze auch die Volljährigkeit. Dies stellt insofern ein Problem dar, da man zum Zeitpunkt der Beendigung der Haupt- oder der Realschule in aller Regel ja noch nicht volljährig ist. Die Qualifikation, hat lediglich einen zeitlichen Umfang von insgesamt mindestens 520 Stunden. Sie kann demnach in Vollzeitform absolviert bereits innerhalb von circa dreieinhalb Monaten erworben werden, ist währenddessen jedoch sehr lernintensiv. Ausbildungsvergütung bekommt man keine. Man muss im Gegenteil sogar für die schulischen Anteile, für die Lehrgänge an einer Rettungsdienstschule, bezahlen. Bewerben im klassischen Sinne, kann man sich darauf nicht. Man sucht sich in der Nähe von seinem Wohnort eine Rettungsdienstschule die freie Plätze hat und meldet sich an dieser zu einem Rettungssanitäter- Grundlehrgang, dem ersten Teil der Ausbildung, an. Hat man diesen absolviert bzw. schon vorher, sucht man sich selbstständig die notwendigen Praktikumsplätze. Wenn man die erforderlichen Praktika absolviert hat, dann meldet man sich wiederum an der Rettungsdienstschule zu einem Rettungssanitäter- Abschluss-/ Prüfungslehrgang mit der Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter an. Die Berufsausübung, erfordert neben der Qualifikation auch noch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, welche ebenfalls auf eigene Kosten erworben werden muss.

Die richtige Beeufsausbildung im Rettungsdienst, ist die Ausbildung zum Notfallsanitäter. Diese dauert drei Jahre nach dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und nach der aufgrund des NotSanG erlassenen "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV) und schließt am Ende mit einer insgesamt zehnteiligen staatlichen Prüfung ab. Freie Ausbildungsplätze, werden hier jedoch bevorzugt an Rettungssanitäter mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 und mit ein- bis zwei Jahren Berufserfahrung im Rettungsdienst vergeben.

Mfg

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Unmöglich/Niemals

Das Grundgesetz (GG), lässt einen militärisch bewaffneten Einsatz der Bundeswehr im Inland nicht zu. Für die innere Sicherheit zu sorgen, das ist alleinig die verfassungsmäßige Aufgabe der Polizei. Dazu kann sich diese Polizeieinheiten aus anderen Bundesländern sowie auch der Bundespolizei einschließlich von polizeilichen Spezialeinheiten bedienen. Ein militärisch bewaffneter Einsatz der Bundeswehr im Inland, ist gemäß dem GG nur gegen militärisch bewaffnete Aufständische zulässig. Die verfassungsmäßige Voraussetzung dafür, ist demnach deren militärische Bewaffnung.

Mfg

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Es wäre ohnehin absolut nicht empfehlenswert, die Schule nach der 10. Klasse abzubrechen, da man dann noch minderjährig ist und weil die Chancen einen Ausbildungsplatz zum Notfallsanitäter zu bekommen damit gänzlich schlecht stehen. Auf einen freien Ausbildungsplatz, gibt es im Durchschnitt bundesweit ungefähr zehn Bewerbungen. Es kann also demnach überhaupt gar nicht jeder Bewerber angenommen werden und die Rettungsdienste, haben durchaus die Möglichkeit dazu, sich die Besten unter den Bewerbern auszusuchen. In §8 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG), sind lediglich die formal gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung definiert. Diese, reichen in der tatsächlichen Praxis allerdings allermeist nicht aus. Aus den gesetzlichen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und weiterer einschlägiger Gesetze, unter anderem auch aus den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), ergibt sich die Volljährigkeit als eine weitere Voraussetzung. Sehr vereinzelt, vergeben Rettungsdienste zwar auch Ausbildungsplätze bereits an Minderjährige, dies stellt jedoch eine rechtliche Grauzone dar. Aufgrund des großen Angebotes an Bewerbern, werden die freien Ausbildungsplätze bevorzugt an Rettungssanitäter mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 und mit ein- bis zwei Jahren Berufserfahrung im Rettungsdienst vergeben. Wenn man bereits Vorerfahrungen als Rettungssanitäter gesammelt hat, dann sind auch alle deine Fragen durch die Berufstätigkeit von selber beantwortet. Ansonsten kurz und knapp beantwortet: Man kann sich seine Dienstzeiten selbstverständlich nicht frei aussuchen sondern der Arbeitgeber erstellt einen Dienstplan an den man sich zu halten hat. Ob man während des Dienstes, es gibt im übrigen je nach Arbeitgeber 8 Stunden-, 12 Stunden- und auch 24 Stunden Dienste, durchgängig im Einsatz ist oder ob man regelmäßiger Pausen hat, das ist ganz verschieden. In der Stadt, kann man mehr oder weniger davon ausgehen, die allermeiste Zeit beschäftigt zu sein. Auf dem Land ist es hingegen durchschnittlich ein wenig ruhiger, jedoch sind dafür in der Regel die Fahrstrecken weiter. Auch gibt es immer Tage, an denen das Einsatzaufkommen überdurchschnittlich hoch ist. In diesem Beruf ist absolut nichts planbar, im übrigen auch nicht der Feierabend. Es kann durchaus auch mal vorkommen, dass aus einem 12 Stunden Dienst dann 14 Stunden werden und man 5 Minuten vor Feierabend noch einmal zu einem neuen Einsatz alarmiert wird.

Mfg

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In der Praxis werden zwar in aller Regel die beiden Rechte immer gemeinsam benutzt, aus juristischer Hinsicht, muss jedoch zwischen den sogenannten Sonderrechten gemäß §35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem sogenannten Wegerecht gemäß §38 StVO abgetrennt werden, weil es sich aus rechtlicher Hinsicht dabei um zwei voneinander abgetrennte Rechte handelt.

Die Sonderrechte gemäß §35 StVO, für die Fahrzeuge des Rettungsdienstes ganz konkret gemäß §35 Absatz 5a StVO, befreien von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Wer Sonderrechte in Anspruch nimmt, der darf demnach dann rechtmäßig unter anderem die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten, Ampelkreuzungen bei Rotlicht überqueren, im Überholverbot überholen, Sperrflächen überfahren und im Halte- bzw. im Parkverbot halten und parken. Die Sonderrechte, sind jedoch durch §35 Absatz 8 StVO eingeschränkt in dem es dort heißt, dass diese nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen. Die gerichtliche Rechtsprechung hat hierzu entschieden, dass der Sonderrechtsfahrer immer höchste Vorsicht walten lassen muss, an Ampelkreuzungen bei Rotlicht seine Geschwindigkeit insoweit verringern muss, dass er sich davon überzeugen kann, dass das Einsatzfahrzeug vom Querverkehr wahrgenommen worden ist und dieser warten wird (nötigenfalls, muss er dazu sogar kurz anhalten oder darf nur in Schrittgeschwindigkeit vorsichtig einfahren).

Das Wegerecht gemäß §38 StVO, verpflichtet alle übrigen Verkehrsteilnehmer dazu, dem Einsatzfahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen. Es gilt nur bei gleichzeitiger Verwendung von blauem Blinklicht und Folgetonhorn (Einsatzhorn) in der Kombination, laut StVO unabhängig von der Tageszeit, also auch während der Nachtzeit. Damit das Wegerecht besteht, müssen demnach beide Sondersignale "rechtzeitig" eingeschaltet sein. Was "rechtzeitig" ist, das ist wiederum von verschiedenen Faktoren wie der Verkehrssituation und von der Tageszeit abhängig. Nach einem obergerichtlichen Urteil, bedeutet "rechtzeitig" in der Regel jedoch mindestens zehn Sekunden vor der Einfahrt in einen Kreuzungsbereich bei Rotlicht. Das wiederum heißt, dass zumindest tagsüber das Folgetonhorn innerorts eigentlich dauerhaft eingeschaltet sein muss, damit das Wegerecht besteht.

Mfg

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Was tun mit der Schuldenbremse? Ist eine Klage vor dem EuGH möglich?

Thema:

Was tun mit der Schuldenbremse?

Deutschland hat noch Spielraum für zusätzliche Schulden - auch nach den Maastricht-Kriterien. Daher sollte Klage vor dem EuGH gegen die Entscheidung des BVerfG‘s erfolgen!

Da das Bundesverfassungsgericht mit seinem 

Urteil vom 15. November 2023

(2 BvF 1/22)

das 2. Nachtragshaushaltsgesetz für nichtig erklärt hatte, es aber eine Notwendigkeit für weitere dringend benötigte Investitionen in vielen Bereichen der öffentlichen Daseinsvorsorge, des Umweltschutzes, der Landesverteidigung und der Wirtschaftförderung sowie des Bildungswesens gibt, stellt sich für mich die dringende Frage, ob nicht der

EUROPÄISCHE GERICHTSHOF (EuGH)

wiederum das Urteil des Bundesverfassungsgerichts - nach Antragstellung eines Betroffenen - aufheben kann, um weiteren Schaden für die Wirtschaft Deutschlands abzuwenden und um in die Zukunft zu investieren, sofern die Maastricher Kriterien für die Verschuldung von Mitgliedsstaaten eingehalten werden.

Dabei geht es nicht darum die Schulden auszuweiten, aber in der gegenwärtigen konjunkturellen Lage keine weiteren Investitionen zu tätigen wäre falsch und ein Schaden für die mehrheitlichen Interessen der Wirtschaft und der Bürger und für die Zukunft des Landes. Danach kann dann wieder „gespart“ werden…

Unsolides Planen und unverantwortliche Tricksereien der Politik haben uns erst in diese Lage gebracht… Jetzt geht es um Schadensbegrenzung!

Wie erfolgreich wäre eine solche Klage vor dem EuGH gegen das Urteil des BVerfG‘s?

Wer wäre klageberechtigt?

Fundierte und qualifizierte Antworten bitte nur von Kennern der Materie, am liebsten von Verfassungsexperten oder Juristen für Europa- oder Haushaltsrecht.

Vgl.:

Deutschland hat Spielraum für zusätzliche Schulden

https://www.iwd.de/artikel/deutschland-hat-spielraum-fuer-zusaetzliche-schulden-581529/

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Das ist immer wieder komplex, wenn europäisches Recht und Verfassungsrecht der einzelnen Mitgliedsstaaten miteinander kollidieren und sich gegenüberstehen. Fakt ist jedoch, dass die europäische Union (EU) ein Staatenverbund und kein eigener Staat ist. Das Unionsrecht muss zwar von den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU eingehalten und umgesetzt werden, es bricht jedoch nicht die nationalen Verfassungen der Mitgliedsländer, da es selber keinen Verfassungsrang genießt. Die EU hat keine Verfassung. Über die Verfassung der einzelnen Mitgliedsstaaten zu urteilen, ist deshalb nicht die Aufgabe des europäischen Gerichtshofes (EuGH) sondern ausschließlich die Aufgabe der nationalen Verfassungsgerichte, für das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) demnach das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe. Es gibt auch zum Beispiel das sogenannte "Kopftuchurteil" des EuGH, in dem dieser zwar entschieden hat, dass einzelne Mitgliedsstaaten der EU in bestimmten beruflichen Positionen das Tragen eines Koptuches während der Arbeit per Gesetz verbieten können, der EuGH jedoch gleichzeitig betont hat, dass es in den Mitgliedsstaaten, in denen das Grundrecht auf Religionsfreiheit einen verfassungsrechtlichen Schutz genießt, wie eben in der BRD, die nationalen Verfassungsgerichte Abweichungen hiervon treffen dürfen. Es ist nicht die Aufgabe des EuGH, die Verfassungen der Mitgliedsstaaten der EU rechtsverbindlich auszulegen, das dürfen nur die Verfassungsgerichte dieser tun und der nationale Gesetzgeber, ist auch bei der Umsetzung von Unionsrecht an die jeweilige nationale Verfassung gebunden.

Mfg

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Das kommt ganz darauf an, welche Ausbildung du dann bei der Bundeswehr genau machen wirst. Wenn du dort die Ausbildung zum Einsatzsanitäter machst, dann ist darin die ganz normale, die zivile Ausbildung zum Rettungssanitäter integriert. Jedoch ist im zivilen Rettungsdienst eine Fortbildung von mindestens 30 Stunden im Jahr Pflicht, um weiterhin im Rettungsdienst eingesetzt werden zu dürfen. Ohne diese, behält man zwar seine Qualifikation, man darf allerdings nicht mehr aktiv eingesetzt werden. Wie es bei der Bundeswehr mit Fortbildungen aussieht, das weiß ich leider nicht. Zudem, steht im Koalitionsvertrag der Bundesregierung, dass diese den Rettungssanitäter zu einer richtigen, anerkannten Berufsausbildung reformieren möchte. Dann wäre für die "Alt- Rettungssanitäter" eine verpflichtende weitere Ausbildung und zusätzliche Prüfung sehr wahrscheinlich. Einen entsprechenden Gesetzentwurf, gibt es bislang aber nicht. Bislang, stellt der Rettungssanitäter "lediglich" eine Qualifikation dar, welche im zivilen Rettungsdienst gemäß der Rettungsdienstgesetze (RDG) der Länder zur Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben im Rettungsdienst berechtigt. Eine richtige Berufsausbildung, ist bislang nur der Notfallsanitäter mit einer dreijährigen Berufsausbildung und mit abschließender, insgesamt zehnteiliger staatlicher Prüfung.

Mfg

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Die formalen Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Notfallsanitäter, sind in § 8 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) geregelt und umfassen neben der gesundheitlichen Eignung zur Berufsausübung einen Realschulabschluss, einen gleichwertigen Schulabschluss oder einen Hauptschulabschluss mit zusätzlich einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer. Insoweit mal die Theorie. Ein Mindestalter, ist zwar im NotSanG selber nicht geregelt, jedoch ergibt sich die Volljährigkeit als weitere Zugangsvoraussetzung aus den gesetzlichen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und aus weiteren einschlägigen Gesetzen, unter anderem aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie daraus, dass Auszubildende spätestens ab dem zweiten Ausbildungsjahr nach Ablage einer Gleichwertigkeitsprüfung zum Rettungssanitäter als Teil der Regelbesatzung eingesetzt werden, was wiederum eine dementsprechende Fahrerlaubnis erfordert. Es gibt zwar vereinzelt Rettungsdienste, welche Ausbildungsplätze auch an Minderjährige vergeben, das ist jedoch aufgrund des oben genannten eine rechtliche Grauzone. In der Praxis, werden die freien Ausbildungsplätze vielerorts bevorzugt an Rettungssanitäter mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 und mit ein- bis zwei Jahren Berufserfahrung im Rettungsdienst vergeben. Schulisch sind viele Bewerber Abiturienten oder haben einen guten Realschulabschluss. Als ich damals meine Qualifizierung zum Rettungssanitäter gemacht habe, ist an der dortigen Lehrrettungswache nur ein Auszubildender Notfallsanitäter mir einem Realschulabschluss gewesen und dieser, hatte einen Notendurchschnitt von 1,2 gehabt. Jemand sagte zu diesem, wenn er nicht diesen Notendurchschnitt hätte, dann wäre auch sein Ausbildungsplatz nicht an ihn sondern an einen Abiturienten vergeben worden. Das Wahlpflichtfach ist meiner Meinung nach weniger entscheidend. Es kommt viel mehr auf den Notendurchschnitt und auf entsprechende Vorerfahrung im Rettungsdienst als Rettungssanitäter an. Eine Bewerbung, kann natürlich unabhängig davon immer versucht werden, jedoch sind die Erfolgsaussichten dann eher gering.

Mfg

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Ja, die Erziehungsberechtigten haben eine besondere gesetzliche Sorgfaltspflicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern zu erfüllen und auch für Kinder, gelten selbstverständlich die im Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) verankerten Grundrechte. Nahrungsmittel und notwendige Hygieneartikel, sind der absolute Grundbedarf eines jeden Menschen und natürlich auch von Kindern. Ihnen diese nicht zur Verfügung zu stellen, würde deshalb gegen die unantastbare Würde des Menschen nach Artikel 1 Absatz 1 GG und auch gegen das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversertheit nach Artikel 2 Absatz 2 GG verstoßen. Dies könnte auch zu strafrechtlichen Konsequenzen unterschiedlichen Ausmaßes führen, je nach Schädigung. Die Erziehungsberechtigten, sind gemäß §13 Strafgesetzbuch (StGB) Garanten für ihre minderjährigen Kinder und können die entsprechenden Straftatbestände deshalb nicht nur durch eine aktive Tatbegehung sondern auch durch eine Unterlassung verwirklichen. Dies wird in diesem Fall genauso hart bestraft wie die aktive Begehung der jeweiligen Straftat. Körperverletzung oder gefährliche Körperverletzung durch Unterlassung, wären deshalb in Frage kommende Straftatbestände, welche verwirklicht sein können. Mit zunehmendem Alter, haben Kinder gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) auch ein zunehmendes Recht auf Selbstbestimmung und auf die freie Entfaltung von ihrer Persönlichkeit. Daraus, ergeben sich für deren Eltern weitere Verpflichtungen.

Mfg

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Das sind ziemlich viele Fragen auf einmal.

"Hilfsschwestern" gibt es in Deutschland nicht, du meinst wahrscheinlich "Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in" oder auch "Pflegeassistenz", was eine landesrechtlich geregelte Ausbildung ist.

Auf eine Ausbildung zum Notfallsanitäter, kann man sich, die Volljährigkeit vorausgesetzt, immer bewerben. Die formalen Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung, sind in §8 Notfallsanitätergesetz (NotSanG) geregelt. Die Volljährigkeit als weitere Voraussetzung, ergibt sich wiederum aus den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und weiterer einschlägiger Gesetze, unter anderem aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die Ausbildung zum Notfallsanitäter ist jedoch mit bundesweit durchschnittlich zehn Bewerbungen pro freien Ausbildungsplatz so begehrt, dass man es ohne entsprechende Vorerfahrungen im Rettungsdienst als Rettungssanitäter eher schwer hat, dafür angenommen zu werden. Die Fahrerlaubnis der Klasse B, sollte bereits bei der Bewerbung, spätestens jedoch zu Ausbildungsbeginn, vorhanden sein. Spätestens bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres, muss auch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 vorhanden sein, da moderne Rettungswagen eine zulässige Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen aufweisen und dementsprechend die Klasse B dafür nicht ausreichend ist. Wer ohne bereits Rettungssanitäter zu sein einen Ausbildungsplatz zum Notfallsanitäter erhält, der legt meist zum Ende des ersten Ausbildungsjahres hin eine "Gleichwertigkeitsprüfung" zum Rettungssanitäter ab und kommt danach dann als Teil der Regelbesatzung zum Einsatz, muss also dann auch den Rettungswagen fahren.

Wenn man sich auf ein FSJ im Rettungsdienst rechtzeitig bewirbt, dann hat man in der Regel gute Chancen darauf, einen FSJ- Platz zu ergattern. Zu Beginn eines FSJ, muss immer eine rettungsdienstliche Qualifikation erworben werden, zumeist ist dies der Rettungssanitäter. Manche Träger, bilden im FSJ jedoch auch nur zum Rettungshelfer aus.

Mfg

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Diese Sache ist wie du als Notfallsanitäterin ja weißt unter Rettungsdienstpersonal immer wieder heiß diskutiert und man wird auch ziemlich schnell in eine entsprechende Schublade einsortiert, wenn es um dieses Thema geht. Es gibt die zwei Lager. Das eine Lager vertritt die Auffassung, dass man außer einem normalen KFZ- Verbandkasten nichts brauche und dann gibt es eben diejenigen, welche leicht übertrieben gesagt privat einen halben Rettungswagen mitführen. Meine ganz persönliche Einstellung dazu ist, dass der gesunde Mittelweg der richtige ist. Wenn man aufgrund von seiner absolvierten Ausbildung über entsprechende erweiterte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, warum sollte man dann nicht privat über ein wenig zusätzliches Material verfügen?!. Man sollte jedoch immer ein paar grundsätzliche Fragestellungen beachten und zwar:

1.) Was ist alleine sinnvoll anwendbar und was geht nur in einem professionellen Team?. Letzteres macht dann keinen Sinn, es sei denn, das man regelmäßig Fahrgemeinschaften mit anderem entsprechend qualifizierten Personal bildet.

2.) Was ist wirklich lebensrettend und was ist viel mehr eine "Komfortmaßnahme"?.

3.) Kann man die entsprechenden Lagerungsbedingen erfüllen oder nicht?.

4.) Hat man die Kompetenz, das anzuwenden?.

Ich bin selber "nur" als Rettungssanitäter ausgebildet und habe privat eine kleine Notfalltasche, jedoch nicht im Auto, da ich kein eigenes habe, sondern innerhalb der Wohnung. Vieles darin, stammt jedoch sogar noch aus Sanitätshelferzeiten und ich würde mir es mit meiner jetzigen Qualifikation wahrscheinlich auch nicht nocheinmal kaufen. Darin habe ich einen Beatmungsbeutel für Erwachsene mit Beatmungsmasken in Gr.3 und Gr.5, ein wenig Diagnostik (Blutdruckmanschette, Stethoskop, Fingerpulsoxymeter und Blutzuckermessgerät), hauptsächlich gedacht für die Verwendung bei Angehörigen, Material für die Wundversorgung-/ die Blutstillung ("normale" Verbandpäckchen in Gr. M, Verbandtücher, Compressed- Gauze, Israeli- Bandage und außerhalb der Tasche gesondert noch ein Tourniquet), eine SamSplint und Material für den Eigenschutz (Warnweste, Einmalhandschuhe, Masken). Wenn ich mir das neu zulegen würde, würde ich mich jetzt dann tatsächlich bewusst auf eine Poket- Beatmungsmaske und auf erweitertes Blutstillungsmaterial (Gauze, Israeli- Bandage und Tourniquet), beschränken. Das ist wirklich wenn man es braucht lebensrettend. Mehr, würde ich mir wohl nicht mehr zulegen.

Mfg

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