Die Bezeichnung als "Küchengerät" ändert hier nichts an der Waffeneigenschaft.

In Deutschland handelt es sich bei einem Schlagring um eine verbotene Waffe im Sinne des § 2 Absatz 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.2 WaffG, der Besitz ist verboten und wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG). Tatmittel werden ersatzlos eingezogen (§ 54 Abs. 1 WaffG).

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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Solange du kein Geld kassierst, ist das strafrechtlich nicht relevant. Auch eine Amtsanmaßung kommt hier m. E. nicht in Betracht - Ticketkontrollen sind keine hoheitliche Tätigkeit. Aber du solltest damit rechnen, dass du hochkant aus dem Zug fliegst, wenn du vom Verkehrsbetrieb dabei erwischt wirst.

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In welcher Klasse wird der Sachverhalt denn bearbeitet? Bezieht sich das wirklich auf deutsches Recht?

Ich frage mich, wer so einen Unsinn zusammenschmiert...

Fall 1) Keine wirksame Einbeziehung der AGB mangels zumutbarer Möglichkeit der Kenntnisnahme für den Kunden.

Fall 2) Unwirksam nach § 309 Nr. 1 BGB, sofern nicht einzelvertraglich vereinbart.

Fall 3) B2B-Geschäft: Ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung ist -jedenfalls bei Neuware- nur einzelvertraglich möglich, bei AGB oder Vertragskonstrukten mit AGB-Qualität ist eine solche Regelung unwirksam nach § 309 Nr. 8 Buchstabe b BGB. Bei Verbrauchsgütergeschäften ist eine solche Regelung auch einzelvertraglich unwirksam nach § 476 Abs. 1 BGB.

Fall 4) Unwirksam nach § 309 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB. Bei Verbrauchsgütergeschäften ist eine solche Regelung auch einzelvertraglich unwirksam nach § 476 Abs. 1 BGB.

Fall 5) Eine solche AGB-Klausel wäre unwirksam nach § 309 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd BGB. Einzelvertraglich wäre das jedenfalls bei Verbrauchsgütergeschäften unwirksam nach § 476 Abs. 1 BGB, im Übrigen wäre aber zumindest eine vorherige explizite Einigung erforderlich. Grundsätzlich hängt die Pflicht des Verkäufers zur Erbringung einer mangelfreien Leistung nicht von einer Begleichung des Kaufpreises durch den Käufers vor der vereinbarten regulären Fälligkeit ab. Ggf. bestände hier sogar ein anteiliges Zurückbehaltungsrecht des Käufers über den regulären Fälligkeitszeitpunkt hinaus.

Fall 6) Die Sachverhaltsdarstellung ist von vorne bis hinten Unsinn. Die gesetzliche Verjährung für die Sachmangelhaftung richtet sich nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und beträgt zwei Jahre. Fall es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt (was aus der Sachverhaltsdarstellung nicht hervorgeht), ist eine Abweichung davon durch eine vor der Mängelrüge geschlossene Vereinbarung zuungunsten des Verbrauchers nach § 476 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn dadurch die Verjährungsfrist bei Neuwaren weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Waren weniger als ein Jahr beträgt.
§ 477 BGB hingegen regelt die Beweislastumkehr bei Verbrauchsgüterkäufen; auch diese beträgt mittlerweile mindestens ein Jahr (ausgenommen Tiere, hier sind es sechs Monate).

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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"Teilweise unbekleidet" genügt für die Einstufung eines Inhalts als "kinderpornografisch" nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 StGB, wenn die dabei eingenommenen Posen eine "aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung" darstellen. Eine wirkliche Beurteilung ist nur im Einzelfall anhand des konkreten Bildes möglich. (Und nein, du postest hier bitte KEINE Bilder!).

Eine 13-Jährige ist nach deutschem Strafrecht nur einmal ein Kind - du hingegen bist ein strafmündiger Jugendlicher.

Aktuell kannst du nur abwarten, ob irgendwas passiert - rückgängig machen kannst du das Geschehene ohnehin nicht. Je nach dem, wo die Bilder gelandet sind (Meta-Cloud, Google-Cloud)... Oder wenn die Eltern des Mädchens von der Sache erfahren... Kann unschön werden.

Ich habe keine Bilder weitergeschickt und alle gelöscht

Das war schon mal ein sehr wichtiger und richtiger Schritt, der dir im Zweifel später auf helfen wird. Du hast deinen Fehler erkannt und versucht, ihn so weit wie möglich zu korrigieren.

Ganz generell kann man aber schon mal sagen: Wenn du nicht seitenweise Vorstrafen hast, gehst du dafür ziemlich sicher nicht in den Knast. Wenn (!) irgendwann mal eine Verurteilung erfolgen sollte (wie gesagt: Wenn!), wird es auf Sozialstunden u. ä. hinauslaufen - das wirst du überleben.

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Ja, davon ist auszugehen. 150 € sind deutlich jenseits der Geringfügigkeitsgrenze, zwei Möglichkeiten, zu dem Mist zu stehen und Einsicht zu zeigen hat er bereits verstreichen lassen.

was könnte auf ihn zukommen an Strafe ?

Nach Jugendstrafrecht in der Regel Sozialstunden, die Anzahl hängt sehr vom individuellen Einzelfall ab.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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Wenn er die Raten alle pünktlich bezahlt: Nichts.

Wenn er aber den Vertrag nicht einhält oder seine Eltern den Vertrag rückgängig machen, wird neben Schadensersatzforderungen wohl auch eine Strafanzeige auf ihn zukommen.

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Reguläre Kassendifferenzen dürften dem AN nur im Rahmen einer Manko-Vereinbarung belastet werden.

Ansonsten nur in vollem Umfang, wenn dem AN grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist, bei mittlerer Fahrlässigkeit ggf. anteilig. Das wird dem AG aber vermutlich relativ schwer fallen, die Arbeitsgerichte urteilen in der Regel sehr arbeitnehmerfreundlich.

Bei Azubis und Minderjährigen sind die Anforderungen nochmal deutlich höher. Eine Haftung deinerseits kann im Regelfall nur in Betracht kommen, wenn du trotz umfassender Einarbeitung und unter vorsätzlichem Verstoß gegen ausdrückliche Anweisungen deines Vorgesetzten durch dein Handeln einen Schaden erzeugt hast. Die Einarbeitung und eventuelle Betriebsanweisungen muss der AG mindestens glaubhaft machen, in der Regel auch nachweisen.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

Er ist zu geizig für ne Versicherung.

Es gibt keine Versicherung gegen Kassendifferenzen. Insofern kann ich nachvollziehen, dass dein AG nicht begeistert ist. Aber letztlich hat der nur die Option, damit zu leben oder sich von dir zu trennen.

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Anzeigen kann man grundsätzlich nicht zurückziehen. Eine Strafanzeige ist letzten Endes nur die Mitteilung eines potentiell strafrechtlich relevanten Sachverhalts an die (zuständige) Behörde. Wie willst du der Behörde dieses Wissen wieder wegnehmen?

Anders sähe das bei einem Strafantrag aus. Da es hier aber nicht um ein Antragsdelikt geht, spielt das hier keine weitere Rolle.

Du kannst aber deine Aussage korrigieren, wenn diese falsch war (was jedoch nicht zwingend bedeutet, dass man deine vorherige Aussage einfach "vergisst" - sie wird lediglich "ergänzt").

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wird man dann rausgeworfen?

Nein. Einen 13-Jährigen an einem fremden Bahnhof einfach auszusetzen ist sehr problematisch. Daher wird hier grundsätzlich die Polizei hinzugeholt und du machst einen Ausflug zur nächsten Wache. Deine Eltern freuen sich sicher, wenn sie dich dort abholen dürfen.

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Eine Strafanzeige ist letzten Endes nur die Mitteilung eines potentiell strafrechtlich relevanten Sachverhalts an die (zuständige) Behörde. Das kann jeder, der sich in irgendeiner Art und Weise artikulieren kann.

Anders sieht das bei einem Strafantrag aus, den kann tatsächlich nur dein gesetzlicher Vertreter bzw. der Personensorgeberechtigte stellen (§ 77 Abs. 3 StGB).

Du solltest allerdings damit rechnen, dass zu dem Sachverhalt dann Post kommt. Und je nach Sachverhalt kann es auch sein, dass die Polizei oder Staatsanwaltschaft mit deinen Eltern direkt Kontakt aufnimmt.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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und wir einigten auf eine Abstandsgebühr, welche ich ihm umgehend zahlte.

Wenn sowohl die Einigung als auch die Zahlung nachweisbar sind, sollte die Sache damit für dich erledigt sein.

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und man das Dokument trotzdem unterschrieben hat, weil man eben nicht das ganze Dokument gelesen hat oder man sich nichts dabei gedacht hat, ist man dann trotzdem an seine Unterschrift gebunden?

Im Wesentlichen ja. Als volljährige Person bist du voll dafür verantwortlich, was für Verträge du schließt.

Ausnahmen bei Arglistiger Täuschung, Drohung / Zwang, Sittenwidrigkeit oder überraschenden Klauseln in AGB sind immer im Einzelfall zu prüfen. Beschränkte oder fehlende Geschäftsfähigkeit wären nochmal separate Baustellen.

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M. E. sollte bei einer SÜ nach § 8 SÜG gar nicht nach dergleichen gefragt werden, so verstehe ich jedenfalls § 12 SÜG.

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