Bild gemeint?Paragraf 929?

2 Antworten

Ohne, dass ich jetzt die Paragraphen nachlese, könnte es sich um den Geschäftsabschluss und Bezahlung einer Versicherung handeln.

Bei Versicherungen stellt der Kunde nämlich einen Antrag, der von der Versicherung geprüft und mit Ausfertigung der Police bestätigt wird. Dann ist das Versicherungsgeschäft zustande gekommen. Dann folgt die Bezahlung.

Der Eigentumsübergang hat zwei Voraussetzungen:

  1. Die Einigung. Das ist ein dinglicher Vertrag, der durch Angebot und Annahme zustandekommt wie mit den beiden oberen Pfeilen beschrieben.
  2. Die Übergabe. Diese umfasst - etwas verkürzt gesagt - die Besitzverschaffung. Der Erwerb des Besitzes ist in § 854 BGB geregelt. Dies ist kein Vertrag, sondern ein sog. Realakt.