Guten Tag!

Sollte das jemand mitbekommen, liegt eine Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB vor. Danach wird bestraft, wer sexuelle Handlungen im Sinne des § 184h StGB in der Öffentlichkeit vornimmt. Darunter zählt definitiv der Beischlaf (=GV). Vor Kindern kann sogar ein sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt nach § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben sein. Das jedenfalls aus strafrechtlicher Sicht.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Mögliche Delikte aus dem Strafrecht wären in diesem Fall folgende:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1b) StGB
  • Fahrlässige Tötung nach § 222 StGB

Dadurch, dass der Täter sich übergeben hat, wurde dadurch eine Gefahr für das Leib eines anderen geschaffen, die sich sogar im Tod realisiert hat. Es lässt sich durchaus auf körperliche Mängel abstellen. Die Umstände sprechen aber gegen ein vorsätzliches Verhalten. Ein Totschlag nach § 212 StGB, der den Vorsatz voraussetzt, scheidet aus. Es bleibt daher nur die fahrlässige Tötung übrig.

Beide oben genannten Delikte sehen eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. In Tateinheit wird auf eine Strafe nach § 52 Abs. 1 StGB erkannt. Kommt es zur Hauptverhandlung entscheidet der Richter in seinem Ermessen anhand der Sach- und Rechtslage, welche Strafe verhängt wird. Eine Geldstrafe ist ebenso nicht ausgeschlossen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Der Mord nach § 211 StGB gehört zum schwerwiegendsten Delikt im Strafrecht. Mit lebenslanger Freiheitsstrafe, die dem Täter auch beim versuchten Mord droht (Versuch ist bei einem Verbrechen gemäß § 23 Abs. 1 StGB immer strafbar), ist es eine Verbrechenstat im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB. In der StPO wird es unter dem Begriff der schweren Straftat aufgelistet, mithin also solche, die sich deutlich oberhalb der einfachen Kriminalität bewegen.

Im Volksmund greift man auch gerne zum Begriff des ,,Kapitalverbrechens" zurück, was vom lateinischen so viel bedeutet wie ,,Kopf" oder ,,Haupt". Damals drohte dem Täter wortwörtlich bei Begehung eines Mordes, dass dieser den Kopf verlieren konnte, sprich: Todesstrafe durch Enthauptung. Das menschliche Leben wird beim Mord vollständig beendet. Allein der Versuch des Täters reicht, die Tat als schweres Unrecht zu qualifizieren, sodass es nicht mehr im Bereich der Klein- beziehungsweise Bagatellkriminalität eingeordnet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Es gibt neben dem Mord noch weitere Delikte, die eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen wie etwa:

  • Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB
  • Vergewaltigung mit Todesfolge nach § 178 StGB
  • Hochverrat nach § 81 Abs. 1 StGB
  • erpresserischer Menschenraub, bei dem das Opfer zu Tode kommt nach § 239a Abs. 3 StGB.

Die lebenslange Haft ist jedoch nicht der ausschließliche Strafrahmen. Die Delikte sehen sowohl die Lebenslage Haft als auch Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren vor.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Unter niedrige Beweggründe werden solche Beweggründe verstanden, die sittlich auf aller tiefster Stufe stehen und besonders verachtenswert ist. Es gibt einige Beispiele, in denen niedrige Beweggründe vorliegen:

  • Mutprobe = Person tötet einen anderen, um von einer Gang aufgenommen zu werden.
  • Respekt = Tötung einer Person, mit dem Ziel, sich Respekt von anderen Freunden zu verschaffen.
  • Rache = Umstritten, denn es kann auch nicht auf aller tiefster Stufe stehen. Ein Familienvater, dessen Tochter vergewaltigt wurde und dieser nun den Peiniger aufgrund der Tat tötet, handelt nicht aus niedrigen Beweggründen. Je nach Tathandlung kann aber ein anderes Mordmerkmal vorliegen.
  • Eifersucht
  • Ehre = Tötung eines Menschen zur Wiederherstellung der Ehre...

...und einiges mehr. Ob ein niedriger Beweggrund gegeben ist, richtet sich nach den Umständen des Sachverhaltes.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Die Nacktheit ist Teil der in Artikel 2 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Handlungsfreiheit. Sie haben somit die Freiheit, sich beliebig zu kleiden beziehungsweise sich auch nicht zu kleiden.

Es gibt aber Besonderheiten: das Grundrecht gilt nämlich nicht uneingeschränkt. Danach darf man seine eigene Handlungsfreiheit entfalten, soweit nicht gegen Rechte Dritter oder etwa das Sittengesetz verstoßen wird. An bestimmten Orten wie FKK-Gebieten oder zu Hause kann man sich ausziehen (Auf dem Balkon hängt es vom Einzelfall ab). In diesem Fall steht der Entfaltung der eigenen Handlungsfreiheit nichts im Weg. In der Öffentlichkeit mit Publikum verstößt man jedoch gegen die Gesetze der Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und, sofern sexuelle Handlungen vorgenommen werden, gegen das Strafrecht (vgl. § 183a StGB). Die allgemeine Handlungsfreiheit tritt in diesem Fall zurück.

Grund dafür ist der Schutz der Allgemeinheit vor unmittelbarer Konfrontation mit Nacktheit, insbesondere Kindern. Innerhalb der Gesellschaft besteht ein ,,Anstandsgefühl", dass durch die Nacktheit verletzt wird.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Team IPhone 📱

Guten Tag!

Auch wenn alle anderen Marken sensationelle Geräte von Mittelklasse bis High-End bieten, bin ich seit 2012 iPhone-Nutzer. Derzeit ist es bei mir das iPhone 12 Pro. Zudem bewege ich mich ausschließlich im Apple Kosmos. Muss gestehen: funktioniert bis heute alles super.

Für ein über 3 Jahre altes Gerät macht das iPhone weiterhin einen sehr guten Job. Beim iPhone gefällt mir

  • das kantige elegante Design
  • die Leistung, die selbst heute mehr als ausreicht
  • das Zusammenspiel zwischen Hardware und Software, das unfassbar gut aufeinander abgestimmt ist
  • die Kameras, die gute Tages- und Nachtaufnahmen macht
  • die lange Akkulaufzeit
  • der Softwaresupport von Apple mit mindestens 6 Jahre Funktionsupdates sowie noch 2 Jahre Sicherheitsupdates und
  • das minimalistische, einfache, übersichtliche, schnelle und zuverlässige System selbst.

Jeder muss selber entscheiden, womit er/sie am Besten zurecht kommt, ist somit eine subjektive Ansicht. In meinem Fall ist es das Apple iPhone.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hierzu gibt es bereits Rechtsprechung, in der beispielsweise eine Person vom ständigen Zigarettenrauch des Nachbarn gestört wurde. Bei 20 Zigaretten am Tag ist es durchaus als Geruchsbelästigung einzustufen. Der Balkon ließ sich ohne diese Geruchsbelästigung nicht uneingeschränkt nutzen (vgl. BGH - Az.V ZR 110/14).

Sie könnten erstmal versuchen, mit dem Betroffenen darüber zu sprechen. Falls es zu keiner Einigung kommt, wäre ein Gespräch mit dem Vermieter ratsam.

Ansonsten besteht zivilrechtlich die Möglichkeit, gegen den Raucher Unterlassungsklage beim zuständigen Gericht zu erheben. Als Mieter sind Sie gemäß § 854 Abs. 1 BGB unmittelbarer Besitzer der Mietsache und haben nach §§ 862 Abs. 1 S. 2, 858 Abs. 1 BGB als Solcher die Möglichkeit, gegen eine Störung zu Klagen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Für eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB bedarf es eine Handlung, die geeignet ist, die persönliche Ehre des Opfers nicht unerheblich zu verletzen. Dies bestimmt sich anhand objektiver Kriterien. Hierfür reicht es nicht aus. Vielmehr zielt die Äußerung nicht auf die Ehre des Betroffenen ab, sondern stellt lediglich einen Hinweis dar.

Mag zwar nicht die höflichste Art sein, den wesentlichen Kern der Beleidigung berührt es jedoch nicht. Eine Strafbarkeit nach § 185 StGB ist mithin abzulehnen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Ich bin dagegen.

Guten Tag!

Die Todesstrafe halte ich für verfassungsrechtlich nicht tragbar und stellt kein effektives Mittel zur Bekämpfung zukünftiger Straftaten dar. Sie wurde nach Artikel 102 GG abgeschafft. Das liegt an folgendes Gesichtspunkten:

  • Der Staat würde sich an die Stelle des Mörders stellen und das menschliche Leben endgültig beenden. Dies widerspricht der Menschenwürde aus Artikel 1 GG
  • Im Falle von Verurteilungen, die auf Fehler beruhen, ist nach Vollstreckung der Todesstrafe eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr möglich. Der Verurteilte ist bereits Tod.
  • Es fehlt an der Abschreckungswirkung. Empirisch führt die Todesstrafe nicht zum Rückgang von schwerwiegenden Straftaten. Der Strafzweck, die Allgemeinheit davon abzuschrecken, Straftaten zu begehen, wird nicht erreicht.
  • Auch wird dem Täter die Möglichkeit genommen, sich in die Gesellschaft wieder zu rehabilitieren. Die Todesstrafe würde dieses Rehabilitationsinteresse umgehen.

Aus den genannten Gründen halte ich die Todesstrafe als Vollstreckungsinstrument für kein angemessenes Mittel, insgesamt somit für verfassungswidrig.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Der einzige Straftatbestand, der hier zur Anwendung kommen könnte, wäre die Volksverhetzung nach § 130 StGB. Die Vorschrift schützt den öffentlichen Frieden, sprich: das gesellschaftliche Zusammenleben im sozialen Kollektiv, das durch eine Tathandlung in der Vorschrift nicht unerheblich gestört wird. Die Frage ist jedoch, ob die Äußerung auf der Demonstration objektiv geeignet ist, diesen Frieden auch zu stören. Das ist aus ex ante Sicht, mithin aus der Sicht eines objektiven Dritten anhand der Begleitumstände zu beurteilen:

--> Demonstrationen sind grundsätzlich möglich und von der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 GG geschützt. Gleiches gilt mit der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG, dessen Grundrecht ebenfalls mitverwirklicht wird. Je nach Gestaltung der Versammlung sowie der Dynamik lässt sich eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung durchaus vertreten. Ansonsten gilt auch hier der Vorrang der Meinungsfreiheit, die auch absurde und umstrittene Meinungen umfasst.

Ergebnis: Als pauschale Äußerung sehe ich darin kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Das ist aber nach den Umständen des Einzelfalls auch anders gut vertretbar.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Fehlendes Warmwasser stellt möglicherweise einen Mangel an der Mietsache nach § 536 Abs. 1 BGB dar, insbesondere, wenn es für einen längeren Zeitraum besteht. Die Tauglichkeit Ihrer Mietsache wird dadurch nicht unerheblich gemindert. Hierzu besteht durchaus das Recht auf Mietminderung.

Sie können höflich den Vermieter schriftlich darauf aufmerksam machen und um Beseitigung des Mangels bitten. Verweisen Sie auf das Telefongespräch. Hierzu ein kurze Frist zur Beseitigung setzen (1 bis 2 Wochen ist angemessen).

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend, @Phillippus1990!

Eine Frage, die so einfach nicht zu beantworten ist. Hierzu gibt es verschiedene vertretbare Ansichten. Ob die Äußerung jedoch als strafbare Handlung qualifiziert werden soll, hängt davon ab, welches Rechtsgut konkret betroffen und wie die Äußerung zu interpretieren ist:

Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht in einem ähnlichen Fall im Jahre 2010 bestätigt, dass es im Rahmen der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt ist, wie Sie zutreffend gesagt haben. Die Meinungsfreiheit schützt - wie Herr Buschmann gesagt hat - somit auch absurde Meinungen. Die Meinungsfreiheit kann durch ein Gesetz eingeschränkt werden, in diesem Fall durch strafrechtliche Vorschriften. Und hier steht der wesentliche Kern des öffentlichen Friedens im Vordergrund, mithin die Volksverhetzung nach § 130 StGB. Der öffentliche Friede stellt ein Merkmal des gesellschaftlichen Zusammenlebens dar, der durch den Zustand der allgemeinen Rechtssicherheit garantiert wird, in Ruhe und Frieden leben zu können (vgl. BGH 22.12.2004 – 2 StR 365/04). Die Äußerung muss insgesamt objektiv aus der Sicht eines Dritten geeignet sein, eine Friedensstörung auszulösen.

--> Und das ist nur anhand der Gesamtumstände zu beurteilen, also das Wie. Allgemein ist die Äußerung zu pauschal gehalten. Die Äußerung mag zwar eine bestimmte abweisende Haltung zeigen, gehört aber zum Kern der in der Verfassung verankerten Meinungsfreiheit. Solange nicht gezielt mit Angriffsrufen, bestimmten Gesten, gefährlichen Gegenständen oder sonstigen Verhaltensweisen aufgestachelt wird, ist eine Strafbarkeit abzulehnen.

Wie oben bereits erwähnt ist eine andere Auffassung auch gut vertretbar. Bin sehr gespannt, wie darüber die Gerichte in Zukunft entscheiden werden.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Hier gibt es mehrere Möglichkeiten, Bilder von einem iPhone zum anderen zu übertragen:

  • Möglichkeit 1: AirDrop. Einfach auf beiden Geräten AirDrop in den Einstellungen aktivieren. Sodann in der Foto-App alle Bilder auswählen, auf die Teilen-Taste drücken und AirDrop auswählen. Das iPhone müsste nun in AirDrop erscheinen. Die Bilder müssten dann übertragen werden. Kann je nach Anzahl der Bilder einige Zeit dauern.
  • Möglichkeit 2: iTunes beziehungsweise Foto-App am Mac. iPhone mit dem PC/Mac verbinden, Fotos auf den Rechner importieren. Anschließend das 2. iPhone mit dem Mac verbinden und die Fotos übertragen. Über den Mac in der Fotos-App klappt das eigentlich ganz gut.
  • Möglichkeit 3: Cloud. Hat man iCloud oder einen anderen Cloud-Dienst wie DropBox, kann man die Fotos erstmal dort hochladen und auf dem anderen Gerät wieder herunterladen. Dafür benötigt man aber Cloud-Speicher. Bei Apple stehen in der Basisausstattung 5GB zur Verfügung. Bei 1000 Fotos kann es eng werden, es sei denn, man hat Cloud-Speicher erworben.

Gerne einmal mal ausprobieren!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Hallo @kysx38!

Seit mehr als 3 Jahren nutze ich mein iPhone 12 Pro. Es ist weiterhin ein sehr gutes Gerät und hat mich im Alltag überhaupt nicht enttäuscht. Gefallen tut mir

  • das handliche Formformat mit seinem kantigen Design und dem Edelstahlrahmen
  • der schnelle Prozessor, der selbst heute noch leistungsstark für alles ist, was ich mit dem Gerät tue
  • die tollen Kameras sowohl für Tages- als auch Nachtaufnahmen, insbesondere dank dem von Apple eingeführten ProRAW Format
  • der Akku, der 1 1/2 Tage hält und
  • der lange Softwaresupport.

Kurz: Das Gerät wird noch einige Jahre mit Updates versorgt. Sofern keine neuen Features veröffentlicht werden, die mich zum Wechsel bewegen könnten, bleibe ich noch bei meinem jetzigen iPhone 12 Pro.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Andere Antwort

Guten Tag!

Es kommt ganz auf die Umstände an. Pauschal ist die Äußerung nicht als strafbare Handlung zu qualifizieren. Dafür muss es schon von besonderer Erheblichkeit sein.

In einem ähnlichen Fall hat das Bundesverfassungsgericht argumentiert, dass die Äußerung von der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt ist. Die Verurteilungen wurden indes aufgehoben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 -, Rn. 1-41.).

Sollte es in einem bestimmten Kontext gebraucht werden, das angesichts der Dynamik der Geschehens geeignet ist, zum Hass oder Gewalt gegen andere aufzustacheln, lässt sich eine Strafbarkeit begründen. Andernfalls fehlt an einer Strafbarkeit aus § 130 StGB.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Den Sachverhalt kann ich nur nach deutschem (Straf)recht beurteilen. So wie ich es gelesen habe, wurden die Sicherheitsvorkehrungen am Drehset, was den Gebrauch von Schusswaffen betrifft, missachtet. In der Freizeit hat man sogar mit scharfer Munition auf Bierdosen geschossen. Man hat nicht dafür gesorgt, dass scharfe Munition nicht ans Set gelangt. Das spricht sehr für ein grob sorgfaltswidriges Verhalten.

Die Verurteilung der Waffenmeisterin ist angesichts dieser Umstände noch milde zu bewerten. Nach deutschen Strafrecht liegt das Strafmaß bei einer fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB bei einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Mit 18 Monaten Freiheitsstrafe ist sie somit noch mit einem ,,blauen Auge" davongekommen. Bedingter Vorsatz hätte man nach den Gesamtumständen ebenfalls gut vertreten können. In dem Fall wäre man bei einem vorsätzlichen Totschlag nach § 212 StGB. Dort beträgt das Strafmaß Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, liegt somit deutlicher höher. Solange nicht nachgewiesen wird, dass die Waffenmeisterin vorsätzlich gehandelt hat, ist eine solche Freiheitsstrafe durchaus angemessen.

Bei Alec Baldwin ist der Ausgang noch ungewiss. Ihm wurde ,,scheinbar" eine ungeladene Waffe übergeben, die tatsächlich mit scharfer Munition geladen war. Als Produzent eines Films kann man argumentieren, dass er sich hätte besser informieren, gar die Waffe vorher kontrollieren müssen. Das spricht auch für ein grob fahrlässiges Handeln. Gegen ihn wurde bereits Anklage wegen fahrlässiger Tötung erhoben.

Ob Baldwin nach Sach- und Rechtslage verurteilt wird, entscheidet der Richter in seinem Ermessen. Bis dahin bleibt es erstmal abzuwarten.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Hierzu hätte ich einige Fragen:

1) Sind Sie im Recovery Modus oder greifen Sie von einem externen Wiederherstellungsmedium auf das Installationsprogramm zu?

2) Oben links findet sich der Reiter ,,Darstellung". Haben Sie draufgeklickt und sich alle Volumen anzeigen lassen beziehungsweise lässt sich alle anzeigen?

Erscheint beim Hochfahren des Macs ein Fragezeichenordner, bedeutet es, dass entweder das Volumen defekt oder kein Betriebsystem auf dem Mac installiert ist.

Versuchen Sie mal diese Schritte von Apple: https://support.apple.com/de-de/102601

Hilft es nicht, schauen wir weiter nach Lösungen!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Die Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB verlangt das Eindringen in den Körper eines anderen, sprich:

  • den Beischlaf (=GV) oder
  • beischlafähnliche Handlungen

Zweiteres wird hier einschlägig sein. Darunter sind sexuelle Handlungen zu verstehen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind wie das Penetrieren mit dem Finger oder einem Gegenstand in den V-Bereich oder A-Bereich. Es kommt mithin nicht auf das Geschlecht an. Somit kann auch eine Frau eine andere Frau den besonders schweren Fall nach § 177 Abs. 6 StGB verwirklichen.

Sieht der Richter einen solchen schweren Fall nach der Sach- und Rechtslage gegeben, beträgt die Strafe ausgehend vom Strafrahmen der Vorschrift Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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