Mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen angefangen ist es so, dass nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) politisch verfolgte Asylrecht genießen. Abgeschoben werden darf in sichere Herkunftsländer, in denen keine politische Verfolgung stattfindet und rechtsstaatliche Grundsätze eingehalten werden. Welche Staaten dies sind, legt der deutsche Bundestag fest. In Herkunfsstaaten abzuschieben, in denen eine politische Verfolgung stattfindet, ist also ersteinmal verfassungswidrig. Dafür, müsste das Grundgesetz entsprechend abgeändert werden und dies wäre nach Artikel 79 Absatz 2 GG nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln im deutschen Bundestag und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates möglich. Die praktischen Probleme bestehen dann darin, dass einige Flüchtlinge keinen Pass besitzen und damit von ihren Herkunfsstaaten auch nicht mehr zurückgenommen werden, weil die BRD den Herkunftsländern nicht nachweisen kann, dass es sich überhaupt um einen Staatsbürger dieses Staates handelt. Zudem, braucht es Rückführungsabkommen mit diesen Ländern und ein solches Abkommen, kann nuneinmal nicht einseitig geschlossen werden sondern nur in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Staaten. Wenn diese Länder sich weigern, ein solches Abkommen zu vereinbaren, dann kommt auch keines Zustande und auch die Bedingungen, unter welchen der jeweilige Staat die Menschen zurücknimmt, müssen gemeinsam verhandelt werden. Wer in Deutschland eine schwerwiegende Straftat, also ein Verbrechen, auf welches der Gesetzgeber eine Freiheitssrafe von mindestens einem Jahr vorsieht, begangen hat, sollte meiner Meinung nach definitiv abgeschoben werden. Bei den sogenannten Vergehen hingegen, sollte immer nach dem jeweiligen Einzelfall entschieden werden und die Umstände der Tatbrgehung, die Motive und auch ob danach Reue gezeigt wird, berücksichtigt werden. Ein Vergehen, kann man so schnell auch unwissentlich oder ohne Vorsatz begehen, dass ich hier eine pauschale Abschiebung für nicht gerechtfertigt halte.
Mfg