Darf ich als uniformierter Soldat der Bundeswehr nach Frankreich reisen und umgekehrt!(Uniform!)

9 Antworten

NEIN!!!

Sobald du die Landesgrenze in einer deutschen Uniform überschreitest ohne dafür einen dienstlichen Auftrag zu bzw. einen Nato-Marsch-Befehl kann dies von dem Land, welches du betrittst als Kriegserklärung angenommen werden.

Außerdem darfst du die Uniform nur tragen auf dem Weg zur Kaserene und auf dem direkten Weg nach Hause, allerdings ohne die Landesgrenze zu überschreiten.

Unser OTL wohnt in Frankreich und lässt seine Uniform komplett in der Kaserne.


Aliha  30.07.2014, 04:53

Diese Antwort ist Unsinn von A bis Z. Selbstverständlich darf die Uniform auch in der Freizeit getragen werden, das wird sogar gewünscht. Und den Unsinn mit der "Kriegserklärung", hast du den dir ganz alleine ausgedacht?

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Aliha  30.07.2014, 04:53

Diese Antwort ist Unsinn von A bis Z. Selbstverständlich darf die Uniform auch in der Freizeit getragen werden, das wird sogar gewünscht. Und den Unsinn mit der "Kriegserklärung", hast du den dir ganz alleine ausgedacht?

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soweit ich mich entsinne, darfst du die Uniform außerhalb der BundeswehrEinrichtungen nur tragen, wenn du dienstlich unterwegs bist???

wenn dich die BW z.B. nach Frankreich zu ner Nato-Überprüfung schickt, wirst du auch in Uniform reisen dürfen.


Rhineland  08.08.2011, 14:57

Als Soldat darf man seine Uniform auch außerhalb von Kasernen tragen.

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fraggle16  08.08.2011, 15:06
@Rhineland

nur in Ausnahemfällen, dann jedoch nach 4a Soldatengesetz auch Ausgeschiedene.

die Ausnahmefälle sind in der UniV §3 geregelt:

Das Tragen der Uniform kann genehmigt werden für

1. festliche Familienereignisse, wie Hochzeiten, Taufen oder Anlässe ähnlicher Bedeutung,

2. Bestattungen von Angehörigen, Kameradinnen und Kameraden,

3. festliche Veranstaltungen und öffentliche Gedenkfeiern des Bundes, der Länder und Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts,

4. Veranstaltungen von Soldatinnen-, Soldaten-, Reservistinnen- und Reservistenvereinigungen, zu denen kein Kontaktverbot der Bundeswehr besteht,

5. andere repräsentative oder im Interesse der Bundeswehr besonders förderungswürdige Veranstaltungen sowie

6. Reisen zu dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes einschließlich der Rückreisen.

dies im Übrigen aus gleicher Verordnung verlautend nur auf Antrag

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Apollonea  08.08.2011, 15:09
@Rhineland

Ja genau, auf dem direkten Heimweg bzw. wenn er zu einem Termin während der Dienstzeit muss. Einkaufen zählt nicht dazu. Tanken nur wenn er auf der Hin-/Heimfahrt ist.

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fraggle16  08.08.2011, 15:24
@Apollonea

ja, der Heimweg ist auch dienstlich bedingt ;-)

sonst dürften sich ja Soldaten, die außerhalb der Kasernen wohnen, erst in der Kaserne umziehen ;-)

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Nein. Frankreich wird dies als geheime Invasion deuten und umgehend mit Gegenmaßnahmen beginnen! Du würdest dich somit direkt an vorderster Front befinden. Allseits bekannte französische Sprachkenntnisse wie "voulez vous coucher avec moi" dürften dir dann auch nicht mehr helfen! :D

Wer Ironie findet, darf sie behalten.

Ja, da Frankreich, wenn auch mit einer Sonderrolle, Mitglied der NATO ist. Das Tragen von militärischen Uniformen ist daher auch grenzüberschreitend erlaubt.


fraggle16  08.08.2011, 15:14

aber nur zu über die UniV geregelte Anlässe, und nur auf Antrag.

es sei, die Person ist dienstlich unterwegs.

das gleiche gilt im Übrigen auch, solange sich der Soldat nur innerhalb Deutschlands aufhält.

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Das glaube ich nicht: Das Soldatengesetz bildet mit § 4a

(Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses) die gesetzliche Grundlage und wird durch die Uniformverordnung

(Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses - UnifV) sowie den Erlass des Bundesverteidigungsministers VMBl 2009 S. 68: Bestimmungen zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses (Uniformbestimmungen - UnifB) ausformuliert und konkretisiert.

festliche Familienereignisse, wie Hochzeiten, Taufen oder Anlässe ähnlicher Bedeutung (§ 3   Ziff. 1 UnifV),
Bestattungen von Angehörigen und Kameraden (§ 3   Ziff. 2 UnifV),
festliche Veranstaltungen und öffentliche Gedenkfeiern des Bundes, der Länder und Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 3   Ziff. 3 UnifV),
Veranstaltungen von Soldaten- und Reservistenvereinigungen, zu denen kein Kontaktverbot der Bundeswehr besteht (§ 3  Ziff. 4 UnifV),
andere repräsentative oder im Interesse der Bundeswehr besonders förderungswürdige Veranstaltungen (§ 3 Ziff. 5 UnifV) sowie
Reisen zu Dienstlichen Veranstaltungen nach § 81

Soldatengesetz einschließlich der Rückreisen (§ 3 Ziff. 6 UnifV).