In welcher Klasse wird der Sachverhalt denn bearbeitet? Bezieht sich das wirklich auf deutsches Recht?
Ich frage mich, wer so einen Unsinn zusammenschmiert...
Fall 1) Keine wirksame Einbeziehung der AGB mangels zumutbarer Möglichkeit der Kenntnisnahme für den Kunden.
Fall 2) Unwirksam nach § 309 Nr. 1 BGB, sofern nicht einzelvertraglich vereinbart.
Fall 3) B2B-Geschäft: Ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung ist -jedenfalls bei Neuware- nur einzelvertraglich möglich, bei AGB oder Vertragskonstrukten mit AGB-Qualität ist eine solche Regelung unwirksam nach § 309 Nr. 8 Buchstabe b BGB. Bei Verbrauchsgütergeschäften ist eine solche Regelung auch einzelvertraglich unwirksam nach § 476 Abs. 1 BGB.
Fall 4) Unwirksam nach § 309 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB. Bei Verbrauchsgütergeschäften ist eine solche Regelung auch einzelvertraglich unwirksam nach § 476 Abs. 1 BGB.
Fall 5) Eine solche AGB-Klausel wäre unwirksam nach § 309 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd BGB. Einzelvertraglich wäre das jedenfalls bei Verbrauchsgütergeschäften unwirksam nach § 476 Abs. 1 BGB, im Übrigen wäre aber zumindest eine vorherige explizite Einigung erforderlich. Grundsätzlich hängt die Pflicht des Verkäufers zur Erbringung einer mangelfreien Leistung nicht von einer Begleichung des Kaufpreises durch den Käufers vor der vereinbarten regulären Fälligkeit ab. Ggf. bestände hier sogar ein anteiliges Zurückbehaltungsrecht des Käufers über den regulären Fälligkeitszeitpunkt hinaus.
Fall 6) Die Sachverhaltsdarstellung ist von vorne bis hinten Unsinn. Die gesetzliche Verjährung für die Sachmangelhaftung richtet sich nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und beträgt zwei Jahre. Fall es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt (was aus der Sachverhaltsdarstellung nicht hervorgeht), ist eine Abweichung davon durch eine vor der Mängelrüge geschlossene Vereinbarung zuungunsten des Verbrauchers nach § 476 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn dadurch die Verjährungsfrist bei Neuwaren weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Waren weniger als ein Jahr beträgt.
§ 477 BGB hingegen regelt die Beweislastumkehr bei Verbrauchsgüterkäufen; auch diese beträgt mittlerweile mindestens ein Jahr (ausgenommen Tiere, hier sind es sechs Monate).
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.