Falsch Parken mit Behinderung, Aufbauseminar?
Hallo,
ein Freund hat sein KFZ auf einen Behinderten Parkplatz geparkt, er weiß auch nun, dass er dies nicht machen sollte.
Er ist noch in der Probezeit und hat nun ein Brief erhalten mit 1 Punkt + ich glaube 70€. Begründet wurde es damit, dass dadurch Personen behindert wurden.
Wie schaut es aus mit der Probezeitverlängerung und AFS? Eigentlich wäre dies ja ein B-Verstoß, jedoch kriegt er ja trotzdem ein Punkt, so kenne ich es aus meiner Zeit zumindest noch.
Über Antworten wäre ich dankbar ;)
2 Antworten
ChristianMay270 hat Recht: 70 € und 1 Punkt sind anhand deiner Schilderung nicht nachvollziehbar. Dein Freunde möchte doch einmal ein Foto von dem Bußgeldbescheid hier einstellen (persönliche Daten unkenntlich machen).
Auch Bußgeldbehörden machen Fehler und wählen mal einen falschen Tatbestand aus. Ich erinnere mich beispielsweise an einen Fall, in dem einem unserer Fahrer vorgeworfen wurde, er habe einen Verstoß als Halter begangen (mit entsprechend deutlich höherem Bußgeld), obwohl er unstreitig nur der Fahrer war und nicht Halter des Fahrzeugs. Hat etliche Schreiben gebraucht, bis die Bußgeldbehörde ihren Fehler erkannt und behoben hat.
Fazit: Unbedingt prüfen, ob ein Bußgeldbescheid sachlich und rechtlich korrekt ist, bevor man ihn akzeptiert.
Das unrechtmäßige Parken auf einem „Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie, mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen (Zeichen 314/315 *) und Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild)“ (TBNR 142278; S. 265) ist gemäß dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten mit einem Regelsatz von 55 € bewährt. Die Erhöhung auf ein Bußgeld in Höhe von 70 € (+ Gebühren) und einen Punkt bei Behinderung Anderer ist eigentlich nur für Gehwege, Radwege o. ä. vorgesehen.
Wenn er einen Punkt erhalten hat, dann handelt es sich dabei nach Anlage 12 FeV um eine „weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung“ (sog. B-Verstoß). Probezeitmaßnahmen im Sinne des § 2a StVG werden erst ab dem zweiten B-Verstoß ergriffen. Sofern er also nicht bereits einen B-Verstoß begangen hat, wird die Probezeit weder um 2 Jahre verlängert noch wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet.