Mund abputzen, weitermachen. Und schauen, was am Ende herauskommt.

Jetzt wäre es doch viel zu früh, das Handtuch zu werfen.

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Mir ist gerade nicht ganz klar, an welcher Stelle falsche Angaben gemacht werden.

Grundsätzlich ist der Vermieter über den Einzug lediglich zu informieren. Ein Problem gäbe es lediglich, wenn die Wohnung damit überbelegt wäre.

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Eine Eigenbedarfskündigung ist dann natürlich möglich. Die Kündigungsfrist ist aber deutlich länger als die normale Kündigungsfrist.

Das wird ja möglicherweise noch ne ganze Weile dauern, bis der Ernstfall eintritt. Wenn du deswegen Bedenken hast spricht ja nichts dagegen, dir schon vorher eine neue Wohnung zu suchen.

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Jetzt wäre natürlich interessant zu wissen, auf welcher Seite du welche Dienstleistung gebucht hast. Und was der Anbieter von dir weiß - abgesehen vom Namen und der E-Mail-Adresse.

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Eigentlich sollte dir das die Schule mitgeteilt haben.

Meistens ist es tatsächlich deine Aufgabe, dir selber einen passenden Praktikumsplatz zu suchen. Also Kontakt mit den Unternehmen aufzubauen, sich zu bewerben etc.

Im Technikzweig gibt's aber oft etwas andere Regelungen. Im Zweifelsfall frag einfach noch mal bei der Schule nach.

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Schwarze Null jetzt ==> höhere Kosten für nächste Regierung

Seit wann denken Politiker über das Ende der aktuellen Legislaturperiode (und ihre angestrebte Wiederwahl) hinaus?

Du hast ja seltsame Ansprüche...!

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Ein laufender Vertrag kann üblicherweise von beiden Seiten gekündigt werden.

Wenn du eine bisher kostenlose Leistung bekommst, kann diese jederzeit durch eine kostenpflichtige Leistung ersetzt werden.

Allerdings hast du dabei ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Dann endet dein Vertragsverhältnis eben zu dem Zeitpunkt, wo die Leistung kostenpflichtig zu werden beginnt.

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Laut Arbeitszeitgesetz sind 6 Tage pro Woche und 48 Wochenstunden zulässig.

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Das Hauptproblem ist, dass regelmäßig nur der Jugendliche einschätzen kann, ob der geplante Kauf von § 110 BGB gedeckt ist oder nicht.

Denn auch wenn der Betrag im Bereich des normalen Taschengelds liegt kann es sein, dass die Eltern im Innenverhältnis Beschränkungen vorgenommen haben: "Wir wollen aber nicht, dass du dir xyz vom Taschengeld kaufst!"

Eine solche Beschränkung sieht der Gesetzgeber ausdrücklich vor, da es dem Erziehungszweck des Minderjährigenrechts widerspräche, dem gesetzlichen Vertreter nur die Wahl zwischen zweckgebundenen Mitteln und einem "totalen Taschengeld" zuzubilligen, mit dem er alles und jedes gutheißt, was der Minderjährige damit unternimmt.

Der Verkäufer, der Verträge mit Minderjährigen abschließt, geht also immer ein Risiko ein, dass der Kaufvertrag 'platzt'.

Würdest du unter diesen Umständen einem Jugendlichen eine Ware im Wert von mehreren Hundert Euro verkaufen? Ohne die Eltern mit einzubeziehen?

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Im Strafrecht gilt das Rückwirkungsverbot. Es zählt grundsätzlich die Rechtslage zum Tatzeitpunkt.

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Yo Digga, dann würd ich mal schnell meinen Asylantrag im Libanon klar machen.

Eines musst du Deutschland lassen: es ist ein freies Land und niemand hindert dich an der Ausreise.

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