Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die du dem Betrieb für dich, für deinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnimmst, § 4 (1) Satz 2 EStG.

Und Einlagen ist genau das Gegenteil, also alles, was du dem Betrieb aus deinem Privatbereich zuführst (z.B. Geld...).

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Nicht eingezahlt oder "nicht eingereicht"?

Die Kosten kannst du nur in dem Jahr geltend machen, in welchem du diese gezahlt hast (nach dem Abflussprinzip, § 11 EStG). Wenn du die Rechnung bspw. in 2023 gezahlt hast, dann sind diese Kosten auch in 2023 zu berücksichtigen und nicht in 2024 - Wenn du den Rechnungsbetrag in 2024 bezahlst, dann sind diese Kosten für 2024 zu berücksichtigen.

PS: Belege sind grds. nur dann einzureichen, wenn sie vom Finanzamt auch angefordert werden.

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Für den Vorsteuerabzug in Deutschland ist das in dem Fall vollkommen unerheblich, ob die Rechnung nun ordnungsgemäß ist oder nicht.

Du hast Ware aus der EU eingekauft und damit einen sogn. "innergemeinschaftlichen Erwerb"(Vorsteuerabzug nach § 15 (1) Satz 1 Nr. 3 )UStG. Hier ist nur wichtig, dass

  • Der Gegenstand für dein Unternehmen ist UND
  • dass der Leistungsort (§ 3d Satz 1 UStG) des innergemeinschaftl. Erwerbs im Inland liegt.
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Seit den letzten 4 Monaten werden allerdings auf jeder Lohnabrechnung 49,50€ als Lohnsteuer abgezogen.

Also hat dein Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Minijob über Steuerklasse 6 berechnet (Er hat ja das Wahlrecht: Pauschalbesteuerung mit 2% oder über die Steuerklasse 6)

Wo fließen die 50€ jeden Monat hin

Ans Finanzamt.

Mit Steuerklasse 6 wärst du dann verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die zu viel gezahlte Lohnsteuer würdest du dann vom Finanzamt wieder erstattet kriegen.

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Unabhängig davon, was dein Vater ist und auch was deine Staatsangehörigkeit ist: Du als Erwerber hast einen Wohnsitz in DE (§ 2 (1) ErbStG). Damit ist es hier in DE auch steuerpflichtig und muss auch entsprechend gemeldet werden.

Ob eine Steuer drauf anfällt, hängt davon ab, wie viel Geld es ist. Du hast da aber einen Freibetrag von 400.000€ bis zu dem es "steuerfrei" ist.

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Du kannst, sofern kein Wohnsitz/gewöhnl. Aufenthalt in DE, einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen, wenn diese im Jahr zu mind. 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Diesen Antrag musst du beim FA Neubrandenburg stellen (Es gibt ein extea Formular dafür)

https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/de/formulare/formular-1/

Muss ich hierfür in Spanien eine Steuererklärung abgeben, bei dieser dann die gezahlten deutschen Steuern angerechnet werden, oder entfällt die Steuerpflicht in Spanien?

Ich kenne die spanischen Steuergesetze nicht. Wenn du da aber einen Wohnsitz hast, kann es u.U. sein, dass du da ebenfalls steuerpflichtig wirst und eine Steuererklärung abgeben musst.

Greift das Doppelbesteuerungsabkommen auch bei uneingeschränkten Steuerpflicht in Deutschand? 

Ja. Das DBA regelt ja, in welchem Land deine Rente nun besteuert wird (beide Länder haben nämlich ein Interesse).

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Es steht dir jederzeit frei zu gehen aus DE , wenn du meinst, dass das Gras auf der anderen Seite überall besser ist.

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Einkommensteuererklärung, u.a. mit Anlage EÜR (zur Ermittlung deines Gewinns) + Umsatzsteuererklärung + ggf. Gewerbesteuererklärung zusammen bis zu dem von dir genannten Zeitpunkt, solltest du keinen Steuerberater haben.

Mit Steuerberater erst bis zum 02.06.2025

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Sofern du nachweisen kannst, dass du sie tatsächich gezahlt hast, ja.

Denk aber dran, dass Spenden nur dann begünstigt sind, wenn sie an eine gemeinnützige Organisation erfolgen.

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Bei Betriebsausgaben bist du immer in der Beweislast, wenn Belege angefordert werden.

Ob die "Paypal-Auszüge" als Belege reichen, hängt auch ein wenig vom Bearbeiter ab (Aus meiner Sicht nein). Wenn's drauf ankommt, wirst du eine Rechnung o.Ä. benötigen.

Du kannst dir von den Privatverkäufern aber Quittungen für deine Einkäufe erstellen lassen.

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Kann die Frau die erste Fahrt mit dem Mann zu seiner Arbeitststätte auch absetzen

Nein.

oder zählt wirklich nur die Fahrt von Ihrer Wohnung zu Ihrer Arbeit und Umwege können nicht berücksichtigt werden?

Genauso ist es. Ein Umweg wird nur dann ggf. anerkannt, wenn dieser wirklich verkehrsgünstiger für einem ist.

Aber es gilt: Jeder Fahrer/Mitfahrer berechnet seine Entfernungspauschale nach der für ihn kürzesten (ggf. verkehrsgünstigsten) Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Umwege fürs Abholen etc. zählen nicht

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ein Unternehmen (GmbH 1) macht 100.000 Gewinn und will diese in ihre Muttergesellschaft (Holding GmbH) schieben.

Die GmbH 1 hat den Gewinn erwirtschaftet und zahlt ganz normal 15% Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer drauf. Sie kann somit erst den Rest des Gewinns nach Steuern an die Muttergesellschaft ausschütten.

Bei 100k Gewinn, zahlt sie Körperschaftsteuer (15%) i.H.v. 15.000€ sowie Gewerbesteuer (Ich rechne hier mal ganz galopp mit 15%) 15.000€, insg. 30k Steuern.

Bleiben also nur 70.000€ zum Ausschütten über.

Darauf würden grds. 25% Kapitalertragsteuer und 5,5% SolZ anfallen, es sei denn der Einbehalt der KESt kann durch einen Antrag nach § 44a (5) EStG vermieden werden.

Und bei der Muttergesellschaft (sofern sie zu mind. 10% an der GmbH 1 beteiligt ist) ist diese "Ausschüttung" zunächst erstmal komplett steuerfrei (§ 8b (1) KStG).

Davon stellen aber 5 % ( 3.500€) nach § 8b (5) KStG nichtabzugsfähige Betriebsausgaben dar (am Ende also zu nur 95% steuerfrei, 5% steuerpflichtig) sodass die 3.500€ bei der Muttergesellschaft ganz normal der Körperschaftsteuer (15%) und Gewerbesteuer unterliegen.

Müssen also 31,5% besteuert werden? Oder fallen die 30% weg. ?

Die 30% fallen da sozusagen bei der Muttergesellschaft weg.

Die 1,5% ergeben sich daraus, dass wir sagen, dass von dieser Dividende nur 5% steuerpflichtig sind. Davon nehmen wir dann 30% an Steuern (KSt und GewSt jeweils 15%).

Die KSt ist immer 15%. Gewerbesteuer kann mal, je nach Höhe des Gewerbeertrages gerne variieren. Aber ja, man kann so grob rechnen mit den 1,5% Steuerlast am Ende

5% (steuerpflichtige Dividende) × 30% (Steuern)= 1,5% (Steuerbelastung auf Dividende)

Das gilt jetzt aber auch nur für Dividenden, die sie erhält. Der restl. Gewinn, den sie selbst erwirtschaftet hat, ist in voller Höher steuerpflichtig und wird direkt mit KSt/GewSt belastet.

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Das ist dein Buchungssatz

BGA 400€
Einf.Ust 76€ an 440 Verb a lul 350€
an Zollverb. 126€

Nehmen wir den Buchungssatz doch mal auseinander:

Du hast bei "BGA" die 350€ und den Einfuhrzoll (50€) drin (400€ zusammen) --> Aktives Bestandskonto im Soll.

Die EUSt (76€) hast du als Vorsteuerforderung --> Aktives Bestandskonto im Soll.

Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen stellen die 350€ netto dar --> Passives Bestandskonto im Haben

Und die Zollverbindlichkeiten (50€ Einfuhrzoll + 76€ Einfuhrumsatzsteuer = 126€ insg.) hast du auf der Passivseite doch auch schon auf einem separaten Verbindlichkeitskonto, da noch nicht gezahlt.

Du hast hier nur zwei "Verbindlichkeitskonten": Einen für den Nettopreis der Ware und einen für die Zollverbindlichkeiten. Es ist doch also alles schon richtig berücksichtigt worden.

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muss man dann trotzdem Umsatzsteuer zahlen???

Natürlich. Die Lieferung des ausl. Unternehmers ist zwar steuerfrei. Dafür hat der Empfänger der Ware einen innergemeinschaftlichen Erwerb, auf den 19%/7% Umsatzsteuer anfällt.

Einem Kleinunternehmer zahle ich ja auch keine Umsatzsteuer, weil er davon befreit ist

Das ist wieder etwas anderes. Das was du meinst, bezieht sich vorwiegend auf Leistungen innerhalb DE.

Ein KU ist übrigens nicht von der Umsatzsteuer befreit (Die USt wir nur nicht erhoben).

Im europäischen Binnenmarkt wird der KU aber nicht anders behandelt als ein Regelbesteuerer.

Wenn er Ware aus dem EU-Ausland kauft, hat er zwar keinen innergem. Erwerb zu besteuern, sofern er im Vorjahr sowie voraussichtlich im laufenden Jahr die Erwerbsschwelle von 12.500€ nicht überschreitet. Kommt er aber drüber oder verzichtet er gar auf diese Anwendung, hat er den innergem. Erwerb zu besteuern (Ohne Vorsteuerabzug).

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Vor ca drei Monaten wurde Sie festgesetzt vom Finanzamt

Das nennt sich "Schätzung". Das Finanzamt hat die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, weil die Erklärung nicht eingegangen ist (§ 162 AO).

Jetzt meine Frage, ist es schon zu spät diese jetzt noch nachzureichen oder geht das? (Muss das Finanzamt diese akzeptieren?)

Wenn sie abgabeverpflichtet ist, dann MUSS sie die Steuererklärung sogar nach wie vor einreichen.

Ich habe vergessen zu erwähnen, dass es die letzte Mahnung war vom Finanzamt und sie daher auch vor drei Monaten direkt gezahlt hat

Das ist auch richtig so.

Solange die Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig hinsichtlich der gewerblichen Einkünfte ergangen sind, kann man den Steuerbescheid auch zu Gunsten ändern, dass evtl. zu viel gezahlte Steuern wieder erstattet werden. (zu Ungunsten aber natürlich uch, wenn das FA zu niedrig geschätzt hat).

Wenn kein Vorbehalt/Vorläufigkeit drin ist:

  • Bei einer Erstattung (sprich wenn das FA zu hoch geschätzt hat), wirds schwierig, da sie jetzt auch keinen zulässigen Einspruch mehr einlegen kann - Die Einspruchsfrist ist bei 3 Monaten schon längst um. Und wenn auch keine andere Änderungsvorschrift Anwendung findet... Mit anderen Worten wäre es dann "Pech gehabt.
  • Bei einer Nachzahlung hingegen (wenn das FA zu niedrig geschätzt hat) lässt der Bescheid sich immer ändern nach § 173 AO zu ihr Ungunsten.
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