Ab welchem Alter haben Kinder Mitspracherecht beim Umgangsrecht?

3 Antworten

Ab welchem Alter haben Kinder Mitspracherecht beim Umgangsrecht

Sie können vom Gericht gehört werden, sobald sie sich artikulieren können.

Allerdings wäre das Familiengericht auch die letzte Möglichkeit mehr Umgang durchzusetzen.

Zuerst sollte das Kind vielleicht mal mit der Mutter reden und seinen Wunsch dort klar äußern. Wenn die sich quer stellt, dann wäre es eine Möglichkeit beim Jugendamt um ein klärendes Gespräch zu Dritt zu bitten.

Ansonsten bleibt der Gang zum Anwalt.

Es gibt keine "in Stein gemeißelten" Zeiten für den Umgang. Es sei denn, es gibt dazu eine Entscheidung eines Familiengerichtes. Die Eltern sind angehalten gemeinsam zum Wohle des Kindes zu entscheiden.

Der Mutter sollte klar sein, wenn sie sich permanent gegen die Wünsche des Kindes stellt, dass sie das Kind schneller aus dem Haustreibt als sie gucken kann. Den wenn nichts dagegen spricht, dass man den Umgang ausweitet, dann beruht ihre Verweigerung ja auch scheinbar nur darauf dir, also dem Kindsvater, eins rüber zu bügeln.

Klar sollte das Kind nicht bis in die Puppen am Sonntag wegbleiben können, wenn am nächsten Tag Schule ist. Aber mal eine Stunde dran hängen und vorab Bescheid geben dürfte ja kein Problem sein.

Alle 2 Wochenenden, 1-2 Nachmittage die Woche, die halben Ferien... so könnte der Umgang aussehen. Und wenn alles passt, dann kann man auch das Wechselmodell leben.

Diese starren Fristen sind, je älter das Kind wird, ohnehin absurd! Vor allem dann, wenn man räumlich nicht weit voneinander entfernt wohnt.

Und wenn du sagst, sie nutzt das Ganze auch noch als Druckmittel, dann bewegt sie sich auf ganz dünnem Eis!

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html

Du musst auf Änderung des Umgangs beim Familiengericht klagen. Die Meinung des Kindes spielt dann beim Prozess eine immer größere Rolle, je älter es ist

Du solltest dich mit dem Familiengericht in Verbindung setzen, damit eine neue Regelung getroffen wird, und natürlich hat dein Sohn dabei ein Mitspracherecht in dem Alter.


Hoegaard  14.05.2024, 14:35

"In Verbindung setzen"? Klagen muss er

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