Die Passverwaltungsvorschrift schafft hier Klarheit.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_16122019_DGI220105713.htm
Alles bis Punkt 2.2 sollte für dich interessant sein.
Zusammengefasst: Ausweise gelten als Passersatz ebenfalls als Pass im Sinne dessen § 1 PassG.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder aus ihr ausreisen wollen, haben einen gültigen Pass oder Passersatz (§ 2 Absatz Absatz 1 Nummer 2) im Sinne des § 7 Absatz 1 der Passverordnung - PassV - (z. B. Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis) mitzuführen und sich auf Verlangen damit auszuweisen (Passpflicht).
Mehrfachstaatler müssen prinzipiell die deutschen Dokumente dabei haben. Als Ausnahme gelten nur die Passbefreiungsgründe.
Dies gilt auch dann, wenn neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine ausländische Staatsangehörigkeit besteht.
Das bezieht sich aber alles nur auf den Grenzübertritt.
§ 7 der Passverordnung regelt noch was alles ein Passersatz ist.
Ansonsten ist es innerhalb Deutschlands so, dass jede Behörde eigene Rechtsvorschriften hat wie sich Bürger der Behörde gegenüber auszuweisen haben.
So haben Grenzbehörden sicher die Vorschrift nur direkt bestimmte Dokumente zuzulassen, andere Behörden haben die Vorschrift der eindeutigen Identitatsfeststellung, wobei alles zulässig ist, selbst das die Person persönlich bekannt ist.
Beispiel Führungszeugnisse. Geregelt ist:
Bei der Antragstellung sind die Identität und im Fall der gesetzlichen Vertretung die Vertretungsmacht nachzuweisen.
Das ist nicht näher definiert. Hier geht alles. Ausweise und Pässe, egal ob deutsch oder nicht. Führerscheine etc. Alles was der Sachbearbeiter als Nachweis anerkennt. Hier reicht es auch wenn die Person persönlich bekannt ist.