Ab der Volljährigkeit sind BEIDE Elternteile für den Barunterhalt zuständig. Allerdings wäre bei einem Studium vorrangig BAföG zu beantragen.
Und bei einer Berufsausbildung würde natürlich auch die Ausbildungsvergütung bis auf 100 EUR angerechnet.
Zudem kommt es natürlich auch auf die Leistungsfähigkeit der Eltern an. Das volljährige Kind, welches nicht mehr zur Schule geht, steht erst auf Platz 4 der Unterhaltsberechtigten. Selbst wenn Bedarf wäre, bedeutet es also nicht, dass das volljährige Kind am Ende auch etwas bekommt!
Und was ist mit "für die Unterbringung zuständig" gemeint?
Das volljährige Kind hat keinen Anspruch mehr Zuhause zu wohnen. Wenn es bei einem Elternteil wohnt, kann der Elternteil ihm seinen Teil des Unterhaltes allerdings als Kost und Logis anbieten. Ob er dazu noch etwas vom Unterhalt des anderen Elternteiles möchte um die Kosten die das Kind verursacht, zu decken, muss dann mit dem volljährigen Kind geklärt werden.
Und mit einer Scheidung hat das Ganze im übrigen auch nichts zu tun! Es geht ja um den Kindesunterhalt und da spielt es keine Rolle ob die Eltern verheiratet sind oder nicht!
Wenn es sich also nicht um ein privilegiertes volljähriges Kind handelt (unverheiratet, Schüler, unter 21 und wohnt noch bei einem Elternteil Zuhause), dann liegt der Selbstbehalt der Eltern bei jeweils 1750 EUR bereinigtem Netto.
Das volljährige Kind muss sich selbst um seine Ansprüche kümmern!
Wohnt es noch bei einem Elternteil Zuhause, dann richtet sich sein Bedarf nach dem bereinigten Netto BEIDER Elternteile.
Wohnt es nicht mehr Zuhause (weil es z.B. wegen Studium oder Ausbildung wegziehen musste), dann steht dem Kind pauschal 930 EUR inkl. Kindergeld zu. Leistungsfähigkeit vorausgesetzt!
Ist das Kind unter 21, dann kann es sich zwecks Berechnung an das Jugendamt wenden.
Um also etwas konkretes zu dem Fall zu sagen, müsste man wissen was das Kind genau macht, ob BAföG (Studium oder schulische Ausbildung) beantragt werden kann (muss), wie hoch die Ausbildungsvergütung ist, wie hoch das bereinigte Netto der Eltern ist usw.
Und übrigens: auch wenn ein Elternteil nicht leistungsfähig ist, bedeutet dies nicht, dass der andere Elternteil den Teil mit zahlen muss!