Urlaubsansprueche aus dem Vorjahr koennen nur noch verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig vorher schriftlich auf den bevorstehende Verfallstermin hingewiesen und der Arbeitnehmer dann trotzdem keinen Urlaub beantragt hat. Das ist bei dir aber offensichtlich nicht geschehen. Somit steht dir der Resturlaub nach wie vor zu.

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Seit ich nach Thailand ausgewandert bin, weiss ich, was Buerokratie wirklich ist und wie harmlos das alles doch in Deutschland ist.

Wenn ich hier beispielsweise meinen Fuehrerschein verlaengern lassen will, benoetige ich neben vielen weiteren Papieren auch eine Wohnsitzbestaetigung von der zustaendigen Auslaederbehoerde. Dazu muss ich aber erst zur Fuehrerscheinstelle, um mir dort ein entsprechendes Anforderungsschreiben zu holen. Mit diesem Schreiben gehe ich dann zur Auslaenderbehoerde, die mir dann meinen Wohnsitz bestaetigt (der aus meiner thailaendischen Ausweiskarte aber sowieso hervorgeht). Dann geht es zurueck zur Fuehrerscheinstelle, die erst dann auch meinen Fuehrerschein verlaengern kann.

Oder meine Aufenthaltsgenehmigung. Jedes Jahr muss ich die ja verlaengern lassen. Dazu brauche ich dann jedes Mal erneut jede Menge Kopien, die sich aber groesstenteils schon mehrfach in meiner Akte bei der Auslaenderbehoerde befinden. Dort duerften sich inzwischen beispielsweise ueber 30 Kopie von meinem Reisepass angesammelt haben. Dennoch muessen diese jedes Jahr erneut vorgelegt werden.

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Lohnt es sich die Lehrerin anzuzeigen?

Vorgestern wurde mein Handy in der Berufsschule gestohlen... Oder so dachte ich. Also gestern habe ich mein Handy in der umkleide zum Laden gelassen und ins Praxisraum gegangen. Als ich zurückkam war das Handy weg. Ich habe es sofort bei meinem Klassenleiter gemeldet aber das Handy war weder in Sekretariat noch im Lehrerzimmer. Ich wohne weit weg von der Berufschule und ich durfte erst 2 Stunden später mein Handy tracken. Keine Change da es ausgeschaltet oder offline war (10 Stunden lang). Die Anzeige müsste ich erst am nächsten Tag machen da die Polizeistelle in einer anderer Stadt lag und ich keine Kopie von Kaufvertrag hatte (Schon die IMEI).

Long Story short. Am nächsten Tag habe ich mich wieder in Sekretariat gemeldet, um einige Dokumente für DB und für die Polizei auszudrücken. Was ich komisch fand war den Kommentar von der Sekretärin: bitte sag bescheid bevor du zur Polizei geht's weil es wäre nett wenn wir erst mit dem Chef reden (Herr Rektor, in dem Fall). Nicht mal 30 Minuten später wurde mein Handy gefunden... Offensichtlich hat's am Tag davor irgendeiner Lehrerin gefunden und mitgenommen ohne es zu melden?!

Ich bin schon 24 Jahre alt und alle meine persönliche Daten, ÖVFM Ticket und sogar Bankdaten (Online-Banking Apps) waren auf das Handy gespeichert. Aus Sicherheitsgründen habe ich alles gelöscht und das Handy gesperrt, jetzt habe ich viele Daten verloren. Ich fand das Verhalten von der Berufschule nicht nur komisch sondern auch frech...

Ich musste noch extra eine Fahrkarte kaufen und eine neue SIM, dazu den ganzen Stress. Was sollte ich jetzt machen?, die Anzeige habe ich nicht, lohnt es sich eine zu machen?

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Du willst deine Lehrerin dafuer anzeigen, dass sie dein anscheinend vergessenes Handy sichergestellt und dafuer gesorgt hat, dass du es wieder bekommst? Geht's noch?

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Jetzt meine Frage, ist eine Mietminderung tatsächlich nicht möglich, nur weil es so im Mietvertrag steht?

Das ist wohl richtig. Wenn ich deine Angaben richtig verstehe, wurde das Anbringen einer Treppe zwar in Aussicht gestellt, nicht aber auch verbindlich vereinbart. Die mietvertragliche Vereinbarung, nach der eine Nichterstellung der Treppe nicht zu einer Mietminderung berechtigt, ist nach meinem Dafuerhalten so zu verstehen, dass ein Anspruch auf einen direkten Zugang zum Garten eben nicht verbindlich vereinbart wurde.

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Wenn ueberhaupt, dann hasse ich intolerante Menschen. Also solche, die nur ihre eigene Meinung gelten lassen und alle anderen verachten.

Aber Hass ist da sicher auch noch ein viel zu starkes Wort.

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Der erste Tripp ist oft der "bunteste" und die danach sind dann meist anders.

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Natuerlich hast du nach wie vor einen Anspruch auf das fehlende Gehalt.

Wenn ich dich aber richtig verstanden habe, hast du bereits mit rechtlichen Schritte gedroht. Dann wartet der Arbeitgeber jetzt moeglicherweise darauf, dass du diese auch tatsaechlich einleitest und wird bis dahin gar nichts tun.

Leere Drohungen sind immer schlecht.

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Du hast 2 wirksame Kaufvertraege und somit in beiden Faellen Anspruch auf den jeweils gekauften Artikel (wobei du einen noch bezahlen musst). Allerdings wirst du diese Ansprueche wahrscheinlich nicht durchsetzen koennen, weil du die Identitaet des Verkaeufers vermutlich nicht ermitteln kannst.

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Ich glaube, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis

Mit einer gueltigen Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis und deinem gueltigen auslaendischen Reisepass (beide Dokumente zusammen) darfst du jeden Mitgliedsstaat des Schengener Abkommens fuer maximal 90 Tage im Halbjahreszeitraum ohne Visum besuchen (nicht aber auch dort arbeiten). Frankreich ist ein solcher Mitgliedsstaat. Also kein Problem.

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Du hast einen Anspruch auf mindestens 4 Wochen/24 Werktage bezahlten Urlaub im Jahr (gesetzlicher Mindestanspruch). Werktage sind alle Tage, die keine Sonn- und keine Feiertage sind. Samstage sind Werktage, wenn sie keine Feiertage sind. Vertraglich kann ein hoeherer Anspruch bestehen.

Beim Ausscheiden innerhalb der ersten 6 Monate hast du jedoch nur einen Teilanspruch auf 1/12 des Jahesanspruchs fuer jeden vollen Monat, den das Arbeitsverhaeltnis bestanden hat (angebrochene Monate fallen unter den Tisch). Dieser Anspruch besteht aber erst einmal nur hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubsanspruchs. Sollte dir vertraglich mehr zustehen, kommt es auf den Vertrag an.

Beim gesetzlichen Urlaubsanspruch sieht die Berechnung bei mindestens viermonatigem Bestehen des Arbeitsverhaeltnisses (aber noch nicht fuenfmonatigem) und einer durchschnittlichen Anzahl der woechentlichen Arbeitstage von 2,5 so aus:

24 : 6 (Anzahl der Werktage einer Woche) = 4 (Jahresanspruch pro woechentlichem Arbeitstag)

4 x 2,5 (Anzahl deiner durchschnittlichen woechentlichen Arbeitstage) = 10 (Jahresanspruch bei einer 2,5 Tage Woche)

10 : 12 (Anzahl der Monate im Jahr) = 0,83 (Teilanspruch pro Monat des Bestehens des Arbeitsverhaeltnisses)

0,83 x 4 (Anzahl der vollen Monate, die das Arbeitsverhaeltnis bestanden hat) = 3,33 (anteiliger Urlaubsanspruch fuer 4 Monate.

Unter den oben genannten Voraussetzungen betraegt dein Urlaubsanspruch also 3,33 Tage. Davon sind 3 Tage als Urlaub zu gewaehren und 0,33 Tage anderweitig auszugleichen.

Steht dir aber vertraglich mehr als der gesetzliche Mindesturlaub zu, besteht das Arbeitsverhaeltnis mehr oder weniger als volle 4 Monate oder aendert sich die durchschnittlich Anzahl der woechentlichen Arbeitstage, ist natuerlich mit den dann veraenderten Werten zu rechnen.

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Wenn es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhaeltnis handelt und sich aus dem Arbeitsvertrag kein Kuendigungsverbot vor Antritt ergibt, kannst du es schon vor Antritt fristgemaess kuendigen. Die Kuendigungsfrist beginnt dann am auf den Zugang der schriftlichen Kuendigung beim Arbeitgeber folgenden Kalendertag.

Wenn arbeitsvertraglich keine Kuendigungsfrist vereinbart wurde und das Arbeitsverhaeltnis auch keinem anderslautenden Tarifvertrag unterliegt, betraegt die Kuendigungsfrist bis zum Ablauf einer vereinbarten Probezeit 14 Tage zu jedem beliebigen Kalendertag und nach Ablauf der Probezeit oder wenn gar keine Probezeit vereinbart wurde 4 Wochen wahlweise zum 15. oder zum Monatsende.

Handelt es sich aber um ein befristetes Arbeitsverhaeltnis, kann es nur dann ueberhaupt ordentlich gekuendigt werden, wenn der Arbeits- oder ggf. Tarifvertrag dies auch ausdruecklich erlaubt. Enthaelt der Vertrag bei einem befristeten Arbeitsverhaeltnis hingegen keine Regelung, die eine ordentliche Kuendigug ausdruecklich zulaesst, kann ein befristeter Arbeitsvertrag ueberhaupt nicht ordentlich gekuendigt werden und ist bis zum vereinbarten Ablauf zu erfuellen (ausser man schliesst mit Zustimmung des Arbeitgebers einen Aufhebungsvertrag zu einem frueheren Termin).

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Es spielt hinsichtlich der Wirksamkeit keine Rolle, wer das Schreiben ausgedruckt hat und wo es unterschrieben wurde. Entscheidend ist ausschliesslich, dass es von der Person eigenhaendig unterschrieben wurde, die das Mietverhaeltnis kuendigt. Eigenhaendig heisst, selbst im Original unterschrieben (also keine eingescannte und dann ausgedruckte Unterschrift).

Gleiches gilt auch fuer einen Aufhebungsvertrag, nur dass diese natuerlich von beiden Parteien unterschrieben werden muss.

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Die Kuendigungsfgrist wurde nicht eingehalten. Sie beginnt am auf den Zugang des Kuedigungsschreibens folgenden Tag. Wenn dir die Kuendigung am 5. Juni zugegangen ist, endet die vierzehntaegige Frist somit am 19. Juni.

Dennoch ist die Kuendigung erst einmal genau so wirksam, wie sie ausgesprochen wurde (also zum 15. Juni). Jetzt kann sie entweder vom Arbeitgeber entsprechend korrigiert werden oder - wenn der Arbeitgeber das nicht tut und du aber weiter darauf bestehst - du kannst innerhalb von 3 Wochen ab Kuendigungszugang eine Kuendigugsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.

Korrigiert der Arbeitgeber aber nicht und du reichst auch keine oder nicht rechtzeitig Klage ein, bleibt die Kuendigung genau so wirksam, wie sie ausgesprochen wurde.

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