Du hast einen Anspruch auf mindestens 4 Wochen/24 Werktage bezahlten Urlaub im Jahr (gesetzlicher Mindestanspruch). Werktage sind alle Tage, die keine Sonn- und keine Feiertage sind. Samstage sind Werktage, wenn sie keine Feiertage sind. Vertraglich kann ein hoeherer Anspruch bestehen.
Beim Ausscheiden innerhalb der ersten 6 Monate hast du jedoch nur einen Teilanspruch auf 1/12 des Jahesanspruchs fuer jeden vollen Monat, den das Arbeitsverhaeltnis bestanden hat (angebrochene Monate fallen unter den Tisch). Dieser Anspruch besteht aber erst einmal nur hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubsanspruchs. Sollte dir vertraglich mehr zustehen, kommt es auf den Vertrag an.
Beim gesetzlichen Urlaubsanspruch sieht die Berechnung bei mindestens viermonatigem Bestehen des Arbeitsverhaeltnisses (aber noch nicht fuenfmonatigem) und einer durchschnittlichen Anzahl der woechentlichen Arbeitstage von 2,5 so aus:
24 : 6 (Anzahl der Werktage einer Woche) = 4 (Jahresanspruch pro woechentlichem Arbeitstag)
4 x 2,5 (Anzahl deiner durchschnittlichen woechentlichen Arbeitstage) = 10 (Jahresanspruch bei einer 2,5 Tage Woche)
10 : 12 (Anzahl der Monate im Jahr) = 0,83 (Teilanspruch pro Monat des Bestehens des Arbeitsverhaeltnisses)
0,83 x 4 (Anzahl der vollen Monate, die das Arbeitsverhaeltnis bestanden hat) = 3,33 (anteiliger Urlaubsanspruch fuer 4 Monate.
Unter den oben genannten Voraussetzungen betraegt dein Urlaubsanspruch also 3,33 Tage. Davon sind 3 Tage als Urlaub zu gewaehren und 0,33 Tage anderweitig auszugleichen.
Steht dir aber vertraglich mehr als der gesetzliche Mindesturlaub zu, besteht das Arbeitsverhaeltnis mehr oder weniger als volle 4 Monate oder aendert sich die durchschnittlich Anzahl der woechentlichen Arbeitstage, ist natuerlich mit den dann veraenderten Werten zu rechnen.