Motorrad zulassen Tüv, Drossel, A2?
Hallo,
und zwar habe ich folgende Frage:
Ich , mache gerade den A2 Führerschein [Motorräder bis 48 PS] und habe mir bereits eins mit 62 PS gekauft und muss es natürlich drosseln.
Nun muss ich das gedrosselte Motorrad ja noch vom Tüv abnehmen lassen weil ja die Drossel eingebaut wurde, um dieses aber zum Tüv zu bringen müsste ich es ja erstmal normal mit den 62 PS zulassen, damit ich überhaupt zum Tüv fahren kann sonst hab ich ja ein Nummernschild ohne Plakette [Motorrad hat mit den 62 PS Tüv, Bescheinigung vorhanden]
Und dann müsste ich es wenn es der Tüv mit den 48 PS abgenommen hat ja nochmal in der Zulassung umschreiben oder verstehe ich da was falsch ?
Gruß Stefan
3 Antworten
Eine gute Frage ;-)
Fahrten im Zusammenhang mit der Hauptuntersuchung oder der Zulassung dürfen im Zulassungsbezirk auch ohne Zulassung gemacht werden, wenn ein Kennzeichen zugeteilt wurde und eine Haftpflichtversicherung besteht.
Ob das aber auch erlaubt ist, wenn die Drossel eingetragen werden soll? Ich kann es dir leider nicht sagen.
Rufe doch einfach mal bei der Zulassungstelle oder beim TÜV an.
Aber selbst wenn es geht daran denken, dass du selbst mit Drossel das Motorrad nicht fahren darfst, solange sie nicht eingetragen ist. Du bräuchtest dann jemanden, der es für dich zum TÜV fährt.
Wenn das alles nicht geht, bleibt wirklich nur die Fahrt auf dem Anhänger.
Viele Grüße
Michael
Hallo Michael, danke für die Antwort.
Ich habe mich mit dem TÜV unterhalten, es ist so:
-Versicherungsnummer holen
-Bei der Zulassung mit der Versicherungsnummer anmelden
-Kennzeichen holen
-Zum TÜV fahren um die Drossel einzutragen
-Bei der Zulassung wieder ummelden
So wurde es mir vom TÜV gesagt , allerdings ist das Motorrad dann nur für die Fahrt zum Tüv zugelassen und muss danach normal angemeldet werden.
Gruß Stefan
Wenn du dir die Drossel einbauen lässt, kann die Firma welche die Drossel ein Auto in der Regel auch den TÜV gleich mitmachen lasse
Musst mitn Anhänger hinfahren, oder du fährst ohne tafeln, aber das wäre die riskantere Option...
Bist du sicher, dass das auch in diesem Fall gilt?
Vom "Erlangen einer neuen Betriebserlaubnis" steht in § 10 FZV nichts.
Es ist zu empfehlen, dass vorher wirklich rechtssicher abzuklären.
Gruß Michael
Ja, hast Recht, ich war gedanklich noch irgendwo bei den ungestempelten Kennzeichen. Gemeint ist §19 Abs 5 StVZO, dort heißt es:
Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen.
@Aistee94: Ich gehe hier von deutscher Rechtslage aus.
Okay, das sieht schon besser aus ;-)
Allerdings ist die Betriebserlaubnis in dem Fall nicht erloschen.
Und eine Zulassung hat das Fahrzeug ja trotzdem nicht.
Es geht zumindest aus meiner Sicht nicht.
Gruß Michael
Ich bleib dabei, rauf auf den Anhänger und hinfahren
Warum sollte er das tun? Es handelt sich um eine Fahrt "in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis" nach §10 FZV.