Tatsächlich ja, mein Vater fand das eine gute Idee. Hat mir auch etwas die Angst genommen. Die Verkehrsregeln habe ich da aber nicht gelernt.
Wenn ich das richtig verstehe, ändert sich an der Rechtslage nichts, denn es geht hier nicht darum, dass das mit Verkehrszeichen erlaubte Gehwegparken nicht mehr zulässig ist, sondern dass Behörden handeln müssen, wenn sich Anwohner beschweren.
Das geht aus deiner Frage nicht hervor, weshalb ich nicht ganz weiß, wie ich antworten soll.
Ich wäre jedenfalls dafür, dass regelmäßig zugeparkte Gehwege ggf. der Vergangenheit angehören könnten – wo das Parken sowieso schon verboten ist.
Das ist wie, wenn man befürchtet, dass Radfahrer nicht mehr bei Rot über die Ampel fahren dürften. 😅
Beide runden Schilder sind Verbotszeichen, die ein "Beginn" kennzeichnen (Pfeil oben und zeigt zur Fahrbahn). Dementsprechend sollten diese nicht gleichzeitig gelten.
Ich gehe also davon aus, dass das obere nur bis 12 Uhr gilt und danach von dem unteren (ab 12 Uhr) abgelöst wird.
Dementsprechend ergibt sich folgende Regelung:
- Beginn des absoluten Haltverbots, gültig zwischen 7 und 12 Uhr (im Bild bis 15 Uhr)
- Beginn des eingeschränkten Haltverbots, gültig zwischen 12 und 15 Uhr
Dementsprechend:
Zwischen 7 und 15 Uhr darf man hier nicht parken. Bis 12 Uhr darf man zudem nicht (freiwillig) anhalten. Zwischen 15 Uhr und 7 Uhr des nächsten Tages gilt keines der Schilder und Halten/Parken ist in diesen Zeiträumen erlaubt.
Es gibt unterschiedliche Bußgeldtatbestände für Parken mit abgelaufenem und Parken ohne Parkschein. Allerdings sind die Bußgelder identisch.
unter 30 Minuten – 20,00 €
ab 30 Minuten – 25,00 €
ab 1 Stunde – 30,00 €
ab 2 Stunden – 35,00 €
ab 3 Stunden – 40,00 €
Quelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog
Keines der genannten.
Ekel.
Solange "Der Schluss" nicht als Markenname eingetragen ist und du ihn als "deine eigene Marke" darstellst, gibt es zumindest namensrechtlich keine Bedenken.
Urheberrechtlich wird es nur interessant, wenn du auch andere Inhalte kopierst. Alleine so ein Schriftzug fällt i.d.R. nicht darunter.
Zusätzlich zu der Funktion "Kein Interesse" kannst du in solchen Fällen die Feedback-senden-Funktion von YouTube verwenden, um ggf. eine schnellere Lösung zu erhalten.
Das findest du in § 16 Absatz 2 i.V.m Anlage ,7 FeV.
Wenn du bereits eine Fahrerlaubnis hast, bekommst du für die B-Erweiterung statt 30 nur 20 Fragen gestellt und musst von 72 möglichen Punkten mindestens 66 Punkte erreichen (6 Fehlerpunkte).
Das sind Blitzer, die man üblicherweise sehr gut bemerkt, wenn sie auslösen.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 StVO:
An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.
Die Fahrzeuge mit Stoppschild und "Vorfahrt achten"-Schild haben dieselbe Vorfahrt, mit dem Unterschied, dass man beim Stoppschild vollständig anhalten muss. Es ist also genauso, als hätten beide das gleiche Schild.
2.Zunächst hältst du an der Haltlinie einmal vollständig an und achtest auf mögliche Fußgänger, die deinen Weg kreuzen könnten. Wenn links ein Fußgänger die Vorfahrtsstraße queren möchte, musst du ihn durchlassen. Du kannst dann zunächst zur Sichtlinie vorfahren, falls es eine gibt.
Dann achtest du darauf, dass von links und rechts (Vorfahrtstraße) keine Fahrzeuge kommen. Denn die haben aus beiden Richtungen Vorfahrt.
Wenn von vorne (gegenüber) jemand kommt, kommt es darauf an, wohin derjenige fahren will. Will er von sich aus nach links abbiegen, könntet ihr beide gleichzeitig (aneinander vorbei) abbiegen. Wenn der Platz nicht reicht, solltest du ihn vor lassen. Will derjenige geradeaus fahren oder von sich aus nach rechts abbiegen, hat er Vorfahrt und du musst warten.
Ist das geklärt, schaust du erneut, ob auf der Vorfahrtstraße jemand kommt (oder ein Fußgänger).
Das ist geregelt in § 9 Absatz 4 Satz 2 StVO:
Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
Somit biegt man "voreinander" ab, sodass die Pfeile in deiner Zeichnung eher diagonal verlaufen würden. Ist die Kreuzung zu klein, muss einer der beiden mit Handzeichen deutlich machen, dass er wartet. Ist die Kreuzung zu groß, fährt man erst (geradeaus) aneinander vorbei, bis man auf Höhe der "gewünschten" Straße ist und biegt erst dann ab.
Fast alle Plattformen, auf denen man Videos veröffentlichen kann (vor allem solche, auf denen viele Nutzer angemeldet sind), benutzen eine relativ starke Komprimierung. Das heißt, dass die Videos möglichst platzsparend "zusammengedrückt" werden und nur die nötigsten Details vorhanden bleiben. Das führt oft zu einem verwaschenen Ergebnis.
Man muss aber sagen, dass dein Originalvideo schon keine besonders gute Qualität aufweist. Das führt dann zu einem noch schlechteren Ergebnis.
Leider nein.
Das zweite verpflichtet in der Regel auch zum Blinken, wobei es auch Stellen gibt, an denen es keinen Sinn ergibt.
Das erste weist nur auf eine enge Kurve hin, da muss/darf man nicht blinken.
Abgesehen davon, dass ich dir empfehle, auch mal Satzzeichen zu verwenden oder anderweitig kenntlich zu machen, wo ein Satz/Absatz endet (ehrlich, das ist ganz schlimm zu lesen), kann ich dir bestätigen, dass diese Seite Müll ist.
Es gibt da noch eine ähnliche Frage, bei der genau dasselbe erzählt wird.
Ich stimme dir zu, dass man die Dinge verlernt. Das weiß ich aus eigener Erfahrung.
Für den zweiten Satz wünsche ich dir jedoch, dass du mal einen (ungefährlichen) Unfall oder eine Panne hast, wo du selbst nicht klarkommst. Und niemand hält an.
Ich sollte hier rechts abbiegen, wäre beinahe zu früh nach rechts zur Bushaltestelle gefahren, habe aber dann gerade noch rechtzeitig gesehen, dass die Abbiegespur erst weiter vorne beginnt.
Das ist der einzige Beinahe-Fehler, an den ich mich erinnern kann. Wobei ich nicht weiß, ob ich dadurch durchgefallen wäre.
Wenn es sich nicht um eine Einbahnstraße handelt, hat der Radfahrer nichts auf der linken Seite zu suchen.
Dass er sich dann trotzdem aufregt, ist typisches Verhalten eines egoistischen Verkehrsteilnehmers. Daraus gelernt hat er offensichtlich nicht.
Auch für Fahrradfahrer gilt die Pflicht zur Benutzung der rechten Fahrbahn nach § 2 Absatz 1 StVO:
Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
Der Radschutzsteifen ist natürlich kein Seitenstreifen, sonst dürfte er da nicht fahren.
Es gibt Radwege, die sind für beide Fahrtrichtungen freigegeben. Aber bei einem Schutzstreifen direkt neben dem Fahrstreifen würde ich das ausschließen.
Grundsätzlich darfst du erst fahren, wenn kein Gegenverkehr mehr kommt. Denn du würdest ihm die Vorfahrt nehmen, unabhängig davon, ob du es rechtzeitig vor ihm schaffst.
Wenn du dir sicher bist, dass du den Kreuzungsbereich verlassen hast, bevor der "Geradeaus-Gegenverkehr" in die Kreuzung einfährt, dann kannst du auch gleichzeitig mit dem Linksabbieger abbiegen. Denn dann behinderst du ihn nicht. Aber in der Fahrschule lernt man defensives Fahren, was nie verkehrt ist.
Nach dem Motto: Riskiere lieber, dass dich von hinten jemand anhupt, als dass du einen Unfall verursachst.