Du ermittelst den Gewinn bestimmt mittels Einnahmenüberschussrechnung (EÜR), deinen alten Fragen nach zu urteilen.

Da gilt das Zu- und Abflussprinzip (Einnahmen sind in dem Jahr zu erfassen, in dem du sie erhalten hast).

Du hast sie, wenn das Event in 2024 ist, da erhalten, also gehören die auch in die Steuererklärung 2024 rein.

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Wir werden dir das jetzt hier nicht vorsagen. Aber der Bereich "Rechnungsabgrenzungsposten" ist schonmal richtig.

Überleg doch mal, was das aus Sicht des Bilanzstichtages 31.12.2022 überhaupt ist (Zu dem Zeitpunkt schuldest du doch den Betrag für die beiden Monate in 2022...).

Kleiner Tipp zum oben Erwähnten: Das Konto gehört auf die Habenseite!

Und überleg mal, welches Konto entsprechend auf die Sollseite gehört...

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Da ich nun gelesen habe das ich die Materialien und geräte nicht einfach in mein Privat besitz nehmen kann

Kommt drauf an, was das ist.

Bei der Betriebsaufgabe würde grds. alles, was nicht veräußert wurde im Rahmen dieser, ins Privatvermögen überführt werden zum gemeinen Wert.

Außer es handelt sich um sogn. "Zwangsrestbetriebsvermögen" , mit denen man im Privatvermögen logischerweise nicht viel anfangen kann (Das bleibt dann halt Betriebsvermögen).

Dazu gehören insbesondere folgende Wirtschaftsgüter, soweit sie nicht mitveräußert worden sind:

  • noch zum Verkauf bestimmte bisher nicht veräußerte Waren,
  • bestehende Kundenforderungen,
  • Lieferanten- oder Bankverbindlichkeiten

Wenn du aus derartigen Dingen später nachträglich Einnahmen erzielst, würdest du Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG erzielen.

Und deshalb möchte das FA ggf. wissen, was mit den Sachen passiert.

PS: Es gibt keine Kleingewerbe. Es war/ist ein Gewerbe

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Das sieht sehr nach Dienstleistungen aus, was du da beziehst.

Und ja. Auch wenn der Hinweis auf Reverse-Charge fehlt: Das Reverse - Charge -Verfahren gilt hier weiterhin, sodass du als Empfänger dieser Leistung die Umsatzsteuer schuldest.

Auch der Vorsteuerabzug (sofern es für dein Unternehmen ist) bleibt bestehen.

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mein Steuerberater meinte er kann nur 4 Jahre zurück holen. Die anderen sind weg.

Das ist richtig bei freiwilliger Abgabe.

Was soll ich nun machen

Die für die letzten 4 Jahre (2020-2023) kannst du ja noch machen lassen. Für die Jahre davor ist es halt Pech.

Und warum viele ihre Steuererklärungen "vergessen"? Weil das für eine Vielzahl an Leute scheinbar eine Angelegenheit ist, für die sie keine Zeit opfern wollen.

Wenn man nicht abgabeverpflichtet ist, kann es einem auch egal sein (Unabhängig von der Frage, ob es nicht vllt. doch sinnvoll ist, eine zu machen!).

Ich bin z.B. nicht abgabeverpflichtet, hatte bis jetzt aber auch nie wirklich Lust eine zu machen in den letzten Jahren...

Ähnliches (also mit der Zeit und Lust) gilt auch für diejenigen, die abgabeverpflichtet sind (Mit dem Unterschied, dass eine verspätete oder unterlassene Abgabe bei denen auch andere Konsequenzen wie Verspätungszuschläge, Schätzungen etc. hat).

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Dem Finanzamt ist eigentlich nur wichtig, dass die Steuern in richtiger Höhe festgesetzt werden und du deinen Erklärungspflichten mit den Steuererklärungen nachkommst.

Was die Gemeinde/Gewerbeamt angeht: Da kann es durchaus sein, dass da ein Bußgeld auf sich zukommt (Höhe kann ich dir nicht nennen). Wirst du dann sehen.

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Das eine hat mit dem anderen doch überhaupt nichts zu tun.

Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer (wird dann nicht erhoben. Heißt: Kein Ausweis von Umsatzsteuer auf Rechnungen, keine Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen.... Aber auch kein Vorsteuerabzug!) und kann beansprucht werden, wenn

  • Nicht mehr als 22.000€ Umsatz im Vorjahr UND
  • Voraussichtl. nicht mehr als 50.000€ Umsatz im laufenden Jahr

Die Kapitalertragsteuer dagegen betrifft nur Kapitalerträge (Dividenden, Gewinne aus Veräußerung von Aktien, Termingeschäften etc.).

Wenn du mit dem Betrieb "Kapitalerträge" hast, dann sind es Betriebseinnahmen und die anfallende Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag werden aber auch auf die Einkommensteuer/Körperschaftsteuer im Steuerbescheid angerechnet - Sie mindern diese also).

Vorteil wäre: Bei erhaltenen Gewinnausschüttungen, etwa weil du als natürliche Person mit deinem Betrieb an einer anderen Kapitalgesellschaft (GmbH etc.) beteiligt bist, wären diese zu 40% steuerfrei und zu 60% steuerpflichtig (Teileinkünfteverfahren, § 3 Nr. 40 lit. d) EStG).

Kosten (z.B. Zinsen), die mit der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft anfallen, sind dann auch zu 60% abzugsfähig und zu 40% nicht ansetzbar (§ 3c (2) EStG).

Bsp. Bei einer Gewinnausschüttung von 10.000€ sind 6.000€ zu besteuern und 4.000€ steuerfrei. Und die Kapitalertragsteuer (2.500€) und der SolZ (137,50€) werden auf die festgesetzte Einkommensteuer/Körperschaftsteuer (wenn du eine Kapitalgesellschaft bist) angerechnet.

Wenn du mit deinem Betrieb eine Kapitalgesellschaft bist, dann sind derartige Ausschüttungen zu 95% steuerfrei (§ 8b KStG), sofern du mit deiner Kapitalgesellschaft zu mind. 10% an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt bist. Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer erfolgt am Ende ebenfalls auf die Körperschaftsteuer.

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Werde ich für 2024 vom Finanzamt dann auch zur Abgabe der Steuern aufgefordert obwohl ich dazu nicht verpflichtet bin? 

Wenn keine Abgabepflicht besteht, nein.

Das ist ein Mythos übrigens, dass es heißt, man müsse nun immer Steuererklärungen abgeben, wenn man es einmal getan hat.

Jedes Jahr wird immer für sich separat betrachtet für die Frage, ob eine Steuererklärung abzugeben ist oder nicht.

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Du bist also "Oberintelligent".

Deshalb stellst du hier eine dusselige Frage nach der anderen (die ein wirklich erfolgreicher Typ übrigens gar nicht stellen würde) und kannst dich nicht mal für ein Land entscheiden.

Und auch deine Rechtschreibung und Grammatik lässt eine andere Sprache sprechen!

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Ja, die Buchung ist richtig.

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Ich befürchte zwar, dass das nicht möglich ist.

Und damit liegst du auch genau richtig. Für die Einkommensteuer ist letztlich alles relevant, was du im Jahr hast.

Wenn du einen Antrag nach § 32d (4) "kleine Antragsveranlagung" oder § 32d (6) EStG "Günstigerptüfung" stellst, wird die zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die im Steuerbescheid berechnete Einkommensteuer angerechnet.

Und der Rest (Differenz zwischen festgesetzter Einkommensteuer und gezahlten Einkommensteuer in Form von Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer) ist entweder eine Nachzahlung oder Erstattung für dich.

Heißt: Die Kapitalertragsteuer gibt's nur dann gänzlich zurück, wenn die im Steuerbescheid vom Finanzamt festgesetzte Einkommensteuer 0€ beträgt (Dann hättest du zu viel Einkommensteuer unterjährig bezahlt).

Aber wenn du sagst, es kommt eine Nachzahlung raus, dann geht die Kapitalertragsteuer entweder gänzlich oder teilweise eben darauf, wenn du eine Steuererklärung angibst.

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Kann ich die Werte der beiden Steuererklärungen addieren und dementsprechend alles einmal ausfüllen oder muss alles doppelt ausgefüllt werden?

Du meinst die "Lohnsteuerbescheinigungen" der Arbeitgeber (Die Steuererklärung füllst du ja selbst aus).

Und nein, du musst es nicht doppelt machen. Die einzelnen Werte aus den Lohnsteuerbescheinigungen (Bruttoarbeitslohn, einbehaltene Lohnsteuer....) werden zusammenaddiert und dann in die entsprechenden Felder der Anlage N zur Einkommensteuererklärung eingetragen (Du brauchst also nur eine Anlage N). Den Abruf der ensprechenden Daten kann m.W.n. WISO sogar selbst (Du brauchst sie dann sogar also auch nicht selbst einzeln einzutickern).

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Das Düsseldorfer Verfahren ist ja auch nicht verpflichtend. Man kann es bei den selbstständigen Prostituierten aber anwenden (Der Bordellbetreiber muss es nur mit der Finanzverwaltung vereinbaren).

Wenn der Betreiber eines Bordells dies nicht mit der Finanzverwaltung vereinbart hat, dann bleibt es halt beim Standardfall: Ganz normal die Steuererklärung abgeben - Muss aber auch bei Anwendung des Düsseldorfer Verfahrens gemacht werden. Und die aufgrund dieses Verfahrens geleisteten Vorauszahlungen werden aber dann auch natürlich auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.

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Es gibt keine Spekulationssteuer, sondern Einkommensteuer, welche ggf. auf ein privates Veräußerungsgeschäft anfällt, das dann vorliegt wenn

  • Zwischen Kauf und Verkauf (maßgeblich für das jeweilige Datum sind die Kaufverträge) keine 10 Jahre liegen
  • Ein Veräußerungsgewinn (Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungskosten) mind. 1.000€ beträgt UND
  • Wenn die Immobilie zwischen Kauf und Verkauf oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde
darf man einen Käufer erst nach 10 Jahren suchen oder kann man vorher schon zb Suchanzeige stellen?

Das geht auch schon vorher (Das Suchen eines Käufers oder Schalten einer Suchanzeige ist ja noch keine Veräußerung mit Kaufvertrag).

Maßgeblich sind die o.g. drei Punkte für die Frage, wann es steuerpflichtig wird (Wenn einer von denen nicht erfüllt ist, dann bist du da schon raus aus der Besteuerung).

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