Jede Hochschule muss ein Anerkennungsverfahren nach Landesrecht durchlaufen, sodass die Abschlüsse gleichwertig, wie auf einer staatlichen Hochschule, sind.

Ob und wie das andere sehen, kommt natürlich auf die Person an. Es wird Leute geben, die sehen staatliche Hochschulen als besser an und umgekehrt. Selbst zwischen Hochschulen der "selben Kategorie" werden einige Unterschiede sehen und fie eine oder andere als besser oder schlechter ansehen.

Du könntest ja auch darüber nachdenken, zunächst deine Ausbildung zu beenden und dann zu studieren oder nebenher zu studieren. Die IU bietet ja auch Teilzeitmodelle an.

Bei weiteren Fragen kannst du dich gerne melden.

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Nach Paragraph 75 Abs. 1 SchulG HE wird die Schülerin oder der Schüler in die nächste Jahrgangsstufe versetzt, wenn

1.

die Leistungen in allen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet werden oder

2.

trotz nicht ausreichender oder nicht erbrachter Leistungen in einzelnen Fächern eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist.

Die erste Alternative wurde enicht erfüllt.

Nach Paragraph 17 Abs. 1 VOGSV der Verordnung für die Prognoseentscheidung der Grundsatz, dass die Versetzung oder Nichtversetzung einer Schülerin oder eines Schülers eine pädagogische Entscheidung ist, die den Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers mit der geistigen, körperlichen und sozialen Entwicklung in Übereinstimmung halten und der Lerngruppe einen Leistungsstand sichern soll, der den Unterrichtszielen der Lehrpläne entspricht. Diese Versetzungsentscheidung ist von der Klassenkonferenz in pädagogischer Verantwortung und frei Schematismus zu treffen.

Es gilt nach Paragraph 17 Abs. 2 VOGSV gilt die Anlage 1 für die Versetzung. Dort ist geregelt, dass bei zwei Fünfen in Hauptfächern bei den Bildungsgängen Realschule und Gymnasium kein Ausgleich mehr stattfinden kann. Das heißt, dass dann keine Versetzung stattfinden wird und man die Jahrgangsstufe wiederholen muss.

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Grundsätzlich gibt es keine Mindestvoraussetzung für eine bestimmte Ausbildung gemäß BBiG. Nur der Ausbildende kann Voraussetzungen erklären, die er haben möchte.

Wenn eine Bedingung, also hier das Bestehen der Abiturprüfung, vereinbart wurde, ist diese grundsätzlich auch bindend (Paragraph 10 Abs. 2 BBiG i. V. m. Paragraph 158 BGB).

Wenn eine solche Vereinbarung fehlt, aber dennoch erwünscht ist, wird der Ausbildende höchstwahrscheinlich sein Kündigungsrecht noch vor Ausbildungsbeginn wahrnehmen (Paragraph 22 Abs. 1 BBiG), sodass es gar nicht zur Ausbildung kommt

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Grundsätzlich darfst du maximal 48 Wochenstunden arbeiten (Paragraph 3 ArbZG), wobei der Durchschnitt auf täglich 8 h pro Werktag fallen muss, soweit du mindestens 18 Jahre alt bist.

Wenn du also tatsächlich nur 30 Stunden arbeitest, stellt das kein Problem dar. Fraglich ist dann aber, was für eine Ausbildung du hast, da es sich dann nur um eine Teilzeitausbildung nach Paragraph 7a BBiG handeln kann. Wenn du aber die Schulzeit nicht als Arbeitszeit rechnest, wäre dies falsch, denn nach Paragraph 15 Abs. 2 BBiG wird die Schulzeit auch als Arbeitszeit angerechnet.

Das Einkommen ist diesbezüglich egal. Deine Ausbildungsvergütung wird normal angerechnet über den Ausbildenden und der Minijob wird pauschalisiert über den Arbeitgeber abgerechnet.

Im Regelfall wird sich aber eine Anzeigepflicht im deinem Ausbildungsvertrag befinden. Das heißt, du musst den Nebenjob anzeigen. Der Ausbildende kann dir den Nebenjob auch bei wichtigen Gründen untersagen (bspw. fehlende oder sinkende Lernbereitschaft).

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Ein Verzicht auf Sozialleistungen ist grundsätzlich nach Paragraph 46 SGB I durch schriftliche Erklärung möglich, soweit kein anderer Leistungsträger oder andere Person belastet wird. Die Schriftform kann nur durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn eine qualifizierte, elektronische Signatur vorliegt oder ein entsprechender Zugang durch die Behörde als Portal bereitgestellt wird (Paragraph 36a SGB I).

Im Regelfall ist dies also schriftlich, also Papier mit eigenhändiger Unterschrift, zu erledigen.

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Jede Hochschule muss ein Anerkennungsverfahren nach Landesrecht durchlaufen, sodass die Abschlüsse gleichwertig, wie auf einer staatlichen Hochschule, sind.

Ob man ein Fernstudium einschlägt, insbesondere wenn man ggf. noch Vollzeit arbeitet, muss man selbst wissen, aber die IU bietet ja auch Teilzeitstudium in zwei verschiedenen Varianten an, sodass man dies zeitlich auch geregelt bekommen kann. Wenn du bereits eine Ausbildung oder ähnliches in dem Bereich hast, kannst du dir auch Kurse anerkennen lassen, sodass du hier auch nochmal Zeit und Geld einsparst.

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Der Verwaltungsfachangestellter ist grundsätzlich eine kaufmännische Ausbildung mit hohem Anteil an juristischer Arbeit.

Wenn du Spaß daran hast dich mit Sachverhalten auseinanderzusetzen und diesen mit dem Gesetz zu vergleichen, kann der Beruf deine Wahl werden. Überwiegend bist du im Büro, wobei es aber auch Bereiche gibt, die Außendiensttätigkeiten vornehmen.

Da man in diversen Bereichen arbeiten kann (bspw. Bauverwaltung, Einwohnermeldeamt, Jugendamt, Sozialamt, Aufsichtstätigkeiten, Personalbereich usw.), ist man zumindest flexibel im späteren Leben.

Der Steuerfachangestellte ist ebenfalls eine kaufmännische Ausbildung mit Gesetzes Anwendung, wobei hier der mathematisch-logische Anteil höher ist. Dieser arbeitet zumeist bei Steuerberatern. Teilweise kann auch bei Behörden danach gesucht werden, dies ist aber eher seltener der Fall.

Wenn deine Frage bzgl. Konkurrenz auf die Branche an sich abzielt, ist der Verwaltungsfachangestellte die sinnvollere Wahl. Denn der Staat hat unter sich keine Konkurrenz. Steuerberater schon eher. Wenn die Frage aber auf Konkurrenz zu Mitbewerbern abzielt, wird es eher gleich aussehen; es wird welche geben, aber der Fachkräftemangel ist sehr stark. Wenn du nach der Ausbildung bspw. Aufstiegsfortbildung (Verwaltungsfachwirt, Steuerfachwirt etc.) absolviert, sinkt die Konkurrenz noch weiter. Beide Berufsbilder sind aber herausfordernd. Bei beiden muss die methodische Rechtsanwendung beherrscht werden. Beide haben zusätzlich zur Rechtsanwendung im Allgemeinen die weiteren Gesetze, die Teil des Lehrplanes sind. Hinzu kommt der kaufmännische Anteil (bspw. Bilanzierung, Buchungssätze, Controlling usw.).

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Grundsätzlich sind beide Wege möglich. Im Gespräch soll lediglich dargestellt werden, wie du didaktisch Wissen vermittelst bzw. vermitteln kannst.

Wichtig ist, dass man nicht zwingend ins fachliche Detail gehen muss, da der Prüfungsausschuss nicht unbedingt mit Fachleuten aus der eigenen Branche besetzt ist. Vielmehr sollte man mehr erklären, was man und warum man es macht. Beispielsweise anhand deines Themas erklärt: Man geht die Bestandteile einer Rechnung durch, weil dies wichtig in der Praxis ist, um rechtssicher Forderungen zu eröffnen. Dieses Themengebiet ist auch im Rahmenlehrplan enthalten.

Ob du dafür Hilfsmittel in Form von Kärtchen nimmst oder die Bestandteile mündlich durchgehst bzw. sie dir vom Azubi geben lässt, ist dann nur wichtig um eine angepeilte Lehrmethode darzustellen und sie ggf. in der Nachbesprechung erklären zu können.

Wenn du das mit den Karten machst, kann natürlich auch die Frage kommen, ob dies auch tatsächlich so in der Realität so stattfinden würde oder ob man nicht doch dies eher als Gespräch oder ähnliches führen würde, da dies für ein Ausbildungsziel doch aufwendiger ist.

Kurzum: Wichtig ist nicht drr fachliche Inhalt, sondern die didaktische Umsetzung und im Zweifel die nachträgliche Erklärung, warum man etwas in dieser Art gemacht hat.

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Auf Blatt Papier schreiben

Paragraph 126 BGB:

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Das heißt, wenn etwas schriftlich ist, muss es grundsätzlich auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen. Es kann die elektronische Form möglich sein, wenn es nicht durch Gesetz ausgeschlossen wurde. Es kommt also darauf an, was gekündigt werden soll (bspw. bei Mietvertrag oder Arbeitsvertrag ist die elektronische Form ausgeschlossen).

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Bei der IU kann man zeitgleich 3 Kurse buchen. Bis zur Beendigung des Kurses (also bspw. Korrektur der Klausur) bleibt dieser eingebucht.

Du hast aber auf alle Skripte aller Kurse (gleich, ob die auch für deine Weiterbildung sind) Zugriff, sodass du dich bereits selbstständig in den nächsten Kurs einlesen kannst.

Wenn du weitere Fragen hast, kannst du dich gerne melden.

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Nach der Probezeit ist eine Kündigung in der Ausbildung nur noch außerordentlich möglich (Paragraph 22 Abs. 2 BBiG).

Nach Paragraph 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG muss für eine außerordentlichen Kündigung ein besonderer Grund vorliegen. Es muss also eine besondere Härte bei einer Pflichtverletzung vorliegen. Nach Paragraph 13 BBiG besteht auch eine Pflicht des Azubis den Lerninhalt zu verinnerlichen.

Aber nach Paragraph 22 Abs. 4 BBiG besteht eine Erklärungsfrist von zwei Wochen seit Kenntnis.

Das Recht der Abmahnung wäre aber möglich und auch eher das mildere Mittel, wenn man seitens Ausbildenden meint, dass ein Gespräch nicht ausreichend ist.

Also grundsätzlich wäre eine Kündigung möglich, aber da müsste doch noch erheblich mehr davor kommen (Abmahnungen, Gespräche usw.).

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Wenn du den geprüften Industriefachwirt i. S. d. Paragraphen 53 BBiG und der entsprechenden Verordnung dazu, dann bedarf man als Zugangsvoraussetzung für den Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" eine einjährige Berufspraxis, die im kaufmännischen oder Verwaltungen Bereich angesiedelt sind und dabei Bezüge zum angestrebten Abschluss des geprüften Industriefachwirts aufweisen (Paragraph 2 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 IndFachwirtPrV).

Das heißt es muss nicht zwingend in einem Industriebetrieb sein. Der Betrieb muss aber Tätigkeiten vorweisen, die du ausüben hattest, die im Bezug zum Abschluss stehen.

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Soweit man die Weiterbildung angefangen hat, ist das im Regelfall bereits ein Ausschlusskriterium, dass Unterstützung erfolgen kann.

Es bestünde ggf. die Möglichkeit mit der IU zu sprechen, ob man ggf. die Zahlungen minimiert, aber dafür länger zahlt (ggf. mit einem "Aufschlag" oder Verzinsung). Das würde vielleicht deine aktuelle Situation entspannen und du kannst den Kurs abschließen und die IU bekommt ihr Geld (wenn auch verspätet).

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Paragraph 623 BGB ist eindeutig: Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Es muss also schriftlich ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Die Mail als elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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Wenn eine Sekundärquelle verwendet wird, wird folgendes angeben: Sekundärquelle, Veröffentlichungsjahr, zitiert nach Primärquelle, Veröffentlichungsjahr, S. Xy

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Entlassung wegen Augenflimmern als Staplerfahrer möglich?

Ich hatte in den vergangenen zwei Jahren hin und wieder Augenflimmern, so 2-3 mal im Jahr, bin auch schon beim Augenarzt gewesen und der Augenarzt meinte, solange es nicht mehr als dreimal im Jahr vorkommt, ist es noch in Ordnung.

Das Problem ist, dass ich seit Anfang des Jahres als Fachkraft für Lagerlogistik arbeite und in diesem Job nun seit 3 Wochen auch Gabelstapler fahre. Ich hatte deswegen bereits im März die G25-Untersuchung, wo ein Hör- und Sehtest gemacht wurde, da war aber alles weitestgehend in Ordnung und das Augenflimmern hatte ich bis dahin für längere Zeit nicht mehr gehabt.

Vor einigen Wochen hatte ich aber nun wieder Augenflimmern gehabt und ich überlege, wieder zum Augenarzt zu gehen. Ich vermute mal, dass das Augenflimmern von dem Stress kommt, denn ich mache mir immer Druck auf der Arbeit und habe Angst davor, den Job zu verlieren, weil ich ihn sehr gerne mache und meine Kollegen sehr mag. Das Problem ist aber, dass ich nicht so gerne und nicht so gut Stapler fahre und es gibt auf meiner Arbeit einen Gabelstaplerfahrer, mit dem ich überhaupt nicht zurecht komme und der mir das Staplerfahren erschwert mit seiner merkwürdigen Art.

Es sollen noch weitere Kollegen nach und nach zum Gabelstapler ausgebildet werden, aber aktuell sind es mit mir nur eine Handvoll Staplerfahrer, und je mehr Staplerfahrer wir haben, umso besser.

Nun zum eigentlichen Problem: Könnte mir der Augenarzt bei meinem nächsten Augenarzt-Termin wegen dem Augenflimmern das Staplerfahren verbieten? Also einen Attest ausstellen? Und wenn ich dann nicht mehr Stapler fahren darf, könnte mir die Entlassung drohen? Weil wir aktuell keine vielen Staplerfahrer haben und außerdem könnten die Vorgesetzten denken, dass ich einfach keine Lust auf das Staplerfahren habe? Das kommt bestimmt so oder so schlecht rüber, aber kann ich da etwas dafür, wenn mein Körper reagiert? Das Augenflimmern ist nun mal aufgetreten.

Ich bin ehrlich, ich habe keine Lust auf Staplerfahren und bin aber trotzdem schon gefahren. Aber die Angst ist da, dass die Vorgesetzten Hintergedanken haben und mit einer Entlassung liebäugeln, wenn ich plötzlich einen Attest vorlege.

Es tut mir leid für den langen Text und ich bedanke mich trotzdem für das Lesen und die Geduld und wünsche euch einen schönen Abend.

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Grundsätzlich ist bri Kündigungen im Arbeitsvertragsrecht entscheidend, ob das KSchG Anwendung findet oder nicht (Paragraph 1 Abs. 1 und 23 KSchG).

Wenn nicht kann der Arbeitgeber ordentlich mit Einhaltung einer Frist kündigen. Es bedarf keines Grundes (Paragraph 622 BGB). Nur bei der außerordentlichen Kündigung bedarf es eines wichtigen Grundes und hier auch keiner Frist (Paragraph 626 ff BGB).

Wenn das KSchG uneingeschränkt Anwendung findet, also dein Arbeitsverhältnisnschon mindestens 6 Monate besteht und in der Firma wenigstens 10 Arbeitnehmer Vollzeot arbeiten, dann muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dies wäre so, wenn sie verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt wäre (Paragraph 1 Abs. 2 KSchG). Bei Erkrankungen würde regelmäßig die personenbedingte Kündigung in Frage kommen, denn auch Krankheit schützt nicht vor Kündigung. Hierbei ist aber entscheidend, dass die Krankheit eine erhebliche Störung des betrieblichen Ablaufs darstellt und keine Besserung in Aussicht ist. Ebenso sind Interessen abzuwägen. Wenn also dein Arbeitgeber dich unproblematisch woanders einsetzen kann bzw. du nicht zwingend Stapler fahren musst, dann würde auch die personenbedingte Kündigung entfallen.

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Grundsätzlich ist es möglich auch neben einer Ausbildung zu studieren. Eine einjährige Ausbildung ist eher seltener und betrifft zumeist Helferjobs (bspw. Pflegehelfer).

Zeitlich müsstest du schauen, ob du ein Fernstudium Vollzeit oder doch eher Teilzeit, wobei es hier auch meistens zwei Modelle (so beispielsweise an der IU) gibt, von Vorteil wäre.

Und du müsstest dieses Studium natürlich auch bezahlen können.

Bei weiteren Fragen kannst du dich gerne melden.

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BUT steht für Bildung und Teilhabe. Dieses Paket umfasst mehrere Leistungen. Dazu gehören neben Schulausflügen auch: Klassenfahrten, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (bspw. Mitgliedsbeiträge im Verein).

Diese Leistungen erhalten Personen, die die Voraussetzungen erfüllen. Grundsätzlich bedarf es zunächst einer Sozialleistung als Bezug. Dazu gehören: SGB II, SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag und Asylbewerberleistung. Für alle Bedarfe der Bildung (also alles außer Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben) muss die Person eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und nicht älter als 25 Jahre alt sein (keine Altersbeschränkung bei SGB XII- oder AsylbLG-Bezug). Für die Teilhabeleistung darf das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.

Die gesetzliche Normierung findet sich in Paragraph 28 SGB II, Paragraph 34 SGB XII, Paragraph 6 b BKGG i. V. m. Paragraph 28 SGB II sowie Paragraph 3 AsylbLG i. V. m. Paragraph 34 SGB XII).

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Ich kann es zwar nicht explizit für Leipzig sagen, aber der Regelfall beim Einsatz eines Karten- oder Gutscheinmodells für Bildung und Teilhabe sieht so aus, dass die Träger (hier Schule bzw. Lehrkraft) sich ein Konto beim Betreiber auf einem Portal (bspw. Sodexo) erstellen und dann mit der Kartennummer das Geld abbuchen können. Das Geld wird dann auf eine Bankverbindung überwiesen, die der Träger bei der Registrierung angegeben hat. Es erfolgt also alles elektronisch.

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