Das eine hat mit dem anderen doch überhaupt nichts zu tun.
Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer (wird dann nicht erhoben. Heißt: Kein Ausweis von Umsatzsteuer auf Rechnungen, keine Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen.... Aber auch kein Vorsteuerabzug!) und kann beansprucht werden, wenn
- Nicht mehr als 22.000€ Umsatz im Vorjahr UND
- Voraussichtl. nicht mehr als 50.000€ Umsatz im laufenden Jahr
Die Kapitalertragsteuer dagegen betrifft nur Kapitalerträge (Dividenden, Gewinne aus Veräußerung von Aktien, Termingeschäften etc.).
Wenn du mit dem Betrieb "Kapitalerträge" hast, dann sind es Betriebseinnahmen und die anfallende Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag werden aber auch auf die Einkommensteuer/Körperschaftsteuer im Steuerbescheid angerechnet - Sie mindern diese also).
Vorteil wäre: Bei erhaltenen Gewinnausschüttungen, etwa weil du als natürliche Person mit deinem Betrieb an einer anderen Kapitalgesellschaft (GmbH etc.) beteiligt bist, wären diese zu 40% steuerfrei und zu 60% steuerpflichtig (Teileinkünfteverfahren, § 3 Nr. 40 lit. d) EStG).
Kosten (z.B. Zinsen), die mit der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft anfallen, sind dann auch zu 60% abzugsfähig und zu 40% nicht ansetzbar (§ 3c (2) EStG).
Bsp. Bei einer Gewinnausschüttung von 10.000€ sind 6.000€ zu besteuern und 4.000€ steuerfrei. Und die Kapitalertragsteuer (2.500€) und der SolZ (137,50€) werden auf die festgesetzte Einkommensteuer/Körperschaftsteuer (wenn du eine Kapitalgesellschaft bist) angerechnet.
Wenn du mit deinem Betrieb eine Kapitalgesellschaft bist, dann sind derartige Ausschüttungen zu 95% steuerfrei (§ 8b KStG), sofern du mit deiner Kapitalgesellschaft zu mind. 10% an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt bist. Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer erfolgt am Ende ebenfalls auf die Körperschaftsteuer.