Offiziell, darf es eine solche Regelung in Deutschland überhaupt gar nicht geben. Diese ist normalerweise rechtswidrig. In den Schulgesetzen der Länder ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Lehrkräfte die Handys von Schülern einsammeln dürfen. Dies ist nur dann erlaubt, wenn damit ein pädagogischer Zweck wie die Sicherstellung des Unterrichtes verfolgt wird. Die Maßnahme darf sich normalerweise auch nur gegen Schüler richten, welche den Unterricht durch die Handybenutzung aktiv gestört haben und nicht pauschal gegen die gesamte Klasse. Auch muss in den Pausen das Handy wieder ausgehändigt werden, weil die Pausenzeiten "Freizeit" sind und kein pädagogischer Zweck wie den Unterricht sicherzustellen, begründet werden kann. In der Praxis machen das aber viele Lehrkräfte nicht so, weil sie die Erfahrung haben, dass das Einsammeln der Handys zum Beginn der Unterrichtsstunde nicht reibungslos funktioniert und sie (verständlicherweise) keine Lust dazu haben, zu Beginn jeder Unterrichtsstunde ersteinmal zehn Minuten mit dem Einsammeln der Handys zu verbringen. Rechtlich aber, dürfen sie es trotzdem nicht so machen.

Mfg

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Grundsätzlich, ist im deutschen Strafrecht nur der Vorsatz, also die absichtliche Begehung der Tat strafbar es sei denn, dass der Gesetzgeber die fahrlässige, also die unansichtliche Begehung der Tat explizit unter Strafe gestellt hat. Es gibt bei den Körperverletzungsdelikten die vorsätzliche Körperverletzung, jedoch auch die fahrlässige Körperverletzung. Da man mit niemandem "fahrlässigen" Geschlechtsverkehr haben kann, nein. Zudem, kann in den allermeisten Fällen, natürlich nur wenn diese vorab schon bekannt ist, in eine Körperverletzung nach §228 Strafgesetzbuch (StGB) eine rechtskräftige Einwilligung erteilt werden, sodass deren Strafbarkeit entfällt. Dies ist zum Beispiel auch bei jedem Wettbewerb und auch im Training bei sämtlichen Kampfsportarten der Fall. Wenn zwei Boxer einen Boxkampf austragen, dann begehen sie an sich eine gegenseitige Körperverletzung, welche jedoch aufgrund von ihrer vorab erteilten Einwilligung in diesem Fall straffrei bleibt. So kann natürlich auch in den gegenseitigen Geschlechtsverkehr eine Einwilligung erteilt werden.

Mfg

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Kommt immer darauf an. Für bodengebundene Einsatzfahrzeuge gilt §35 der Straßenverkehrsordnung (StVO), die sogenannten Sonderrechte, welche es unter den darin genannten Voraussetzungen erlauben, von den ansonsten geltenden Vorschriften der StVO abzuweichen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe, schließt dies auch das Befahren von Privatgrundstücken ein, sofern dies zur Erfüllung des Einsatzauftrages erforderlich ist. Für Luftfahrzeuge, gilt §35 StVO nicht. In einigen Bundesländern, enthält das Rettungsdienstgesetz (RDG) des Landes auch entsprechende Regelungen darüber. Ansonsten, würde man sich in diesen Fällen auf einen "rechtfertigenden Notstand" gemäß §34 Strafgesetzbuch (StGB) berufen können.

Mfg

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Ja, gibt es selbstverständlich. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), ist der Innlandsgeheimdienst in Deutschland und der Bundesnachrichtendienst (BND), ist der Auslandsgeheimdienst in Deutschland. Für das Militär, gibt es dann noch den militärischen Abschirmdienst (MAD) als Militärgeheimdienst. Diese Geheimdienste arbeiten aber selbstverständlich nach anderen, nach deutschen Rechtsgrundlagen und nicht nach denen ausländischer Geheimdienste anderer Staaten. Zum Beispiel, sind gezielte Tötungen von Personen, bei denen ein Agent den gezielten Auftrag erhält, eine bestimmte Person zu töten, nach deutschem Recht offiziell ausgeschlossen. Töten dürfen die deutschen Agenten offiziell nur wie die Polizei auch aus Selbstverteidigung.

Mfg

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Es kommt schon regelmäßiger vor, dass Patientinnen und Patienten im Zuge eines qualifizierten Krankentransportes über Ländergrenzen hinweg auch bodengebunden transportiert werden müssen. Es könnte sich ein Engländer in Deutschland verletzt haben oder erkrankt sein, der zurück nach England gebracht wird oder umgekehrt, es hat sich ein Deutscher in England verletzt oder ist dort erkrankt und wird jetzt zurück nach Deutschland gebracht. Teilweise kommt es sogar vor, dass die Patientinnen und Patienten dann vorab geplant einmal für eine Nacht in einem Krankenhaus übernachten und die Besatzung in einem Hotel schläft und am nächsten Tag der Transport weitergeführt wird.

Mfg

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Tatsächlich ist es verfassungsrechtlich so, dass das im Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) verankerte "allgemeine Persönlichkeitsrecht" oder auch das sogenannte "Selbstbestimmungsrecht" nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes auch das Recht gewährleistet, seinem Körper bewusst einen gesundheitlichen Schaden zuzufügen. Es steht also jeder Person ersteinmal grundsätzlich zu. Der Staat darf immer dann eingreifen, wenn es darum geht, die Rechte von unbeteiligten Dritten zu schützen. Er darf somit dem Einzelnen nicht grundsätzlich verbieten, beispielsweise Zigaretten zu rauchen, er darf aber sehr wohl Nichtraucherschutzgesetze zum Schutz von Nichtrauchern in der Öffentlichkeit und in Gaststätten erlassen. Drogenkonsum, also illegale Drogen, ist an sich ebenso nicht verboten, jedoch sind es unter anderem der Besitz und der Handel mit Drogen. Auch das darf der Staat, denn wenn zum Beispiel Heroin legal wäre, dann gäbe es dementsprechend auch mehr Konsumenten und dann würden in jeder Stadt ständig Heroinabhängige medizinische Hilfe benötigen was dazu führen würde, dass diese Hilfe anderen Menschen nicht mehr zur Verfügung steht. Er schützt durch das Verbot also das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversertheit von unbeteiligten Dritten.

Mfg

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Im Normalfall ist es auch so, dass das Gesetz Anwendung findet, welches zum Zeitpunkt der Begehung der Tat entsprechende Gültigkeit hatte. Wird das Gesetz jedoch zwischenzeitig geändert, so findet das jeweils mildere Gesetz Anwendung, so geregelt in §2 Absatz 3 Strafgesetzbuch (StGB). Zudem hat sich der Gesetzgeber beim Cannabisgesetz aus welchen Gründen auch immer dazu entschieden, mit dem Gesetz eine rückwirkende Straffreiheit einzuführen, wodurch jetzt auch alte Fälle, in denen die Verurteilung bereits nach altem Recht erfolgt ist, nocheinmal neu von der Justitz zu überprüfen sind. Das gab es so vorher noch nicht. Die Todesstrafe zu benennen, ist übrigens ein sehr schlechtes Beispiel, weil diese aus mehreren Gründen heraus verfassungswidrig ist.

Mfg

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Ich bin dagegen.

Aufgrund von ihrer Unumkehrbarkeit und der Tatsache, dass es trotz sorgfältiger Arbeit der Justitz in allen Ländern der Welt auch immer wieder falsche Urteile gibt, bin ich moralisch gesehen ein absoluter Gegner davon. Für manche Menschen, hat die Aussicht auf eine lange Haftsrafe auch mehr absteckende Wirkung als die Aussicht auf ihren eigenen Tod. Rechtlich erübrigt sich diese Frage, da die Todesstrafe aus verfassungsrechtlicher Hinsicht unzulässig wäre. Nach Artikel 102 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepunlik Deutschland (BRD), ist die Todesstrafe explizit abgeschafft. Sie würde zudem auch gegen das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversertheit nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach der Auffassung der allermeisten auf das Verfassungsrecht spezialisierten Juristen auch gegen die unantastbare Würde des Menschen nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen. Sie wären auch unvereinbar mit vergleichbaren Grundrechten, welche uns die europäische Union (EU) zusichert.

Mfg

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Nein, das ist nicht erlaubt. Wenn vor Ort der Tod festgestellt wird, dann ist ein Bestatter für den Verstorbenen zuständig.

Mfg

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Nein, beides gibt es (aktuell) nicht. Beides sind bislang reine Überlegungen von der EU- Kommission, welche eine Überarbeitung von der EU- Führerscheinrichtlinie plant und im Zuge dessen auch insbesondere für Fahranfänger neue Regelungen erwägt. Ich glaube nicht, dass das so kommen wird.

Mfg

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Man darf und muss sogar vorsichtig bei Rot über die Haltelinie fahren, wenn sich von hinten ein Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Folgetonhorn annähert und man auf andere Weise nicht Platz schaffen kann. §38 der Straßenverkehrsordnung (StVO), regelt die Benutzung von Sondersignalen und schreibt vor, dass die anderen Verkehrsteilnehmer einem Einsatzfahrzeug mit Sondersignal sofort freie Bahn schaffen müssen!. Sofort bedeutet wortwörtlich SOFORT und nicht erst dann, wenn in diesem Fall die Ampel auf grün umgeschaltet hat. Man darf, sofern dies zum Platz schaffen erforderlich ist, auch selber Verkehrsordnungswidrigkeiten begehen, dabei jedoch keine anderen Verkehrsteilnehmer in Gefahr bringen. Das bedeutet, dass man dabei immer die notwendige Vorsicht walten lassen muss und langsam über die Haltelinie soweit zum Platz schaffen möglich in den Kreuzungsbereich einfährt, wenn man sich zuvor davon überzeugt hat, dass der Querverkehr das Einsatzfahrzeug wahrgenommen hat und angehalten hat. Nicht alle Einsatzfahrzeuge, verfügen über Lautsprecherdurchsagen und diese, haben auch keinerlei rechtliche Relevanz, zumindest nicht, wenn es sich um Feuerwehr und Rettungsdienst handelt. Bei der Polizei, wäre dies ggf. der Fall, da man als Verkehrsteilnehmer den Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten laut StVO Folge zu leisten hat.

Mfg

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Diese Frage ist tatsächlich komplizierter, als sie einem als fachfremde Person zunächst erscheinen mag. Ich habe tatsächlich mal im Rettungsdienst gearbeitet.

Zunächst sei gesagt, dass es im Rettungsdienst unterschiedliche Berufsbilder-/ Qualifikationen mit jeweils unterschiedlicher Ausbildungsdauer, mit unterschiedlichen Ausbildungsinhalten, mit unterschiedlichen notfallmedizinischen Befugnissen-/ Kompetenzen und dementsprechend auch mit unterschiedlichen Aufgaben gibt. Der Rettungsdienst als solcher, ist dann nocheinmal in die zwei Teilbereiche Notfallrettung und qualifizierter Krankentransport gegliedert. Während sich die Notfallrettung mit der notfallmedizinischen Erstversorgung, Herstellung der Transportfähigkeit und dem anschließenden Transport in ein geeignetes Krankenhaus von Notfallpatienten befasst, hat der qualifizierte Krankentransport die Aufgabe, Patientinnen und Patienten, welche keine (akuten) Notfallpatienten sind, die jedoch aufgrund ihres Gesundheitszustandes einer medizinisch- fachlichen Betreuung und/ oder der Ausstattung des Fahrzeuges bedürfen, unter fachgerechter Betreuung zu befördern und bei einer akuten Verschlechterung ihres Zustandes die notwendigen Maßnahmen einzuleiten. In der Notfallrettung, kommen Rettungswagen (RTW) als primäre Notfallrettungsmittel und bei Bedarf einer notärztlichen Behandlung ergänzend Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) zum Einsatz. Im qualifizierten Krankentransport, werden die Patientinnen und Patienten mit Krankentransportwagen (KTW) befördert. Diese sind meist baulich kleiner und verfügen über weniger Ausstattung.

Was die Qualifikationen des nichtärztlichen Rettungsfachpersonals betrifft, so gibt es folgende:

1.) Rettungshelfer. Dieser ist landesrechtlich geregelt und hat in den meisten Bundesländern eine Ausbildungsdauer von insgesamt 320 Stunden bestehend aus 160 Stunden Lehrgang mit schriftlicher und praktischer Prüfung und 160 Stunden Praktikum. Rettungshelfer, werden im qualifizierten Krankentransport als zweite Personen, d.h. als Assistenzpersonen und zugleich auch als Fahrer eingesetzt. In der Notfallrettung, erfolgt mit dieser Qualifikation hingegen kein Einsatz mehr.

2.) Rettungssanitäter. Dieser, absolviert bundesweit insgesamt mindestens 520 Stunden an Ausbildung. Die Aufteilung der Stunden auf die einzelnen Module, kann sich je nach Bundesland ggf. unterscheiden. Im Wesentlichen, besteht die Ausbildung allerdings immer aus einem Rettungssanitäter- Grundlehrgang mit i.d.R. abschließender Prüfung zum Rettungshelfer, einem Krankenhauspraktikum, einem Praktikum im Rettungsdienst an einer genehmigten Lehrrettungswache und aus einem Rettungssanitäter- Abschluss-/ Prüfungslehrgang mit der Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter. Rettungssanitäter, kommen in allen Bundesländern in der Notfallrettung auf Rettungswagen als zweite Personen, d.h. als Assistenzperson des medizinisch verantwortlichen Notfallsanitäters und zugleich auch als Fahrer zum Einsatz. Im qualifizierten Krankentransport, sind sie hingegen eigenverantwortlich tätig und für die Patientenbetreuung zuständig.

3.) Rettungsassistent. Wird seit 2015 nicht mehr neu ausgebildet. Hatte eine insgesamt zweijährige Berufsausbildung mit staatlicher Prüfung absolviert und kam als verantwortlicher Transportführer auf Rettungswagen zum Einsatz.

4.) Notfallsanitäter. Dreijährige Berufsausbildung mit abschließender, insgesamt zehnteiliger staatlicher Prüfung. Kommt entsprechend des in §4 Notfallsanitätergesetz (NotSanG) definierten Ausbildungszieles in der Notfallrettung als verantwortlicher Transportführer auf Rettungswagen zum Einsatz und versorgt und betreut eigenverantwortlich Notfallpatienten. Bei Einsätzen, an denen ein Notarzt beteiligt ist, ist er nach dessen Eintreffen die unmittelbare Assistenzperson des Notarztes und führt ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durch. Rettungsassistenten, konnten bis Ende letzten Jahres über eine staatliche Ergänzungsprüfung und ggf. eine vorherige weitere Ausbildung oder alternativ über die staatliche Prüfung, gemeint ist die staatliche Vollprüfung, die neue Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter/in" erlangen.

Wie sieht nun der Arbeitsalltag aus?!:

Jenachdem, mit welcher der oben aufgeführten Qualifikationen und ob man in der Notfallrettung oder im qualifizierten Krankentransport tätig ist, "leicht" unterschiedlich. Zu Beginn eines Dienstes, wird sich zunächst umgezogen. Anschließend, erfolgt der Fahrzeugcheck, bei welchem die Ausstattung des jeweiligen Rettungsmittels auf Vollständigkeit und auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft wird. Anschließend, meldet man sich bei der Leitstelle dann einsatzbereit oder man ist es bereits und wartet auf den ersten Einsatz des Dienstes. Wie viele Einsätze man pro Dienst so hat, dass ist abhängig vom Arbeitsort sehr unterschiedlich. Es gibt Rettungswachen, in der Regel in der Stadt, wo man wirklich den gesamten Dienst über von Einsatz zu Einsatz fährt und es gibt solche, da hat man zwischen den Einsätzen immer mal wieder eine (längere) Pause. Nach Infektionstransporten, muss das Fahrzeug innen komplett desinfiziert werden und das Desinfektionsmittel eine gewisse Zeit lang einwirken. Einmal in der Woche, erfolgt dies zudem als sogenannte Regeldesinfektion, ohne dass zuvor ein Infektionstransport stattgefunden hat. In den Zeiträumen, in denen man keine Einsätze hat, sind häufig die sogenannten Wachaufgaben zu erledigen. Dies ist im Prinzip Haushalt wie Putzen der Aufenthaltsräume und der Fahrzeughalle, die Spülmaschine machen und dergleichen, denn die allerwenigsten Rettungsdienste, beschäftigen hierfür eine Reinigungsfirma. Wenn man an einer Lehrrettungswache beschäftigt ist, das ist eine Rettungswache, an welcher neues Rettungsdienstpersonal ausgebildet wird und die hierfür über bestimmte Voraussetzungen verfügen muss, dann macht man während der einsatzfreien Zeiträume mit den Auszubildenden auch noch praktische Übungen oder man bespricht theoretische Themen.

Mfg

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Sofern sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, haben sie auch ein Wahlrecht. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass im Ausland lebende Staatsbürger nicht mehr automatisch eine Wahlbenachrichtung erhalten. Sie müssen sich, wenn sie an Wahlen teilnehmen möchten, aktiv im Wählerverzeichnis eintragen lassen.

Mfg

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Der Patient lehnt eine medizinisch angebrachte Maßnahme, in diesem Fall beispielhaft eine Messung des Blutzuckers ab. Dies ist sein gutes Recht, sofern er bei Bewusstsein und gegenwärtig einwilligungsfähig ist. Einwilligungsfähigkeit setzt in der Regel die Volljährigkeit des Patienten voraus, kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe allerdings unter Umständen auch schon bei Minderjährigen ab deren 15./16. Lebensjahr bestehen. Grundsätzlich setzt Einwilligungsfähigkeit voraus, dass der Patient zur eigenen Person, zu Ort, Zeit und Situation voll orientiert ist. Lehnt er unter diesen Umständen eine Behandlung ab, ist dies sein gutes Recht und eine Behandlung gegen seinen Willen stellt eine Straftat dar. Um sich selber rechtlich abzusichern, sollte man immer ordentlich im Protokoll dokumentieren, wenn der Patient eine Maßnahme abgelehnt hat und auch, dass er gegenwärtig einwilligungsfähig ist. Wer sich noch mehr absichern möchte, der sollte den Patienten unterschreiben lassen, dass er die jeweilige Maßnahme verweigert hat. Rechtskräftig ist die Verweigerung allerdings auch rein mündlich!. Lehnt der Patient die Unterschrift ab, sollte auch dies dokumentiert werden. Wenn ihm aus der Verweigerung und dem folglichen Unterbleiben der Maßnahme ein gesundheitlicher Folgeschäden resultiert, dann ist er selber schuld und hat demzufolge auch keinen Anspruch auf Schadenersatz. Wichtig ist allerdings immer eine sauber geführte Dokumentation aus welcher hervorgeht, dass man dem Patienten die Maßnahme angeboten hatte und dieser sie rechtskräftig verweigert hat.

Mfg

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Davon abgesehen, dass dies äußerst unwahrscheinlich ist, sind die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) niedergeschriebenen Grundsätze durch die sogenannte "Ewigkeitsklausel" nach Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes vor einer Verfassungsänderung geschützt. Artikel 20 GG legt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat (ein Staat, der sich aus mehreren Ländern, Bundesländern, zusammensetzt), ist und das die Länder an der Gesetzgebung des Bundes mitwirken. Ebenso ist darin geregelt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird. Nicht geregelt ist darin allerdings, wie oft Wahlen stattfinden. Dies regelt ein anderer Artikel des Grundgesetzes, welcher mit einer Mehrheit von zwei Dritteln im Bundestag und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates abgeändert werden könnte. Die Demokratie könnte demnach nicht vollständig abgeschafft werden, jedoch so "umgebaut", dass zum Beispiel die Bundestagswahlen nur noch alle zehn Jahre stattfinden würden. Auf dem Papier, wäre es dann immer noch eine Domokratie, in der Praxis jedoch weniger.

Mfg

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Der Rettungssanitäter hat in der Notfallrettung auf Rettungswagen (RTW) die Aufgabe, den medizinisch verantwortlichen Notfallsanitäter bei der notfallmedizinischen Erstversorgung von Notfallpatienten zu unterstützen und gleichzeitig auch der Fahrer des RTW zu sein. Die Patientenbetreuung während dem Transport, ist demnach die Aufgabe des Notfallsanitäters und dieser trägt die medizinische Verantwortung, solange kein Notarzt mit anwesend ist.

Im qualifizierten Krankentransport, einem weiteren Aufgabenbereich des Rettungsdienstes neben der Notfallrettung, ist der Rettungssanitäter eigenverantwortlich tätig und betreut Patientinnen und Patienten, die keine (akuten) Notfallpatienten sind, die jedoch aufgrund ihres Gesundheitszustandes einer medizinisch- fachlichen Betreuung und/ oder der Ausstattung eines Krankentransportwagens (KTW), bedürfen. Auch können KTW als sogenannter "Voraushelfer" oder "First- Responder" bei Notfalleinsätzen zum Einsatz kommen, wenn sie dem Notfallort standortnäher sind als der nächstgelegene Rettungswagen und das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF). Dann ist es die Aufgabe des Rettungssanitäters, bis zum Eintreffen dieser höherqualifizierten Rettungsmittel selbstständig eine notfallmedizinische Erstversorgung durchzuführen und nach deren Eintreffen ggf. noch weiterhin assistierend tätig zu werden.

Mfg

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nein

Nein, dazu sehe ich persönlich auch keinerlei verfassungsrechtliche Grundlage und wüsste nicht, wie eine "stärkere Regulierung" davon konkret aussehen sollte. Man könnte höchstens den Alkohol, der im Moment ab 16 Jahren ist, ab 18 Jahren machen, mehr sehe ich da nicht. Eine stärkere Regulierung für Erwachsene, dürfte nicht möglich sein. Natürlich, birgt der (übermäßige) Konsum davon gesundheitliche Risiken aber jeder Erwachsene hat nuneinmal das Recht dazu, diese Risiken bewusst einzugehen.

Mfg

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Natürlich, ist die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein freies Land aber auch jedes andere freie Land auf der Erde, verfügt über Justitzvollzugsanstalten (JVA). Strafgesetze müssen allerdings immer im Einklang mit der Verfassung, mit dem Grundgesetz (GG), stehen. Nach den verfassungsrechtlichen Grundlagen darf ein Grundrecht wie es unter anderem die persönliche Freiheit des einzelnen Menschen ist dann eingeschränkt werden, wenn der Gesetzgeber damit einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck (in diesem Fall Strafverfolgung, Resozialisierung und Schutz der Allgemeinheit) verfolgt, wenn dieses Ziel durch einen die persönliche Freiheit des Einzelnen weniger einschränkenden Grundrechtseingriff nicht ebenso erreicht werden kann und wenn der Eingriff auch insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. In diesem Fall, erlaubt das Grundgesetz eine Einschränkung der persönlichen Freiheit des Einzelnen. Es muss allerdings auch das Strafmaß im Einklang mit der Verfassung und im Verhältnis zu der begangenen Straftat stehen. Zwanzig Jahre Haft für einen Diebstahl zum Beispiel, wie sie in den USA und damit ebenfalls in einem freien Land möglich sind, wären in Deutschland verfassungswidrig. Zudem, steht auf die meisten Straftaten eine Haftstrafe oder eine Geldstrafe. Wer keine Vorstrafen besitzt und Einsicht und Reue zeigt, der erhält bei solchen Straftaten ersteinmal eine Geldstrafe oder eine Freiheitssrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Haftsrafe ist das letzte Mittel.

Mfg

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Früher war das Fremdgehen bei Verheirateten auch in Deutschland tatsächlich eine Straftat. Später ist dieser Paragraph dann jedoch abgeschafft worden. Jedes Gesetz, muss im Einklang mit der Verfassung stehen. Man hat dann gesagt, dass ein Verbot gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) verstoßen würde und damit verfassungswidrig sei. Jeder dürfe auch in einer Ehe selbstbestimmt entscheiden, mit wem er Geschlechtsverkehr hat. Ob es aus verfassungsrechtlicher Hinsicht überhaupt möglich wäre, ein solches Verbot erneut zu erlassen, ist äußerst fraglich. Es ist jedoch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nach wie vor so geregelt, dass bei Fremdgehen unter Eheleuten nach einer Scheidung der Trennungsunterhalt gekürzt oder sogar gestrichen werden kann. Es ist demnach keine Straftat mehr, kann allerdings durchaus zivilrechtliche Folgen haben.

Mfg

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Das kommt darauf an. Rechtlich darf die Polizei in die Wohnung, wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss hierfür vorliegt. Ohne einen solchen, darf sie es, wenn Gefahr im Verzug vorliegt (zum Beispiel bei einer Verzögerung höchstwahrscheinlich Beweismittel vernichtet werden würden) oder wenn es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist (zum Beispiel jemand wird in der Wohnung bedroht oder körperlich angegriffen). So ist es in Artikel 13 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), geregelt. Genauere Konkrtisierungen davon, finden sich dann im jeweiligen Polizeigesetz (PolG) des jeweiligen Bundeslandes. Grundsätzlich, muss eine Person nicht in einer Wohnung gemeldet sein, damit die Polizei ihren Aufenthalt dort vermuten darf. Es müssen allerdings konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass sich die gesuchte Person gegenwärtig dort aufhält. Das kann durch eine Observation durch die Polizei selber oder durch Hinweise von Zeugen der Fall sein. Ich würde mich diesbezüglich ersteinmal mit der zuständigen Polizeidienststelle in Verbindung setzen und diese Dinge erfragen. Auch kann ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der dann auch Einsicht in die Akte nehmen kann. Je nach Ergebnis, kann über das weitere Vorgehen entschieden werden.

Mfg

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